EU-Kommission legt Vereinfachungspaket zur Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Das Paket umfasst einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, aktualisierte Leitlinien, überarbeitete FAQ, einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anwendungsbereich der EUDR sowie einen aktualisierten Entwurf zum Informationssystem. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 vorzubereiten.

Nach Angaben der Kommission sollen die Maßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für betroffene Unternehmen gegenüber der ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Besonders relevant sind dabei klarere Vorgaben für nachgelagerte Lieferketten, vereinfachte Regelungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie zusätzliche Erläuterungen zu elektronischem Handel, Geolokalisierung und praktischen Lieferkettenszenarien. Weiterlesen

EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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EU-Kommission veröffentlicht neuen Leitfaden zu verdächtigen Aktivitäten in Lieferketten und zur Zusammenarbeit mit dem Zoll

Europäische Kommission, TAXUD/A3/002/2026, Guidance Document „AEO – Customs Cooperation to Detect, Report and React to Suspicious Activities“, Brüssel, 31. März 2026.

Die Europäische Kommission hat einen neuen Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten bei der Erkennung, Meldung und Bekämpfung verdächtiger Aktivitäten in internationalen Lieferketten veröffentlicht.

Der Leitfaden richtet sich zwar insbesondere an zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), ausdrücklich jedoch auch an alle anderen Wirtschaftsbeteiligten entlang der Lieferkette – unabhängig von einem bestehenden AEO-Status. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Zollbehörden zu stärken, um Risiken wie Schmuggel, organisierte Kriminalität, Manipulationen in Lieferketten oder sonstige illegale Aktivitäten früher erkennen zu können.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen häufig frühzeitig Auffälligkeiten im täglichen Waren- und Transportfluss erkennen können. Hierzu zählen beispielsweise ungewöhnliche Fahrzeugbewegungen, beschädigte oder manipulierte Siegel, unbefugte Personen auf Betriebsgeländen, verdächtige IT-Zugriffe, ungewöhnliche Kundenanfragen oder auffällige Zahlungs- und Warenbewegungen. Weiterlesen

EU startet neue Runde zur Aussetzung von Zollsätzen für bestimmte Waren

Mitteilung der Europäischen Kommission – Stand: November 2025

Die Europäische Kommission hat eine neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs angekündigt. Diese Maßnahme betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren und ist Teil der laufenden Initiative, die europäische Industrie durch temporäre Zollbefreiungen oder -reduzierungen zu entlasten.

Ziel der Zollaussetzungen

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen es Unternehmen, Rohstoffe, Halbfertigprodukte oder Komponenten zollfrei zu importieren, wenn diese innerhalb der EU nicht oder nur unzureichend verfügbar sind. Dadurch sollen:

  • Produktionskosten gesenkt,

  • Lieferketten gestärkt und

  • Wettbewerbsfähigkeit europäischer Hersteller verbessert werden.

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.

Hintergrund

Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.

⚙️ Die wichtigsten Neuerungen

1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung

  • Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.

  • Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.

  • Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.

2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter

  • Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.

  • Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.

3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten

  • Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.

  • Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).

  • Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.

4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer

  • Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.

5️⃣ Technische Klarstellungen

  • Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.

  • Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.

  • Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.

  • Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.

6️⃣ Finanzierung und Umsetzung

  • Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.

  • Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.

Zeitplan

  • Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.

  • Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.

  • Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.

Fazit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Kommission berichtigt Antidumpingzölle auf Keramikfliesen aus der Türkei und Indien

Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 veröffentlicht. Sie berichtigt die ursprüngliche Verordnung (EU) 2023/265, mit der im Februar 2023 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei eingeführt wurden.

Die Korrektur betrifft ausschließlich die richtige Schreibweise der Unternehmensnamen zweier türkischer Hersteller innerhalb der Stichprobe. Diese waren in der ursprünglichen Verordnung fehlerhaft wiedergegeben worden.

Hintergrund

Im Rahmen der Untersuchung nach der Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren wurde für die betroffenen Unternehmen ein unternehmensspezifischer Zollsatz von 4,8 % festgelegt.

Im Juli 2025 meldete die türkische Bien & Qua Group den Fehler in der Namensnennung ihrer Gesellschaften. Nach erneuter Prüfung der ursprünglichen Unterlagen bestätigte die Kommission die Angaben und nahm eine rückwirkende Berichtigung mit Wirkung ab 11. Februar 2023 vor.

Die betroffenen Unternehmen sind nun korrekt als
„Qua Granite Hayal Yapi ve Ürünleri Sanayi Ticaret A.Ş.“ und „Bien Yapi Ürünleri Sanayi Turizm ve Ticaret A.Ş.“ benannt.

Quellen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/2148 – Amtsblatt L vom 24.10.2025

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 – Antidumpingzoll auf Keramikfliesen

  • Grundverordnung (EU) 2016/1036
  • Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Antidumpingzoll auf Kettenplatten aus Stahl aus China beschlossen

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 vom 17. Oktober 2025 einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.
Die Entscheidung folgt auf eine Antidumpinguntersuchung, die im August 2024 eingeleitet wurde, nachdem der italienische Hersteller Duferco Travi e Profilati S.p.A. Beweise für Dumpingpraktiken und erhebliche Marktverzerrungen vorgelegt hatte.

Ziel der Maßnahme

Die EU schützt mit dieser Maßnahme den Wirtschaftszweig der Union vor unlauterem Preiswettbewerb durch chinesische Billigimporte. Das Dumping führte zu deutlichen Marktanteilsverlusten europäischer Hersteller und erheblichen Preisunterbietungen von bis zu 28,8 %. Weiterlesen

Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mobile Zugangstechnik aus China: Neuer Beschluss der EU

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/266 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Importe von mobiler Zugangstechnik aus China präzisiert.

Der Beschluss ergänzt die Verordnung (EU) 2025/45 und korrigiert einen technischen Fehler. Die Regelung betrifft spezifische Unternehmen aus China, die in einer aktualisierten Liste aufgeführt sind, und stellt sicher, dass Antidumpingmaßnahmen korrekt angewendet werden. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu schützen.

Diese Maßnahmen sind Teil der europäischen Handelsstrategie und treten ab dem 12. Februar 2025 in Kraft. Unternehmen und Importeure sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um unnötige Handelsrisiken zu vermeiden.

Betroffene Unternehmen (Auswahl):

  • Lingong Heavy Machinery Co., Ltd.
  • Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.
  • XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.