EU weist auf mögliches Auslaufen der Antidumpingzölle auf Verbindungselemente aus China hin

Bekanntmachung C/2026/2827 der Europäischen Kommission vom 29. Mai 2026 über das bevorstehende Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen, ABl. C 2026/2827 vom 29.05.2026.

Die Europäische Kommission hat eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht. Betroffen sind bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die derzeit geltenden Antidumpingzölle beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022. Diese Maßnahmen laufen nach der Bekanntmachung am 18. Februar 2027 um 00:00 Uhr aus, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird.

Rechtsgrundlage der Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036. Danach können Unionshersteller einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen stellen.

Ein solcher Antrag muss ausreichende Beweise enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Wird eine Überprüfung eingeleitet, erhalten Einführer, Ausführer, Vertreter des Ausfuhrlandes und Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

Für Unternehmen ist die Bekanntmachung relevant, wenn sie Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China einführen oder beschaffen. Importierende Unternehmen sollten prüfen, ob bestehende Antidumpingzölle, Einkaufsbedingungen, Lieferverträge und Kalkulationen von einem möglichen Auslaufen oder einer möglichen Verlängerung der Maßnahmen betroffen sein können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, Einfuhrabgaben, Ursprung, Lieferantenstrukturen und zollrechtlichen Risiken im Außenhandel.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU führt elektronische Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 der Kommission vom 28. Mai 2026 mit Bestimmungen über elektronische Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission, ABl. L 2026/1144 vom 29.05.2026.

Die Europäische Union stellt das Verfahren für Ausfuhrgenehmigungen von Kulturgütern auf ein elektronisches System um. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 werden die Voraussetzungen für elektronische Genehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 geregelt.

Künftig sollen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen über das neue elektronische AKG-System gestellt, bearbeitet und entschieden werden. Das System dient auch dem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden und Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Die Verordnung sieht drei Arten von Ausfuhrgenehmigungen vor: normale Genehmigungen, spezifische offene Genehmigungen und allgemeine offene Genehmigungen. Normale Genehmigungen gelten grundsätzlich für einzelne Sendungen. Spezifische offene Genehmigungen können für die mehrmalige vorübergehende Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts genutzt werden. Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder ähnlichen Einrichtungen für vorübergehende Ausfuhren aus ihrer ständigen Sammlung erteilt werden.

Für normale Ausfuhrgenehmigungen darf die Gültigkeitsdauer zwölf Monate nicht überschreiten. Spezifische und allgemeine offene Genehmigungen dürfen höchstens fünf Jahre gültig sein. Weiterlesen

EU eröffnet autonome Zollkontingente für bestimmte Düngemittel

Verordnung (EU) 2026/1181 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zwecks Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente für bestimmte Düngemittel, ABl. L 2026/1181 vom 29.05.2026.

Die Europäische Union setzt mit der Verordnung (EU) 2026/1181 für bestimmte Düngemittel und Vorprodukte vorübergehend die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aus. Ziel ist es, die Versorgung mit Düngemitteln auf Stickstoffbasis zu stabilisieren, Lieferketten zu diversifizieren und die Kostenbelastung für Landwirtschaft und Düngemittelhersteller zu senken.

Betroffen sind insbesondere Ammoniak, Harnstoff und weitere stickstoffhaltige Düngemittel beziehungsweise Mischungen. Die Zollaussetzung erfolgt nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen autonomer Zollkontingente mit festgelegten Mengen.

Die Verordnung nennt unter anderem folgende KN-Codes: 2814 10 00, 2814 20 00, 3102 10 12, 3102 10 15, 3102 10 19, 3102 10 90, 3102 21 00, 3102 60 00, 3102 80 00, 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 30 00 und 3105 40 00.

Die Zollkontingente werden mit laufenden Nummern eröffnet. Dazu gehören unter anderem die Kontingentsnummern 09.0172 bis 09.0179. Die Mengen reichen je nach Ware von 27.000 Nettotonnen bis 890.000 Nettotonnen. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung von Kupferrohren aus China, Mexiko, Vietnam und Usbekistan an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1161 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Rohren aus Kupfer mit Ursprung in der Volksrepublik China, Mexiko, Vietnam und Usbekistan, ABl. L 2026/1161 vom 26.05.2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1161 die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Rohren aus Kupfer angeordnet. Betroffen sind Rohre aus raffiniertem Kupfer in gespulten Coils, glatt oder mit Innenrillen, nicht weiterverarbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Mexiko, Vietnam und Usbekistan.

Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7411 10 90 und dem TARIC-Code 7411 10 90 10 eingereiht. Die Codes werden in der Verordnung ausdrücklich nur informationshalber und unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung genannt.

Hintergrund ist ein Antidumpingverfahren, das die Kommission am 12. März 2026 eingeleitet hatte. Der Antrag wurde vom EU Copper Tubes Defence Committee im Namen von Herstellern gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion von Kupferrohren entfallen. Weiterlesen

EU-Kommission nimmt Antidumpinguntersuchung zu mehrlagigen Holzfußböden aus China wieder auf

Bekanntmachung C/2026/2810 der Europäischen Kommission vom 28. Mai 2026 zur Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. C vom 28.05.2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China wiederaufgenommen. Grundlage ist ein Antrag des Europäischen Parkettverbands vom 14. April 2026 nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1036.

Betroffen sind zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in China. Ausgenommen sind Platten aus Bambus oder mit mindestens einer Toplage aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden. Die Ware wird derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht.

Hintergrund ist der Verdacht einer sogenannten Absorption. Dabei wird geprüft, ob die bereits eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch gesunkene Ausfuhrpreise oder nicht ausreichend gestiegene Weiterverkaufspreise in der EU in ihrer Wirkung unterlaufen wurden.

Die geltenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1342, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren mehrlagiger Holzfußböden aus China eingeführt wurde. Weiterlesen

EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU erweitert Iran-Sanktionen wegen UAV- und Flugkörperunterstützung für Russland

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023, ABl. L 186 vom 25.07.2023, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026, ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Iran im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter konkretisiert und erweitert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1164 geändert wurde.

Im Mittelpunkt stehen Güter, Technologien, Dienstleistungen und Finanzmittel, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen. Die Verordnung verbietet insbesondere den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter in Anhang II aufgeführter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran. Weiterlesen

EU-Kommission legt Vereinfachungspaket zur Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Das Paket umfasst einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, aktualisierte Leitlinien, überarbeitete FAQ, einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anwendungsbereich der EUDR sowie einen aktualisierten Entwurf zum Informationssystem. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 vorzubereiten.

Nach Angaben der Kommission sollen die Maßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für betroffene Unternehmen gegenüber der ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Besonders relevant sind dabei klarere Vorgaben für nachgelagerte Lieferketten, vereinfachte Regelungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie zusätzliche Erläuterungen zu elektronischem Handel, Geolokalisierung und praktischen Lieferkettenszenarien. Weiterlesen

EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf PET-Spinnvliesstoff aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen.

Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 sowie unter den TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70 erfasst. Weiterlesen