ATLAS-Info 1012/2026: Neue TARIC-Codierung Y501 für Transformatoren

Mit der ATLAS-Info 1012/2026 vom 6. Oktober 2026 informiert die Zollverwaltung über Änderungen bei der Einfuhrabfertigung von Transformatoren der Position 8504 im Zusammenhang mit den seit dem 25. September 2026 geltenden Schutzzöllen auf bestimmte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl.

Neue TARIC-Unterlagencodierung Y501

Für Waren, die keine Stahl-Elektrobleche oder -kerne enthalten, steht nun die Unterlagencodierung Y501 zur Verfügung. Damit werden bisherige technische Probleme bei der Anmeldung der Zollmenge behoben.

Workaround bei Mengen unter 1 kg

Enthalten schutzzollpflichtige Waren weniger als 1 kg der betroffenen Bestandteile, sieht die Zollverwaltung folgende Vorgehensweise vor:

  • Anmeldung der Zollmenge mit 0,001 TNEO
  • Abgabengruppe 11
  • Anwendungsart 02
  • Berichtigungswert tatsächlich berechneter Zusatzzoll × 1.000

Im Datenfeld „Positionszusatz“ ist auf die ATLAS-Info 1012/2026 zu verweisen. Gegebenenfalls ist die zuständige Zollstelle einzubeziehen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Importierende Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Transformatoren entsprechende Stahl-Elektrobleche oder -kerne enthalten, und ihre Zollanmeldungen entsprechend anpassen.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Schutzzollmaßnahmen sowie bei der korrekten Anwendung der TARIC- und ATLAS-Vorgaben.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 1012/2026 vom 06.10.2026, Nachtrag zur ATLAS-Info 1

ATLAS-ZELOS wird ab Februar 2028 verpflichtend

Unternehmen müssen sich auf eine weitere Digitalisierung der Zollabfertigung einstellen: Ab dem 1. Februar 2028 wird die Nutzung von ATLAS-ZELOS für die elektronische Übermittlung abfertigungsbegleitender Unterlagen in der Einfuhr verpflichtend.

ZELOS steht für „Zentraler Austausch von Unterlagen, Anfragen oder Stellungnahmen“. Über das ATLAS-Teilverfahren können beispielsweise Rechnungen, Lizenzen oder Ursprungszeugnisse elektronisch und medienbruchfrei an die Zollverwaltung übermittelt werden. Die Verpflichtung betrifft nach der ATLAS-Info insbesondere die Bereiche ZB, SumA, ZL und AEGZ.

Einführung wurde verschoben

Ursprünglich sollte die verpflichtende Nutzung bereits am 1. Juli 2027 beginnen. Das ITZBund hat den Termin nun auf den 1. Februar 2028 verschoben. Unternehmen und Softwareanbieter erhalten damit mehr Zeit für die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen.

Welche einzelnen ZELOS-Nachrichtengruppen künftig verpflichtend verwendet werden müssen, wird noch gesondert veröffentlicht.

Wouros & Partner empfiehlt Unternehmen, die ZELOS noch nicht produktiv einsetzen, die erforderlichen Anpassungen ihrer Zollsoftware und internen Dokumentenprozesse frühzeitig einzuplanen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1003/2026 vom 23.09.2026.

ATLAS: Neue Angaben zum „Land des Schmelzens und Gießens“ bei Stahlimporten

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten bei der Einfuhr bestimmter Stahlwaren neue TARIC-Anforderungen. Hintergrund ist das neue EU-Stahlinstrument nach der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963.

Hierfür wurde die TARIC-Maßnahme 764 „Einfuhrkontrolle“ neu eingerichtet. Bei betroffenen Stahlwaren muss künftig das Land des „Schmelzens und Gießens“ angegeben und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden.

Was müssen Einführer beachten?

In der Zollanmeldung ist das Land des Schmelzens und Gießens über eine entsprechende Y-Unterlagencodierung zu erklären. Zusätzlich ist ein Nachweis über dieses Land mittels einer C-Unterlagencodierung anzumelden.

Bestimmte Nachweise müssen der Zollstelle zwingend vorgelegt und geprüft werden. Das ITZBund weist deshalb ausdrücklich auf mögliche längere Abfertigungszeiten hin.

Die bestehenden Zusatzzölle und Zollkontingente für Stahlwaren bleiben weiterhin bestehen. Bei bestimmten Überschneidungen von Zollkontingenten wird die Zuteilung zudem um fünf Arbeitstage aufgeschoben.

Wouros & Partner empfiehlt betroffenen Unternehmen, ihre Lieferanten frühzeitig auf die erforderlichen Angaben und Nachweise zum Land des Schmelzens und Gießens hinzuweisen und die neuen Anforderungen in den Import- und ATLAS-Prozessen zu hinterlegen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1007/2026 vom 29.09.2026; DVO (EU) 2026/1963.

ATLAS-Ausfuhr: Rumänien nimmt am CCE-Verfahren teil

Das ITZBund hat mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 1009/2026 eine Erweiterung bei der zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export – CCE) bekannt gegeben.

Seit dem 1. Oktober 2026 erfüllt auch Rumänien die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens und kann am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Welche Mitgliedstaaten nehmen teil?

Neben Rumänien nehmen bereits Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei, Kroatien und Irland am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Für Unternehmen mit einer entsprechenden CCE-Bewilligung erweitert sich damit die Möglichkeit, Ausfuhrvorgänge zentral in Deutschland abzuwickeln, während die Waren in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat gestellt werden.

Wouros & Partner empfiehlt Unternehmen, die CCE nutzen oder dessen Einsatz planen, die Erweiterung um Rumänien bei der Gestaltung ihrer grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse zu berücksichtigen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1009/2026 vom 30.09.2026, ATLAS-Ausfuhr (AES) – Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE).

ATLAS: Neue Pflichtangaben bei FGAS- und ODS-Dokumenten

Das ITZBund hat mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 1010/2026 vom 2. Oktober 2026 die bisherigen Vorgaben für vereinfachte Zollanmeldungen und Anschreibungen in der Buchführung (vZA/AZ) bei der Anmeldung von FGAS- und ODS-Dokumenten ergänzt.

Was ändert sich?

Werden bei einer vZA/AZ entsprechende FGAS-/ODS-Dokumente angemeldet, müssen die Angaben zum Versender bzw. Ausführer zwingend über zusätzliche Unterlagencodierungen übermittelt werden:

9DFO – Name, 9DFP – Straße und Hausnummer, 9DFQ – Land, 9DFR – Postleitzahl und 9DFS – Ort. Für die einzelnen Angaben gelten festgelegte Feldformate; insbesondere ist das Land mit einem zweistelligen Ländercode in Großbuchstaben anzugeben.

Die Teilnehmerinformation ergänzt damit die bereits veröffentlichte ATLAS-Info 0928/2026.

Wouros & Partner empfiehlt Unternehmen, die mit vZA/AZ arbeiten und FGAS- oder ODS-relevante Waren einführen, die hinterlegten ATLAS-Prozesse und Stammdaten auf die neuen Pflichtangaben zu überprüfen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Teilnehmerinformation 1010/2026 vom 02.10.2026, Ergänzung der Teilnehmerinformation 0928/2026.

ATLAS-IMPOST: Zölle derzeit nur monatlich kumuliert auf dem Aufschubkonto

Mit der ATLAS-Info 0990/2026 vom 3. September 2026 informiert die Zollverwaltung über eine Besonderheit bei der Verbuchung aufgeschobener Zölle in ATLAS-IMPOST.

Wouros & Partner weist Unternehmen mit Aufschubkonten darauf hin, diese Besonderheit insbesondere bei der Abstimmung ihrer Zollvorgänge zu berücksichtigen.

Was ist geregelt?

Die seit 1. Juli 2026 über ATLAS-IMPOST erhobenen Zölle werden derzeit nicht einzeln je Zollanmeldung auf dem Aufschubkonto verbucht.

Stattdessen werden die innerhalb eines Monats aufgeschobenen Zollbeträge am Monatsende je Aufschubkonto und Aufschubnehmer kumuliert an die Bundeskasse übermittelt.

Im Kontoauszug erscheint daher nur ein monatlich kumulierter Zollbetrag. Die zugehörigen Einzeltransaktionen können weiterhin anhand der über ATLAS übermittelten Steuerbescheide nachvollzogen werden.

Wichtig: EUSt ist nicht betroffen

Die Regelung betrifft die aufgeschobenen Zollbeträge.

Die über ATLAS-IMPOST aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge (EUSt) werden weiterhin einzeln je Zollanmeldung übermittelt.

Wie lange gilt die Übergangslösung?

Die Zollverwaltung arbeitet daran, auch für Zölle wieder eine Einzelbuchung je Zollanmeldung beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheid zu ermöglichen.

Nach aktuellem Stand soll die technische Umsetzung voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten bei der Abstimmung ihrer Aufschubkonten berücksichtigen, dass die monatliche Zollbuchung derzeit nicht unmittelbar den einzelnen Zollanmeldungen entspricht.

Für die Zuordnung und Kontrolle der Einzelbeträge sind deshalb die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide heranzuziehen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0990/2026 vom 03.09.2026 – ATLAS-Einfuhr, IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, kumulierte Buchung.

ATLAS: Unterlagen bei Zollkontingenten rechtzeitig vorlegen

Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei der Beantragung von Zollkontingenten im sogenannten Windhundverfahren.

Wouros & Partner weist Unternehmen darauf hin, dass die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen und vorgelegt werden müssen.

Was ist geregelt?

Die bisherige ATLAS-Info 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die maßgeblichen Vorgaben zur Vorlage von Unterlagen ergeben sich nun aus der Verfahrensanweisung ATLAS, insbesondere Abschnitt 3.1.2 Absatz 5.

Danach müssen alle Unterlagen, die für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Welche Nachweise konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Zollkontingent und der zugrunde liegenden EU-Verordnung.

Die erforderlichen Unterlagen können außerdem im EZT-Online unter den jeweiligen „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ geprüft werden.

Was ist zu tun?

Unternehmen, die Zollkontingente im Windhundverfahren nutzen, sollten bereits vor Abgabe der Zollanmeldung prüfen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind und sicherstellen, dass diese vollständig verfügbar sind.

Eine nachträgliche Beschaffung der erforderlichen Nachweise kann problematisch sein, da für die Vorlage ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abgestellt wird.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr, Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die jeweilige EU-Verordnung, die aktuellen Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS sowie die im EZT-Online hinterlegten Bedingungen.

ATLAS: Produktkennungen bei Fernverkäufen ab November 2026 verpflichtend

Mit der ATLAS-Info 0984/2026 vom 20. August 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Pflichtangaben bei der Einfuhr von Waren, die im Fernverkauf verkauft werden.

Wouros & Partner weist betroffene Unternehmen darauf hin, ihre Zoll- und IT-Prozesse rechtzeitig anzupassen. Die zunächst freiwilligen Angaben werden ab 1. November 2026 verpflichtend.

Was ist geregelt?

Betroffen sind Waren, die im Fernverkauf von eingeführten Gegenständen im Sinne des Art. 14 Abs. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG verkauft werden.

Für diese Waren müssen künftig zusätzliche Produktkennungen in ATLAS-Zollbehandlung und ATLAS-IMPOST angegeben werden.

Pro betroffenem Artikel sind grundsätzlich folgende Unterlagencodierungen erforderlich:

  • C127 – Produktidentifikator des Handelsprodukts
  • C128 – nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
  • C129 – standardisierte Produktkennung des Herstellers

Existiert keine standardisierte Produktkennung des Herstellers, ist anstelle von C129 die Codierung Y081 anzugeben.

Mehrere Artikel in einer Position

Werden mehrere unterschiedliche Artikel in einer Zollposition zusammengefasst, müssen die jeweiligen Produktkennungen für jeden Artikel einzeln angemeldet werden.

Bei ATLAS-IMPOST gelten zusätzliche technische Vorgaben für die Zuordnung der Produktkennungen zur jeweiligen Position.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Produktkennungen können bereits seit 1. Juli 2026 freiwillig angegeben werden.

Ab 1. November 2026 wird die Angabe für die betroffenen Fernverkäufe verpflichtend – unabhängig vom Wert der Ware.

Was ist zu tun?

Betroffene Unternehmen und Zollanmelder sollten frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen Händler- und Herstellerkennungen in ihren Stammdaten vorhanden sind und an ATLAS übermittelt werden können.

Besonders bei Sammelpositionen mit mehreren Artikeln muss sichergestellt werden, dass sämtliche erforderlichen Produktkennungen korrekt zugeordnet werden.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0984/2026 vom 20.08.2026; Delegierte Verordnung (EU) 2026/1022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die geltenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie die aktuellen Vorgaben der deutschen Zollverwaltung.

EORI-Anträge ab 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch über das Zoll-Portal

Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das Verfahren rund um die EORI-Nummer. Die Beantragung und Beendigung einer EORI-Nummer sowie die Änderung von EORI-Stammdaten müssen grundsätzlich über das Zoll-Portal erfolgen.

Was ändert sich konkret?

Unternehmen und Privatpersonen müssen entsprechende Anträge ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich elektronisch über die EORI-Nr.-Verwaltung im Zoll-Portal stellen.

Für die Registrierung im Zoll-Portal ist eine digitale Identifizierung erforderlich. Die ATLAS-Information nennt hierfür beispielsweise ELSTER, Online-Ausweis oder BundID.

Die elektronische Abwicklung betrifft insbesondere:

Beantragung einer EORI-Nummer, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer. Die entsprechenden Funktionen befinden sich im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“.

Was passiert mit dem bisherigen Formular 0870?

Der bisherige Vordruck in der Formularversion 0870 darf ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch im Ausfallverfahren verwendet werden, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht.

Eine Besonderheit besteht für Beteiligte aus Drittländern. Können diese keinen Zugang zum Zoll-Portal über die vorgesehenen Identifizierungsmöglichkeiten erhalten, kann ebenfalls das Ausfallverfahren genutzt werden. Dem Antrag ist dann eine formlose Begründung zum Erfordernis und zur Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung beizufügen.

Müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen oder Ihre Unternehmensdaten ändern?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei Fragen zur EORI-Registrierung, bei Änderungen Ihrer zollrechtlichen Unternehmensdaten und bei der Klärung, welches Verfahren für Ihren konkreten Fall anzuwenden ist. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Information vom 09.06.2026 – „EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026“.