Warenverkehr mit Vietnam

Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. März 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/838 den Beschluss Nr. 2/2024 des Handelsausschusses vom 16. Januar 2024 zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen.

Die Parteien des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam haben vereinbart, Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu ändern, der eine Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen enthält, um den Änderungen des HS Rechnung zu tragen.

Quelle: Zoll.de

Regionales Übereinkommen

Ab 1. Januar 2025 gelten im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln (PEM-Übereinkommen) neue Regeln.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt L/2024/390 den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

Damit werden alle Handelsabkommen zwischen den PEM-Handelspartnern modernisiert und so die Ursprungsregeln in diesem Abkommen flexibler und unternehmensfreundlicher gestaltet.

Diese neuen Regeln enthalten unter anderem

  • einfachere produktspezifische Vorschriften
  • erhöhte Toleranzwerte für Vormaterialien ohne Ursprung
  • die Möglichkeit der Zollermäßigung

Die Änderungen des Übereinkommens treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Die bisher bestehenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens und die “Übergangsregeln” oder auch “Transitional Rules” der Anlage A sind gültig bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens.

Quelle: Zoll.de

Revision des Regionalen Übereinkommens

Mit Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens zu den Paneuropa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 wurden die modernisierten Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens angenommen. Die mehrjährigen Verhandlungen der EU mit ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum über die Modernisierung und Änderung der derzeit geltenden Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens fanden damit einen positiven Abschluss. Die Revision soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Bis dahin muss in allen bilateralen Abkommen zwischen den Partnerstaaten eine dynamische Bezugnahme auf das Regionale Übereinkommen in seiner neusten geltenden Fassung aufgenommen worden sein (siehe z.B. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).

Bis zum Inkrafttreten der Revision des Regionalen Übereinkommens gelten die bisherigen Ursprungsregeln für den Paneuropa-Mittelmeerraum weiter.

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Quelle: Zoll.de

Verlängerung der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt werden

Die Europäische Kommission veröffentlichte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission hinsichtlich der Verlängerung der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Verlängerung der Geltungsdauer des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen

Die aktuellen APS-Regelungen gelten bis 2027 weiter.

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt Serie L vom 27. November 2023 die Verordnung (EU) 2023/2663 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen.

Seit 1971 gewährt die Union im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden “Schema”) Entwicklungsländern Zollpräferenzen.

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Schemas bis zum 31. Dezember 2023 vor, mit Ausnahme der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, welche weiterhin ohne Ablaufdatum gilt. Nun wurde die Geltungsdauer dieser Verordnung (EU) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert, da für die Folgeverordnung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch im Gange ist.

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Quelle: Zoll.de

Warenursprung: Warenverkehr mit Zentralamerika

Änderung der Anlagen 2 und 2A zu Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt Serie L 2023/2442 vom 10. November 2023 den Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 29. Juni 2023 zur Änderung von Anlage 2 und von Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits.

Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens mit der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 1 des genannten Beschlusses.

Bemerkung 4 der Anlage 2A zu Anhang II des Abkommens betreffend die Ergänzung der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den Waren der Kapitel 61 und 62 im Rahmen der Jahreskontingente die Ursprungseigenschaft zu verleihen, erhält die Fassung in Anhang 2 des genannten Beschlusses.

Der Beschluss tritt 180 Tage nach seiner Annahme am 29. Juni 2023 in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Ghana wendet das System des registrierten Ausführers (REX) an

Die Änderung gilt seit 20. August 2023. Die Europäische Kommission gibt in einer weiteren Mitteilung Konkretisierungen bekannt

Mitteilung über die Anwendung eines Systems zur Registrierung ghanaischer Ausführer für die Zwecke der Ausfertigung von Ursprungserklärungen für Ausfuhren aus Ghana in die Europäische Union im Rahmen des Interim-WPA EU-Ghana; ABl. C vom 11. Oktober 2023;

Im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Ghana wendet Ghana das System des Registrierten Ausführers (REX) an. Ghana teilt mit, dass Ausführer aus Ghana, die Ursprungserklärungen ausfertigen dürfen, eine Registrierungsnummer über das Integrierte Zollverwaltungssystem (ICUMS) der ghanaischen Steuerbehörde erhalten. Damit können sie die im Interim-WPA vorgesehenen Präferenzen nutzen. Weiterlesen

Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha

Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam. Die Europäische Kommission veröffentlicht Hinweise für Einführer.

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C von 11.10.2023 C/2023/174 

Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.

Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.

Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk “extended cumulation with Vietnam” zu versehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

 

Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha

Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam.

Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.

Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.

Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk “extended cumulation with Vietnam” zu versehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-Abkommens

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA; ABl. C316/3 vom 6. September 2023.

Seit dem 1. Juni 2023 ist die Kumulierung mit folgenden begünstigten Ländern möglich:

  • Zentralafrikanische Region: Kamerun
  • Region östliches und südliches Afrika: Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe
  • Pazifikregion: Papua-Neuguinea
  • SADC-WPA-Region: Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika

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