Rstriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma – Beschluss 2013/184/GASP

Die Europäische Union hat eine Mitteilung über die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen veröffentlicht, die mit der politischen und militärischen Führung in Myanmar/Birma in Verbindung stehen. Diese Maßnahmen beruhen auf dem Beschluss 2013/184/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013, welche Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen verhängen, die für die politische Krise in Myanmar verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Punkte der Mitteilung:

  • Mehrere hochrangige Personen, darunter Militärführer und Regierungsmitglieder, sind weiterhin von den Sanktionen betroffen.
  • Die EU beabsichtigt, die Maßnahmen gegen diese Personen mit geänderten Begründungen und/oder Informationen aufrechtzuerhalten.
  • Betroffene Personen können bis zum 14. März 2025 einen Antrag stellen, um die neue Begründung für ihre Listung zu erhalten.
  • Anfragen sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zu richten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2008/944/GASP

Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde am 24. Februar 2025 vom Rat der EU angenommen und aktualisiert. Diese Liste umfasst militärische Ausrüstungen und Technologien, die der Kontrolle der Ausfuhr unterliegen. Sie bezieht sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und ersetzt die zuvor angenommene Liste von Februar 2024.

Die Liste umfasst eine breite Palette von Ausrüstungen und Technologien, die für militärische Zwecke genutzt werden können, wie etwa:

  • Waffen mit glattem Lauf (einschließlich Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen),
  • Munition und Zünderstellvorrichtungen für militärische Waffen,
  • Bomben, Raketen, Torpedos und andere Sprengkörper,
  • Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie damit verbundene Systeme,
  • Landfahrzeuge wie Panzer und gepanzerte Fahrzeuge,
  • Chemische, biologische und radioaktive Stoffe sowie dazugehörige Ausrüstungen und Materialien.

Zudem werden auch energetische Materialien und Treibstoffe, die für militärische Zwecke entwickelt wurden, erfasst.

Die Listung von „dual-use“ Materialien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, erfolgt parallel zu dieser Aktualisierung.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

Die Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, steht zum Download bereit.

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002 

Quelle: Zoll.de