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EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung
Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.
Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.
Übersicht über nationale Rechtsvorschriften
Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:
- zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
- Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
- erweiterte Vermittlungskontrollen
- Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
- nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
- zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
- Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
- nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
- spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren
Übersicht über nationale Behörden
Zusätzlich enthält der Vermerk eine Übersicht der national zuständigen Behörden innerhalb der EU. Dazu gehören insbesondere Behörden für:
- Ausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter
- Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten
- Genehmigungen für technische Unterstützung
- Verbote oder Kontrollen bei der Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern
Für Unternehmen bedeutet dies, dass Exportkontrollprüfungen nicht ausschließlich auf Basis des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 erfolgen dürfen. Zusätzlich müssen nationale Vorschriften, nationale Genehmigungspflichten sowie besondere Kontrollmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Wouros & Partner empfiehlt daher, bestehende Exportkontroll- und Trade-Compliance-Prozesse regelmäßig gegen aktuelle EU- und nationale Vorgaben abzugleichen. Besonders relevant sind dabei die Prüfung von Endverwendungen, technische Unterstützung, Vermittlungstätigkeiten, nationale Kontrolllisten sowie dokumentierte Freigabe- und Eskalationsprozesse.
Rechtshinweis
„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“






