Änderung der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/996 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.5.2023 L 138/1

Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2022 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 dahin gehend geändert werden, dass Güter, die im Rahmen der Australischen Gruppe Kontrollen unterliegen, aufgenommen werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Weiterlesen

Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/934; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/935; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 58.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 13. Mai 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern mit Ursprung in China ein. Die neuen Antidumpingzollsätze sind höher als die bisherigen Zollsätze.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Nahtlose Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt neue Antidumpingzollsätze für zwei Unternehmen bekannt. Gleichzeitig setzt sie die Auslaufüberprüfung fort. Die Antidumpingzölle bestehen seit 2017.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/919 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804; ABl. L 119 vom 5. Mai 2023, S. 166

Die Europäische Kommission gibt den neuen firmenspezifischen Zollsatz für ein Unternehmen bekannt. Die CITIC Pacific Group ist ein Zusammenschluss aus zwei Unternehmen, für die bisher ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz galt.

Neuer Unternehmensname: CITIC Pacific Group. Dazu gehören

  • Daye Special Steel Co., Ltd
  • Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

Es gilt ein neuer Antidumpingzollsatz in Höhe von 51,8 Prozent (TARIC-Code 899H).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2019.

Antidumping: Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 46,

Antisubvention: Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 47.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe, Elektrohilfsmotor und Ursprung in China. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023