EU-Mercosur-Abkommen: Aktueller Stand zu Zoll und Warenhandel

Der Rat der Europäischen Union hat am 9. Januar 2026 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Das Abkommen befindet sich derzeit im Zustimmungsverfahren des Europäischen Parlaments.

Das EU-Mercosur-Abkommen sieht langfristig die Errichtung einer Freihandelszone für Waren vor. Zentrale Bestandteile sind der schrittweise Abbau von Zöllen, moderne und transparente Zollverfahren, Handelserleichterungen sowie klare Ursprungsregeln. Ziel ist es, den Warenverkehr zwischen beiden Regionen zu vereinfachen, ohne dabei Verbraucher-, Sicherheits- oder Umweltstandards zu beeinträchtigen.

Das vollständige Inkrafttreten des Abkommens sowie eine mögliche vorläufige Anwendung des handelspolitischen Teils sind erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments möglich. Erst ab diesem Zeitpunkt können Unternehmen von den vorgesehenen Zollvergünstigungen und Verfahrenserleichterungen profitieren.

Sobald der handelspolitische Teil des Abkommens vorläufig anwendbar ist, werden wir darüber gesondert informieren.

Quelle: EU-Mercosur-Abkommen (ST-12450-2025-INIT) und Pressemitteilung des Rates der EU vom 9. Januar 2026

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026

Generalzolldirektion (GZD), Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026,
Az. GZD – Z 3455-2025.00023-0001-GZD_DV.A.22, vom 8. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026.
Abruf über: www.zoll.de → Formulare & Merkblätter.

Mit dem Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2026 stellt die deutsche Zollverwaltung eine aktualisierte Arbeitsgrundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen bereit. Das Merkblatt ersetzt zum 1. Januar 2026 die bisherige Ausgabe 2025.

Das Merkblatt beschreibt die in Deutschland erforderlichen Angaben und Erläuterungen für:

  • Zollanmeldungen,

  • summarische Eingangsanmeldungen,

  • summarische Ausgangsanmeldungen einschließlich Ankunftsmeldungen,

  • Wiederausfuhrmitteilungen sowie

  • Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung.

Für die elektronische Abgabe von Anmeldungen sind vorrangig die Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS, des Merkblatts für Teilnehmer sowie des EDI-Implementierungshandbuchs maßgeblich. Das Merkblatt weist darauf hin, dass das IT-System ATLAS zusätzliche oder von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichende Codierungen verlangen kann.

Für Fälle von Systemstörungen oder Ausfällen regelt das Merkblatt die zulässigen Betriebskontinuitäts- und Ausfallverfahren. Bei Versendung und Ausfuhr ist in diesen Fällen das Betriebskontinuitäts-Ausfuhrbegleitdokument (BK-ABD) zu verwenden; das Einheitspapier ist hierfür nicht mehr zulässig. Im Versandverfahren kann hingegen – unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen – weiterhin alternativ zum Versandbegleitdokument das Einheitspapier eingesetzt werden.

Inhaltlich basieren Zollanmeldungen auf den Datenelementen des Anhangs B der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (UZK-DA) in den Spalten H1 bis H5 sowie H7. Ergänzend benennt das Merkblatt zusätzliche, in Deutschland erforderliche Angaben und enthält praxisbezogene Hinweise, unter anderem zur Verwendung von CERTEX-Dokumenten, zur korrekten Codierung, zur Mengenangabe sowie zum Abgleich mit der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Darüber hinaus enthält das Merkblatt grundlegende Begriffsbestimmungen (z. B. Unionswaren und Nicht-Unionswaren, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Versand), Vorgaben zur EORI-Nummer sowie Hinweise zu den datenschutz- und statistikrechtlichen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Außenhandelsstatistikrecht.

Quelle: Zoll.de

Gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen EU und Türkei: Beschluss (EU) 2025/2516 schafft neuen Rahmen für sichere Lieferketten

Mit dem Beschluss (EU) 2025/2516 vom 4. Dezember 2025 legt der Rat der Europäischen Union den Standpunkt der EU im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen EU–Türkei fest. Ziel ist die Annahme eines Beschlusses über die gegenseitige Anerkennung des EU-Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) und des AEO-Programms der Republik Türkei. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 11.12.2025 veröffentlicht.

Er stützt sich auf die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 207 Abs. 4 i. V. m. Art. 218 Abs. 9 AEUV) sowie auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates über die Durchführung der Endphase der Zollunion EU–Türkei und den Beschluss Nr. 2/69 über den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen.

Die Europäische Union und die Republik Türkei verfügen jeweils über ein AEO-Programm, das auf international anerkannten Sicherheitsstandards basiert, insbesondere auf dem SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation. Auf Grundlage gemeinsamer Bewertungen und Vor-Ort-Besuche kommt die EU zu dem Ergebnis, dass die Qualifikationsstandards der beiden Programme kompatibel sind und zu gleichwertigen Sicherheitsniveaus führen. Weiterlesen

Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung für Durchgangsprozesse in Österreich

Beginn mit dem Kalenderjahr 2026

Die österreichische Zollverwaltung hat sich gemäß Punkt III.I.2 (Communication between the Office of Transit and the External Domain) der Design Documentation for National Transit Application (DDNTA) zu einer verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Voranmeldung für die Durchgangszollstelle (Office of Transit) ab dem Beginn des Kalenderjahrs 2026 entschieden.

Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2026 für alle NCTS-Vorgänge, bei welchen die Durchgangszollstelle in Österreich liegt, verpflichtend elektronische Voranmeldungen hinsichtlich des Durchgangs (Office of Transit) über die IT-Applikation „Smart Border Austria“ (derzeitiger Titel: Zoll Korridorverkehr Vorarlberg) vor dem Eintreffen bei der Durchgangszollstelle abzugeben sind. Im Falle des Nichtbefolgens dieser Bestimmung wird das Beförderungsmittel von der Durchgangszollstelle zurückgewiesen.

Quelle: Zoll.de

TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

thumbnail of Taric DE 2026

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.


EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

Weiterlesen

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

USA setzen De-minimis-Grenze aus – Neue Zollpflicht für Kleinsendungen

Die US-Regierung hat mit einem neuen Executive Order (verabschiedet am 30. Juli 2025) weitreichende Änderungen im amerikanischen Zollrecht vorgenommen. Ab dem 29. August 2025 wird die zollfreie Einfuhrgrenze für Kleinsendungen (sog. de minimis unter $800) – mit wenigen Ausnahmen – faktisch abgeschafft.

Was ändert sich konkret?

– Aussetzung der De-minimis-Regel nach 19 U.S.C. 1321(a)(2)(C) für nahezu alle Einfuhren (mit Ausnahme bestimmter Postsendungen): Ab dem 29. August 2025 sind alle Waren – unabhängig vom Warenwert oder Ursprungsland – grundsätzlich zollpflichtig.

– Spezialregel für internationale Postsendungen: Für Postpakete bleibt die Zollfreiheit nur teilweise erhalten. Sie unterliegen neuen, pauschalen oder wertbezogenen Zollsätzen, je nach Ursprungsland.

– Zolltarif auf Grundlage von IEEPA-Tarifen (Sicherheitsrecht):
* Länder mit <16 % Tarif: $80/Paket
* Länder mit 16–25 % Tarif: $160/Paket
* Länder mit >25 % Tarif: $200/Paket

– Verpflichtende Zollanmeldung im ACE-System (für nicht-postalische Sendungen): Ab diesem Datum muss auch für Kleinsendungen unter $800 ein formeller Zollantrag eingereicht werden – inklusive Importbond-Pflicht für Spediteure.

Quelle:

Executive Order: Suspending Duty-Free De Minimis Treatment for all Countries

Fact Sheet: President Donald J. Trump is Protecting the United States’ National Security and Economy by Suspending the De Minimis Exemption for Commercial Shipments Globally

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen