Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

Die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Abkommens wurden an das Harmonisierte System 2022 angepasst.

Die Europäische Union veröffentlichte am 6. November 2024 den Beschluss Nr. 1/2024 vom 5. November 2024 des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Partnerschaftsrates.

Mit diesem Beschluss erfolgt eine Änderung von Anhang 3 (erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) des genannten Abkommens.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wurde die Nomenklatur gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren geändert. Die Vertragsparteien des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit haben sich daher darauf geeinigt, Anhang 3 an das HS 2022 anzupassen.

Damit sind jedoch keine wesentlichen Änderungen der ausgehandelten Ursprungsregeln verbunden.

Der Beschluss wurde am 5. November 2024 angenommen und tritt 60 Tage danach in Kraft.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit den Andenstaaten

Handelsabkommen mit Peru und Kolumbien in Kraft getreten; bisher vorläufig angewandt

Die Europäische Union veröffentlichte am 31. Oktober 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/2751 den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024 über den Abschluss des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits.

Das Übereinkommen wurde am 26. Juni 2012 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union unterzeichnet und wird vorläufig angewandt.

Das Handelsübereinkommen wurde am 14. Oktober 2024 im Namen der Union genehmigt und ist am 1. November 2024 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Neuseeland

Die Europäische Kommission veröffentlichte einen Leitfaden zu den Ursprungsregeln

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft.

Zu diesem Abkommen veröffentlichte die Europäische Kommission am 16. Juli 2024 ein “Guidance document on rules of origin“.

Dieser Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln wurde von einer speziellen Projektgruppe ausgearbeitet, und ist daher nicht rechtsverbindlich.

EU-New Zealand Free Trade Agreement Guidance on rules of origin (in englischer Sprache)PDF | 824 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen mit Stand Juni 2024 aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission.

Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel (in englischer Sprache)

Das Merkblatt “Präferenznachweise aus Israel”, in dem auch auf die entsprechenden Seiten der Europäischen Kommission verlinkt ist, wurde aktualisiert.

Merkblatt “Präferenznachweise aus Israel”PDF | 113 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Türkei

Ausfertigung von Duplikaten von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. im vereinfachten Verfahren

Nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission weise ich darauf hin, dass Duplikate von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch im vereinfachten Verfahren von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt werden dürfen.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Sri Lanka

Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 17. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/4627 einen Hinweis für Einführer zur regionalen Kumulierung zwischen Indonesien und Sri Lanka in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (EU) 2015/2446.

Infolge eines Antrags Indonesiens und Sri Lankas auf Inanspruchnahme der regionalen Kumulierung nach Artikel 55 Absatz 5 der Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (Kumulation zwischen Ländern der regionalen Gruppe I und der regionalen Gruppe III entsprechend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung) hat die Kommission beschlossen, diese Kumulierungsmöglichkeit zu gewähren. Weiterlesen

Warenverkehr mit Kenia

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 1. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L/2024/1648 das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Kenia, Mitglied der Ostafrikanischen Gemeinschaft, andererseits.

Es tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Die Vertragsparteien verabschieden so bald wie möglich ein Protokoll zu Ursprungsregeln gemäß Art. 9 Abs. 2 dieses Abkommens, das sowohl die Ausfuhren der Europäischen Union als auch die Ausfuhren der Republik Kenia abdeckt.

Bis die Vertragsparteien ein solches Protokoll zu Ursprungsregeln angenommen haben, wendet jede Vertragspartei gemäß Art. 9 Abs. 1 dieses Abkommens die Ursprungsregeln der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates (Marktzugangsverordnung) als anwendbares Recht der einführenden Vertragspartei an.

Quelle: Zoll.de

Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR.

Alle im Normalverfahren elektronisch ausgestellten A.TR. ohne Unterschrift werden anerkannt.

Mit der Fachmeldung vom 24. Mai 2024 war bereits über eine Übergangsregel zur Anerkennung aller bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. informiert worden. Weiterlesen

Einfuhren aus der Türkei im Rahmen der Zollunion

Warenverkehrsbescheinigungen A.TR

Elektronisch im Normalverfahren von den Zollbehörden der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR., die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. insbesondere handschriftlich unterzeichnet) ausgestellt wurden, können seit dem 1. Mai 2024 daher grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden. Nach Information der Europäischen Kommission wurde nunmehr jedoch eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.

Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr in der Pan-Europa-Mittelmeerzone

Neue Matrix zu den Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und Bekanntmachung zu elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Mai 2024 im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 die Mitteilung über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Außer der aktualisierten Matrix enthält die Veröffentlichung den Anhang zur Bekanntmachung betreffend elektronische ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED gemäß Abs. 1 Buchstabe d der Empfehlung Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens.

Hier wird das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, bekanntgegeben.

Aufgrund eines Fehlers in der Veröffentlichung im Amtsblatt (EU) ist der Link zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigung für Marokko nicht korrekt. Der korrekte Link ist im PDF unter Vorschriften zum Thema ersichtlich.

Quelle: Zoll.de