Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7208HS19.08.2026
2.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 28.08.2026)

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3917EE18.08.2026
2.Position 4418KN29.07.2026
3.Position 7308KN29.07.2026
4.Position 7318EE18.08.2026
5.Position 7610KN29.07.2026
6.Position 8427GE – EuG/EuGH10.06.2026
7.Position 8481EE18.08.2026
8.Position 9018EE18.08.2026
9.Position 9503KN31.07.2026
10.Position 9505KN31.07.2026
11.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 05.08.2026)

Quelle: Zoll.de

 

Libyen-Sanktionen: Schiff AVAX in EU-Sanktionsliste aufgenommen

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegenüber Libyen erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 wurde das Schiff AVAX in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen.

Das Schiff trägt die IMO-Nummer 9058713 und fährt unter der Flagge Kameruns. Die Benennung durch den zuständigen VN-Sanktionsausschuss erfolgte am 22. Juli 2026.

Welche Verbote gelten für AVAX?

Mit der Listung sind insbesondere folgende Maßnahmen verbunden:

  • Verbot des Ladens, Beförderns oder Entladens von Erdöl,
  • Verbot des Einlaufens in Häfen,
  • Verbot der Erbringung von Bunker- und Schleppdiensten,
  • Verbot bestimmter Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Erdöl.

Die Benennung gilt grundsätzlich bis zum 22. Juli 2027, sofern sie nicht zuvor durch den zuständigen Sanktionsausschuss aufgehoben wird.

Für Unternehmen aus den Bereichen Schifffahrt, Logistik, Hafenwirtschaft, Bunkerversorgung, Finanzierung und Rohstoffhandel ist die Aufnahme besonders relevant. Vor Geschäften mit Schiffen mit Libyen-Bezug sollte daher nicht nur der Vertragspartner, sondern auch das konkret eingesetzte Schiff einschließlich IMO-Nummer gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft werden.

Haben Sie Geschäfts- oder Transportvorgänge mit Libyen-Bezug?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Libyen-Geschäften, Schiffslistungen und sonstigen sanktionsrechtlichen Beschränkungen sowie bei der Bewertung konkreter Transport- und Handelsvorgänge. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 der Kommission vom 7. August 2026, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Qaida

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 vom 20. August 2026 den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert.

Die Verordnung enthält restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen.

Was wurde geändert?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 wurden Angaben zu bereits gelisteten Personen und Organisationen aktualisiert. Es handelt sich bei den in der vorliegenden konsolidierten Fassung ausgewiesenen Änderungen um Textänderungen bestehender Listeneinträge, nicht um deren Streichung.

Betroffen sind unter anderem Einträge zu ISIL-Khorasan (ISIL-K) und Ummah Tameer E-Nau (UTN) sowie zu mehreren natürlichen Personen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der erfassten Personen und Organisationen einzufrieren. Ihnen dürfen grundsätzlich auch weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die Aktualisierung zeigt erneut, warum eine Sanktionslistenprüfung nicht ausschließlich anhand eines Namens erfolgen sollte. Geänderte Aliasnamen, Anschriften und weitere Identifikationsmerkmale müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Unterstützung bei der Sanktionslistenprüfung

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung ihrer Sanktionslistenprozesse sowie bei der Bewertung möglicher Treffer und der rechtlichen Einordnung von Geschäftsvorgängen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 der Kommission vom 20. August 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. August 2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EORI-Anträge ab 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch über das Zoll-Portal

Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das Verfahren rund um die EORI-Nummer. Die Beantragung und Beendigung einer EORI-Nummer sowie die Änderung von EORI-Stammdaten müssen grundsätzlich über das Zoll-Portal erfolgen.

Was ändert sich konkret?

Unternehmen und Privatpersonen müssen entsprechende Anträge ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich elektronisch über die EORI-Nr.-Verwaltung im Zoll-Portal stellen.

Für die Registrierung im Zoll-Portal ist eine digitale Identifizierung erforderlich. Die ATLAS-Information nennt hierfür beispielsweise ELSTER, Online-Ausweis oder BundID.

Die elektronische Abwicklung betrifft insbesondere:

Beantragung einer EORI-Nummer, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer. Die entsprechenden Funktionen befinden sich im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“.

Was passiert mit dem bisherigen Formular 0870?

Der bisherige Vordruck in der Formularversion 0870 darf ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch im Ausfallverfahren verwendet werden, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht.

Eine Besonderheit besteht für Beteiligte aus Drittländern. Können diese keinen Zugang zum Zoll-Portal über die vorgesehenen Identifizierungsmöglichkeiten erhalten, kann ebenfalls das Ausfallverfahren genutzt werden. Dem Antrag ist dann eine formlose Begründung zum Erfordernis und zur Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung beizufügen.

Müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen oder Ihre Unternehmensdaten ändern?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei Fragen zur EORI-Registrierung, bei Änderungen Ihrer zollrechtlichen Unternehmensdaten und bei der Klärung, welches Verfahren für Ihren konkreten Fall anzuwenden ist. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Information vom 09.06.2026 – „EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026“.

ATLAS: 3 Euro Einfuhrzoll für Sendungen mit geringem Wert

Mit der ATLAS-Info 0970/2026 vom 30. Juni 2026 informiert die Zollverwaltung über die technische Umsetzung der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert bis 150 Euro.

Ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr, werden entsprechende Änderungen in den ATLAS-Fachverfahren IMPOST, ZB, AEGZ und NEE wirksam.

3 Euro Einfuhrzoll je Position

Für die betroffenen Zollanmeldungen hat die Änderung nach der ATLAS-Info die Berechnung und Erhebung eines Einfuhrzolls von 3 Euro je Position zur Folge.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Zollanmeldung: Die neue Regelung wird auf entsprechende Zollanmeldungen angewendet, die ab dem 1. Juli 2026 um 00:00 Uhr angenommen werden.

Gerade die Berechnung je Position ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung. Enthält eine Zollanmeldung mehrere Positionen, ist daher nicht lediglich ein pauschaler Betrag von 3 Euro je Sendung zugrunde zu legen.

Die Änderung betrifft nach der ATLAS-Information die Fachverfahren:

ATLAS-IMPOST, ZB, AEGZ und NEE.

Für die weiteren Einzelheiten verweist das ITZBund ausdrücklich auf die ATLAS-Teilnehmerinfo 0966/2026 vom 11. Juni 2026.

Sind Ihre Einfuhrprozesse von der neuen 3-Euro-Regelung betroffen?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren unter die neue Regelung für Sendungen mit geringem Wert fallen und welche Auswirkungen sich für Ihre Zollanmeldungen und Einfuhrprozesse ergeben. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0970/2026 vom 30.06.2026 – „ATLAS-Einfuhr: Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert“.

PoUS: Neuer technischer Leitfaden für den XML-Upload von T2L und T2LF

Mit der ATLAS-Info 0974/2026 vom 6. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über einen neuen technischen Leitfaden der EU-Kommission für das Proof of Union Status System (PoUS).

Der Leitfaden betrifft den XML-Upload von Anträgen auf die Statusnachweise T2L und T2LF und enthält insbesondere die technischen Spezifikationen zur Erstellung valider und uploadfähiger XML-Dateien.

Für wen ist der Leitfaden relevant?

Die Zollverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass sich der Leitfaden nicht an Endanwender, sondern an Entwicklungsteams und IT-Bereiche richtet. Relevant ist er daher insbesondere für Unternehmen und Softwareanbieter, die eine technische Anbindung an PoUS bzw. einen XML-basierten Datenaustausch umsetzen.

Der Leitfaden trägt die Bezeichnung „PoUS-STP-S2S for Traders Business User Guide“.

Testumgebung für den XML-Upload

Für technische Tests steht im Zoll-Portal unter „Übergreifende Leistungen“ → „EU-Trader-Portal – Conformance“ → „Generic Trader Portal (GTP)“ eine Testumgebung zur Verfügung.

Dabei weist die Zollverwaltung auf wichtige Besonderheiten hin:

  • Echt- und Testbetrieb unterscheiden sich optisch nicht.
  • Im Testbetrieb muss die URL mit „conformance.customs.ec.europa.eu“ beginnen.
  • Als Zollstelle ist ausschließlich DE008380 anzumelden.
  • LRN sollten möglichst mit dem Präfix „test“ versehen werden.
  • In der Testumgebung wird keine MRN erteilt.

Damit kann die Übermittlung von Anträgen auf T2L/T2LF an eine Zollstelle getestet werden. Die Verwendung oder der Ausdruck des Status Registration Document (SRD) kann dort dagegen nicht getestet werden.

Planen Sie eine technische PoUS-Anbindung?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der fachlichen Einordnung der Anforderungen an T2L/T2LF und bei der Abstimmung der zollfachlichen Anforderungen mit Ihrer IT bzw. Ihrem Zollsoftwareanbieter. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0974/2026 vom 06.07.2026 – „EU-System PoUS – Leitfaden für einen XML-Upload“.

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen Y772 und Y773 für Sudan-Sanktionen

Mit der ATLAS-Info 0977/2026 vom 22. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Codierungen im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Sudan.

Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2026/1724, mit der die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert wurde.

Welche neuen Codierungen gibt es?

Für Ausfuhranmeldungen stehen in ATLAS-Ausfuhr ab sofort zwei neue Codierungen zur Verfügung:

Y772 – „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 3 VO (EU) 2023/2147 vom Verbot nach Artikel 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Y773 – „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 4 VO (EU) 2023/2147) vom Verbot nach Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Die Codierungen sind damit relevant, wenn bei einem von Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147 erfassten Vorgang einer der dort vorgesehenen genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen wird.

Unternehmen sollten vor Verwendung von Y772 oder Y773 prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen des jeweils angegebenen Ausnahmetatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Haben Sie Ausfuhren mit Bezug zum Sudan?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit den Sudan-Sanktionen, der Anwendbarkeit von Verboten und Ausnahmen sowie der korrekten Verwendung der erforderlichen ATLAS-Codierungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0977/2026 vom 22.07.2026 – ATLAS-Ausfuhr; neue Codierungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2026/1724

ATLAS-Ausfuhr: Irland nimmt ab 1. August 2026 am CCE-Verfahren teil

Mit der ATLAS-Info 0979/2026 informiert die Zollverwaltung über eine Erweiterung der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE – Centralised Clearance for Export).

Ab dem 1. August 2026 erfüllt auch Irland die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens. Damit kann Irland am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Was bedeutet CCE?

Die Zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Unternehmen mit entsprechender Bewilligung grundsätzlich, Zollanmeldungen bei der für sie zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl sich die Waren in einem anderen beteiligten Mitgliedstaat befinden.

Bei der Ausfuhr können damit Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen. Voraussetzung für die praktische grenzüberschreitende Abwicklung ist unter anderem, dass die beteiligten Mitgliedstaaten den erforderlichen elektronischen Nachrichtenaustausch unterstützen.

Genau hier setzt die ATLAS-Info an: Seit dem 1. August 2026 ist diese elektronische CCE-Kommunikation zwischen Deutschland und Irland möglich.

Bereits zuvor nehmen Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei und Kroatien am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Nutzen Sie Ausfuhrverfahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob die Zentrale Zollabwicklung für Ihre grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse eingesetzt werden kann und welche zollrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0979/2026 vom 23.07.2026 – „ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)“.

ATLAS: Neue Pflichtangaben für Produktkennungen ab 1. November 2026

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 informiert die Zollverwaltung über neue Angaben zu Produktkennungen bei bestimmten Einfuhranmeldungen.

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie verkauft werden. Seit dem 1. Juli 2026 können die Produktkennungen zunächst freiwillig angegeben werden. Ab dem 1. November 2026 wird ihre Anmeldung in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Welche Angaben werden erforderlich?

Für die betroffenen Waren sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen zu verwenden:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • Y081 anstelle von C129, wenn für das Produkt keine standardisierte Produktkennung des Herstellers existiert.

Die jeweilige Produktkennung wird im Datenfeld für die Nummer der Unterlage angegeben.

Besonders wichtig: Werden in einer Position mehrere unterschiedliche Artikel zusammengefasst, müssen die entsprechenden Codierungen für jeden Artikel mit seinen jeweiligen Produktkennungen angemeldet werden. Bei drei Artikeln können daher beispielsweise dreimal C127, dreimal C128 und dreimal C129 erforderlich sein.

Für ATLAS-IMPOST gilt eine Besonderheit: Da die Produktkennungen dort nur auf Kopfebene angemeldet werden können, muss die Positionsnummer mit „XX“ vorangestellt werden. Für Position 4 und die Produktkennung 123abc lautet die Angabe beispielsweise 4XX123abc.

Sind Ihre Einfuhrprozesse auf den 1. November vorbereitet?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren von den neuen Pflichtangaben betroffen sind, welche Produktkennungen und ATLAS-Codierungen erforderlich sind und wie die neuen Anforderungen in Ihren Zollprozess integriert werden können. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026 – „Informationen zur Anmeldung der Produktkennungen“