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CBAM – So funktioniert die Übergangsphase
Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 beginnt die Übergangsphase.
Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben.
Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen:
- Zement
- Eisen und Stahl
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes. Weiterlesen