Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Export
Nachweis des Unionscharakters von Waren
Ab dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.
Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular “0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier” zur Verfügung.
Zoll.de
Leitfaden für Intrastat 2024
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2024 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele
leitfaden zur intrahandels- statistik 2024
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2024
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
Israel verlängert Frist für die Wiederausfuhr von Carnets ATA
Der israelische Zoll hat einem erleichterten Carnet-ATA-Verfahren zugestimmt. Demnach soll die Frist für die Wiederausfuhr automatisch verlängert werden.
Für jedes Carnet wird die Frist für die Wiederausfuhr automatisch um weitere drei Monate ab dem Ablaufdatum verlängert, sofern
- sich die Waren derzeit in Israel befinden und
- die ursprüngliche Frist für die Wiederausfuhr zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 30. November 2023 liegt.
Quelle: IHK München
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024
Das für das Jahr 2024 gültige Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenenÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Verordnung (VO) der Kommission der Europäischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden.
Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2024 ist ausschließlich das WA 2024 gültig. Es ersetzt somit die Ausgabe 2023 zum 01.01.2024.
ÄNDERUNGEN DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUM 1.1.2024
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2024
Die neue Version gilt ab 1. Januar 2024.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364
Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2024.
Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:
★ kennzeichnet neue Codenummern
■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Leitfaden zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen veröffentlicht
Der Leitfaden der EU-Kommission soll Unternehmen dabei helfen, eine Umgehung der Sanktionen gegenüber Russland besser zu erkennen und so zu vermeiden.
Das EU-Sanktionsrecht verplichtet Unternehmen zu einer Sorgfaltsprüfung.
Der Leitfaden der EU-Kommission gibt Hilfestellung für die Umsetzung.
Er enthält Informationen zu folgenden Themen:
- Schritte für eine strategische Risikobewertung
- Hinweise für eine verstärkte Sorgfaltspflicht für besonders gefährdete Unternehmen inklusive Verfahren für die Bewertung von Geschäftspartnern, Transaktionen und Waren
- Auflistung von Warnzeichen (“red flags“), insbesondere bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit neuen Handelspartner.
Quelle: Europäische Kommission
Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.
Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)
Quelle: Zoll.de
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Ab dem 1. März 2023 erfolgt die AEO-Antragstellung über den “Internetantrag AEO” (IAEO) im Zoll-Portal.
Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung “Grenzüberschreitender Warenverkehr” erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.
Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber künftig voraussichtlich mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformation informiert. Nur noch im Fall einer solchen Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.
Quelle: Zoll.de