Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Weiterlesen

Einigung über Nordirland-Protokoll vereinfacht den Warenverkehr

EU und Vereinigtes Königreich einigen sich auf neue Regelungen für den Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien. Besonders der Handel mit Lebensmitteln wird einfacher.

Alle Vereinfachungen gelten für den Warenverkehr von Großbritannien (England, Schottland, Wales) nach Nordirland.

Im Warenverkehr von Deutschland/der EU nach Nordirland ändert sich nichts. Lieferungen werden weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen.

Kernstück der Einigung ist die Einführung von sogenannten grünen und roten Spuren (green and red lanes). Die Nutzung hängt vom Bestimmungsort der Waren ab:

  • Waren, die in Nordirland bleiben, können die sogenannte green lane nutzen.
    Die Datenanforderungen sind im Vergleich zu einer vollständigen Zollanmeldung deutlich reduziert: Statt über 80 sind lediglich 21 Datenelemente notwendig. Die Informationen betreffen vor allem die Ware (Warenbeschreibung, Gewicht, Wert) und die Beförderung beziehungsweise das Transportmittel.
  • Lieferungen, die für Irland oder für einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestimmt sind, werden weiterhin zollrechtlich behandelt. Eine Zollanmeldung ist notwendig.

Quelle:

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ab dem 1. März 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den “Internetantrag AEO” (IAEO) im Zoll-Portal.

Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.

Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.

Quelle: Zoll.de

Hilfslieferungen in die Türkei und nach Syrien

Die deutsche Zollverwaltung hat Verfahrenshinweise für die Lieferung von Hilfsgütern in die Türkei veröffentlicht:

Zoll online – Fachmeldungen – Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Türkei und nach Syrien

Zu unterscheiden sind Lieferungen, die einer Genehmigung bedürfen, wie zum Beispiel Arzneimittel, die als Betäubungsmittel einzustufen sind und andere Waren, die ohne Genehmigung ausgeführt werden können.

Die Fachmeldung ist mit einer Veröffentlichung des türkischen Handelsministeriums verlinkt. Diese enthält Verfahrenshinweise in englischer Sprache hinsichtlich der zu nutzenden Grenzzollstellen und der anzugebenden Empfänger sowie das Muster einer Packliste.

Quelle: Zoll.de

Zollabfertigung von Hilfslieferungen und Sachspenden in die Türkei und nach Syrien

Auch bei Spenden in Notlagen wie zum Beispiel nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten.

Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen nach Syrien verwiesen.

Länderembargo Syrien

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Ausreise aus Deutschland auch für mitgeführte Spendengelder eine schriftliche Anmeldepflicht für Barmittel ab einem Betrag von 10.000 Euro gilt. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Reisende auf der Internetseite des Zolls sowie bei jeder Zolldienststelle.

Vor der Durchführung von Hilfslieferungen mit Unionswaren ist zu prüfen, ob es sich bei den Hilfsgütern um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Waren handelt.

Für Hilfslieferungen kann mit Ausnahme von genehmigungspflichtigen Waren die Warennummer 9919 0000 verwendet werden.

 

Quelle: Zoll.de

Schweiz übernimmt EU-Sanktionen gegenüber Russland

Die Schweiz setzt auch das neunte Sanktionspaket der EU um. Die restriktiven Maßnahmen umfassen Güter- sowie Finanzsanktionen.

Der Schweizer Bundesrat hat die Sanktionen gegenüber Russland aktualisiert und übernimmt damit das neunte Sanktionspaket der EU vom 16. Dezember 2022 . Die Schweizer Maßnahmen sind am 25. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die aktuelle Ausweitung umfasst neue Kontrollen und Ausfuhrbeschränkungen diverser Waren, darunter Güter mit doppeltem Verwendungszweck, Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors oder Güter, die zur Stärkung der russischen Industrie beitragen. Zudem wird das Exportverbot von Gütern für die Luft- und Raumfahrtindustrie auf Triebwerke für Flugzeuge und Drohnen ausgeweitet.

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang  mit der Situation in der Ukraine

 

Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen

Die Schweiz führt ein neues Zoll-IT-System ein

Ab 1. Juni 2023 beginnt die Umstellung auf Passar.

Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Unterschiedliche Fristen für verschiedene Zollverfahren

Während einer Übergangsphase gibt es einen Parallelbetrieb der neuen und alten Systeme. Folgende Fristen gelten für die vollständige Umstellung auf das neue System:

  • 1. Juni 2023: Einführung Passar 1.0 für Versandverfahren und Ausfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 31. Oktober 2023: Letzte Warenanmeldung Durchfuhr und Ausfuhr in NCTS.
  • 1. Dezember 2023: NCTS wird deaktiviert.
  • 1. Juli 2024: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Ausfuhranmeldungen über e-dec Export mehr möglich. Ausfuhren werden über Passar abgewickelt.
  • 1. Januar 2025: Einführung Passar 2.0 für  Einfuhren, zunächst im Parallelbetrieb.
  • 1. Juli 2025: Ab diesem Zeitpunkt sind keine Einfuhranmeldungen über e-dec Import mehr möglich. Einfuhren werden über Passar abgewickelt.

Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG

Ukrainekrieg

Die Informationen zu den Auswirkungen des Ukrainekrieges wurden aktualisiert.

Export von Stromgeneratoren in die Ukraine

Der ukrainische Zolldienst hat Zollfreiheit und deutliche Verfahrenserleichterungen bei der Einfuhr von Stromnotgeneratoren in die Ukraine erklärt.

09.12.2022

Von Karin Appel | Bonn

Zur Überwindung der kritischen Lage im Energiesektor beschloss die ukrainische Regierung, dass die Einfuhr von

  • Stromgeneratoren,
  • Batterien,
  • Elektromotoren,
  • elektrische Generatoren,
  • Anlagen und rotierende elektrische Umformer,
  • Transformatoren,
  • elektrische Akkumulatoren,
  • elektrische Warmwasserbereiter und
  • Heizgeräte

ohne Auflagen technischer Vorschriften erlaubt sei. Weiterlesen