Ausnahme bei F-Gas-Verboten ab 2027: EU erlaubt bestimmte Halbleiter-Kühler bis Ende 2029 (VO (EU) 2026/286)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/286 gewährt die EU-Kommission eine gezielte Ausnahme von den ab 1. Januar 2027 geltenden Verboten der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573. Betroffen sind ortsfeste Kühler (stationäre Chiller), die in der Halbleiterindustrie eingesetzt werden und fluorierte Treibhausgase (F-Gase) mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) enthalten oder zu ihrem Betrieb benötigen.

Welche Geräte sind umfasst? Die Ausnahme gilt für zwei Gerätekategorien: (1) ortsfeste Kühler bis einschließlich 12 kW Kühlleistung, die F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr benötigen, sowie (2) ortsfeste Kühler mit mehr als 12 kW, die unter −50 °C betrieben werden und F-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr benötigen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Geräte gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Zeitlicher Rahmen: Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Ausnahme selbst gilt im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029. Damit erhalten Hersteller und Betreiber der Halbleiterfertigung eine befristete Übergangszeit, um die Umstellung auf geeignete Alternativen (z. B. CO₂-basierte oder andere Low-GWP-Lösungen) abzuschließen, sofern diese die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllen.

Praxis-Hinweis für Unternehmen: Wer solche Kühler in der EU in Verkehr bringt oder beschafft, sollte den Anwendungsbereich (Leistung, Temperatur, eingesetztes Kältemittel/GWP) dokumentieren und die Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 2024/573 nachweisbar erfüllen, da dies ausdrücklich Bedingung der Ausnahme ist.

Quellen- und Rechtshinweis:

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU ordnet zollamtliche Erfassung von Schweißdraht aus China an – mögliches Antidumping-Risiko

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 hat die Europäische Kommission die EU-Zollbehörden angewiesen, die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl („Schweißdraht“) mit Ursprung in China zollamtlich zu erfassen.

Die Maßnahme basiert auf Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 (EU-Antidumping-Grundverordnung) und dient dazu, eine spätere rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen auf die erfassten Einfuhren zu ermöglichen – sofern die Voraussetzungen in einem späteren Schritt erfüllt werden.

Betroffen ist Draht, derzeit eingereiht unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10, mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und genau definierter chemischer Zusammensetzung (u. a. Kohlenstoff ≤ 0,2 GHT; Silicium 0,6–1,4 GHT; Mangan 0,9–1,9 GHT), auch verkupfert oder beschichtet.

Die Erfassung soll die Zollverwaltung in die Lage versetzen, bei Abschluss der laufenden Antidumpinguntersuchung ggf. Zölle auch rückwirkend zu erheben. Gleichzeitig stellt die Kommission klar, dass derzeit keine verlässliche Aussage zur künftigen Zollhöhe möglich ist; im Antrag genannte Spannweiten (Dumpingspanne, Schadensbeseitigungsschwelle) sind ausdrücklich nur informativ.

Zeitlich gilt: Die Verordnung tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft; die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten.

Quelle & Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU akzeptiert Preisverpflichtung für chinesische Elektrofahrzeuge

Die Europäische Kommission hat mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten ABl. L 2026/328 und ABl. L 2026/330 eine Preisverpflichtung im Rahmen des EU-Antisubventionsrechts angenommen.

Betroffen sind neue batterieelektrische Elektrofahrzeuge (BEV) zur Personenbeförderung mit Ursprung in China, eingereiht unter KN ex 8703 80 10 (TARIC 8703 80 10 10).

Konkret wurde ein Verpflichtungsangebot des Herstellers Volkswagen (Anhui) Automotive Co., Ltd. gemeinsam mit dem verbundenen EU-Importeur SEAT S.A. akzeptiert. Die Verpflichtung gilt ausschließlich für ein klar definiertes Fahrzeugmodell und ist an strenge Bedingungen geknüpft.

Im Gegenzug zur Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises, mengenmäßiger Beschränkungen sowie umfangreicher Dokumentations- und Meldepflichten kann für diese Einfuhren eine Befreiung vom Antisubventionszoll in Anspruch genommen werden.

Die Befreiung greift jedoch nur, wenn sämtliche Verpflichtungsbedingungen vollständig erfüllt sind. Bei Abweichungen oder bei einem späteren Widerruf der Verpflichtungsannahme entsteht die Zollschuld bereits mit Annahme der Zollanmeldung. Die EU-Zollbehörden sind ausdrücklich angehalten, Verstöße an die Kommission zu melden.

Zusätzlich wurden die Pflichtangaben in Rechnungen und Verpflichtungserklärungen erweitert. Diese betreffen unter anderem Zolltarifdaten, Identifizierung der beteiligten Unternehmen, Preis- und Mengenangaben sowie Elemente zur Nachverfolgbarkeit der Lieferung. Fehler oder Unvollständigkeiten können unmittelbar zollrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Quellen- und Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

BAFA aktualisiert Muster-Endverbleibserklärungen C6/C7 für Russland-Ausfuhren: Neue Section-G-Abfragen beachten

Das BAFA hat die Muster-Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland (Anlagen C6 und C7) überarbeitet und auf seiner Website bereitgestellt.

Worum geht es?
Die Anlage C6 betrifft Ausfuhren von Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind.
Die Anlage C7 ist für gelistete Dual-Use-Güter bestimmt, wenn die Ausfuhr nach Russland erfolgt oder die Güter zur Verwendung in Russland bestimmt sind (abweichend zur Standard-EVE C1).

Was ist neu? (Section G)
In Section G wurden zusätzliche Abfragen ergänzt, die sich auf Unternehmen beziehen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder die im Eigentum/unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens stehen.
Für Antragsteller bedeutet das praktisch: Diese neuen Angaben sollten im Screening/Endverwendungs-Check frühzeitig mit abgefragt werden, um Rückfragen im BAFA-Verfahren zu vermeiden. Weiterlesen

ATLAS – Allgemein Teilnehmer betreffende Änderungen ATLAS-Release 10.2 gegenüber ATLAS-Release 10.1

Die vorliegende ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer betreffenden wesentlichen fachlichen Änderungen. Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste zum EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.2 (Kapitel 2.6.4 des Vorworts) entnommen werden.

Mit dem ATLAS-Release 10.2 wird der bisherige Funktionsumfang von ATLAS um den neuen Verfahrensbereich „Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren“ (CCI) – siehe unten – erweitert. Die Inbetriebnahme von CCI erfolgt ohne Auswirkungen auf die bisherigen ATLAS Verfahren.
Bevor die neuen Funktionalitäten von CCI produktiv genutzt werden können, ist die Anmeldung zu diesem Verfahren sowie der Einsatz einer für dieses Verfahren:

zertifizierten Software erforderlich. Der Beginn der Zertifizierung der Teilnehmersoftware für den Verfahrensbereich „Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren“ (CCI) wird zu gegebener Zeit mitgeteilt.

Quelle: Zoll.de

EU-Antidumpingzoll auf Zuckermais aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/276

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/276 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die zuvor erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffene Ware

Erfasst ist Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern,
– mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, sowie
– anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und wird typischerweise in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln in Verkehr gebracht.

Zolltarifliche Einreihung

Die betroffene Ware wird derzeit insbesondere unter folgenden Codes erfasst:

  • KN ex 2001 90 30 (TARIC 2001 90 30 10)

  • KN ex 2005 80 00 (TARIC 2005 80 00 10)

Vereinnahmung vorläufiger Zölle und Rückwirkung

Die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen geleisteten Sicherheiten werden endgültig vereinnahmt, soweit sie die festgesetzten endgültigen Zollsätze nicht überschreiten.
Eine rückwirkende Vereinnahmung über die vorläufigen Zölle hinaus erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt waren.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 07.02.2026, in Kraft.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Antidumpingzoll: 79,0 % auf Keramikgeschirr aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/274 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 05.02.2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 geändert und einen landesweit einheitlichen endgültigen Antidumpingzoll von 79,0 % auf bestimmte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 (u. a. Art. 7 sowie Art. 11 Abs. 3)

Welche Waren sind betroffen?
Erfasst ist Keramikgeschirr (u. a. Porzellan, Steinzeug, Steingut etc.) für Tisch- und Küchengebrauch. Ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Gewürzmühlen aus Keramik und ihre Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer/Schärfer aus Keramik, bestimmte Küchenwerkzeuge aus Keramik (z. B. zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben, Schälen) sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik (Backware).

Tarifierung (KN/TARIC) – worauf in der Zollanmeldung zu achten ist:
Die betroffenen Waren werden insbesondere unter KN ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25, ex 6912 00 29 sowie den TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10, 6912 00 29 10 geführt. Für Importeure sind damit (1) korrekte Einreihung und (2) belastbare Ursprungsprüfung „China“ entscheidend, da der Antidumpingzoll zusätzlich zu Regelzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Ab wann gilt das?
Die Verordnung wurde am 06.02.2026 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also ab 07.02.2026

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Stromschienen – Unterposition 8544 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um sogenannte Stromschienen, die als elektrischer Leiter zwischen Komponenten der Hochspannungsbatterie (400 V) in Elektrofahrzeugen dienen. Sie übertragen elektrischen Strom zwischen verschiedenen Batteriemodulen eines Fahrzeugs oder anderen Stromschienen.

Die Ware besteht aus mehreren Kupferbändern mit rechteckigem Profil, die an den Enden diffusionsgeschweißt sind. Die äußere Beschichtung besteht aus Nickelstreifen, die Isolierung aus einem wärmeschrumpfendem EVA-Schlauch (Ethylenvinylacetat). Die Enden sind mit Bohrungen versehen. Die Ware ist weder mit zusätzlichen Verbindungselementen noch mit anderen elektrischen Geräten zur Herstellung elektrischer Verbindungen ausgestattet.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8544 49 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der Position 8544 und der Unterposition 8544 49 einzureihen.

Begründung:

Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die in der Vorlage beschriebenen Stromschienen nicht unter die Unterposition 8544 42 fallen, da die Leiter nicht allein aufgrund von Bohrungen auf dem Metallband als „mit Anschlussstücken versehen“ angesehen werden können. Damit Stromschienen als „mit Anschlussstücken versehen“ gelten, müssen die Vorrichtungen zur Herstellung einer elektrischen Verbindung separat an den Metallleitern angebracht sein.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen – KN-Code 8536 69 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen, die an einer Videospielkonsole montiert wird. Das Ladegerät wird an der Vorderseite der Konsole in einen USB-C-Anschluss eingesetzt und ist mit der Standardversion der PlayStation 5-Konsole kompatibel. Es dient dazu, eine elektrische Verbindung zum Aufladen der Batterien der Videospielkonsolen-Controller herzustellen. Da das Ladegerät die Stromversorgung der Konsole nutzt, muss diese zum Laden eingeschaltet oder im Standby-Modus sein.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8536 69 90 als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 einzureihen.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Flasche aus Kunststoff oder Glas mit und einem Deckel, der mit einer Bürste – Position 9603-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus einer leeren Flasche aus Kunststoff oder Glas, die dazu bestimmt ist, mit einem flüssigen Kosmetikprodukt befüllt zu werden, und einem Deckel, der mit einer Bürste zum Auftragen des Kosmetikprodukts ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b) in die Position 9603 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Sie ist daher nach dem Bestandteil einzureihen, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. Die Bürste zum Auftragen der Flüssigkeit wird als wichtiger angesehen, da ohne sie die Flüssigkeit (z. B. Wimpernserum) nicht korrekt und präzise aufgetragen werden kann. Da der Zweck der Flüssigkeit darin besteht, auf das Gesicht aufgetragen zu werden, ist die spezielle Bürste für diese Anwendung unverzichtbar. Folglich wird die sogenannte Flasche mit Bürste in Anwendung der AV 1 und 3 b) als Bürste in die Position 9603 eingereiht.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de