Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckiges Textilerzeugnis – KN-Code 6302 32 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Rechteckiges Textilerzeugnis mit den Maßen von ca. 40 cm x 75 cm, das so gestaltet ist, dass ein Kopfkissen eingelegt werden kann. Es hat einen Reißverschluss an einer der kurzen Seiten. Das Flächenerzeugnis besteht aus zwei Lagen und einer Füllung zwischen den beiden Lagen, die zusammengenäht sind (wattiertes Spinnstofferzeugnis der Position 5811): auf der Außenseite der Ware befindet sich eine Lage aus Gewebe (aus 52 % Polyester und 48 % Baumwolle), auf der Innenseite eine Lage aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester), und zwischen diesen beiden Lagen befindet sich eine Füllung aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester). Das Produkt ist für die Maschinenwäsche geeignet (max. 60°C).

Die Ware ist dazu bestimmt, mit einem Kopfkissenbezug (der Position 6302) überzogen zu werden. Sie schützt ein eingelegtes Kopfkissen (der Position 9404) z. B. vor Schweiß und bietet dem Benutzer zusätzlichen Komfort.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist kein Kopfkissen in die Ware eingelegt.

Einreihung:

Die beschriebene Ware wird in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Bettwäsche in den KN-Code 6302 32 90 eingereiht.

Begründung:

Da die Ware dem in der Verordnung (EG) Nr. 1020/2003 der Kommission vom 13. Juni 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 10) in den KN-Code 6302 32 90 als Bettwäsche eingereihten Kopfkissenbezug sehr ähnlich ist, wurde diese Verordnung bei der Einreihung der fraglichen Ware in den KN-Code 6302 32 90 als Bettwäsche berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der Ware um einen Kopfkissenbezug handelt, da sie so gestaltet ist, dass ein Kopfkissen eingelegt werden kann, was typisch für Kopfkissenbezüge ist. Außerdem schützt sie das Kissen wie jeder andere Kissenbezug vor Schweiß usw. Die Ware ist wie andere Bettwäsche zum Waschen geeignet (siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6302, erster Absatz). Daher kann sie – so, wie sie ist – auch als Kopfkissenbezug verwendet werden, ohne mit Bettwäsche (Kopfkissenbezug) überzogen zu werden. Ein Kissenbezug kann auch aus einem wattierten Spinnstofferzeugnis hergestellt werden (ähnlich wie eine dekorative Kissenhülle; siehe AVIS zur Einreihung einer dekorativen wattiert gesteppten Kissenhülle für ein Zierkissen in Position 6304 als andere Waren zur Innenausstattung).

Folglich ist die fragliche Ware keine Ware der Position 9404. Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 94 ist nicht anwendbar, da Kissenbezüge gemäß HS-Erläuterungen zu Position 9404, Absatz 3 (e) aus dieser Position ausgeschlossen sind und der Position 6302 zugewiesen werden.

(Stand: 10.04.2024)

Quelle: Zoll.de