Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Weiterlesen

Warenverkehr mit den Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023. Weiterlesen

Kumulierung mit den SADC-Staaten oder mit Côte d’Ivoire

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste der Waren, die von Kumulierung profitieren können.

Den Wortlaut des Vermerks sowie die Liste der Erzeugnisse finden Sie in der Bekanntmachung der Kommission; ABl. C 107 vom 23. März 2023, S. 50.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den SADC-Staaten (EU-SADC-WPA) sowie das Interims-WPA mit Côte d’Ivoire sehen Möglichkeiten zur Kumulierung vor. Die Europäische Kommission veröffentlichte hierzu die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen der genannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen kumuliert werden dürfen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Warenverkehr mit den SADC-Staaten oder mit Côte d‘ Ivoire

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 23. März 2023 im Amtsblatt (EU) C 107 eine Bekanntmachung über eine Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen bestimmter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten kumuliert werden dürfen.

Die in der Liste aufgeführten Erzeugnisse dürfen nach Art. 5 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA und nach Art. 6 des Protokolls 1 zum Interims-WPA zwischen Côte d’Ivoire und der EU kumuliert werden und gelten als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden AKP-WPA-Partnerland, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in den jeweiligen Protokollen aufgeführten nicht ausreichenden Behandlungen hinausgeht.

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Quelle: Zoll.de

Einigung über Nordirland-Protokoll vereinfacht den Warenverkehr

EU und Vereinigtes Königreich einigen sich auf neue Regelungen für den Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien. Besonders der Handel mit Lebensmitteln wird einfacher.

Alle Vereinfachungen gelten für den Warenverkehr von Großbritannien (England, Schottland, Wales) nach Nordirland.

Im Warenverkehr von Deutschland/der EU nach Nordirland ändert sich nichts. Lieferungen werden weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen.

Kernstück der Einigung ist die Einführung von sogenannten grünen und roten Spuren (green and red lanes). Die Nutzung hängt vom Bestimmungsort der Waren ab:

  • Waren, die in Nordirland bleiben, können die sogenannte green lane nutzen.
    Die Datenanforderungen sind im Vergleich zu einer vollständigen Zollanmeldung deutlich reduziert: Statt über 80 sind lediglich 21 Datenelemente notwendig. Die Informationen betreffen vor allem die Ware (Warenbeschreibung, Gewicht, Wert) und die Beförderung beziehungsweise das Transportmittel.
  • Lieferungen, die für Irland oder für einen anderen EU-Mitgliedsstaat bestimmt sind, werden weiterhin zollrechtlich behandelt. Eine Zollanmeldung ist notwendig.

Quelle:

Westbalkan-Staaten wenden vorübergehende Ursprungsregeln an

Die neuen Regeln sollen den Handel zwischen den CEFTA-Staaten vereinfachen.

Die Teilnehmerstaaten des Central European Free Trade Agreement (CEFTA) beginnen mit der Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln, parallel zum Regelwerk des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM). Zu den CEFTA-Staaten gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien.

Die Anwendung der vorübergehenden Ursprungsregeln soll den Handel innerhalb des CEFTA-Raums und im Handel mit der EU insgesamt vereinfachen. Zum Beispiel gilt der Ursprungsnachweis EUR.1 für zehn statt für vier Monate. Bei landwirtschaftlichen Produkten darf der Anteil nicht-präferenzieller Komponenten 15 Prozent betragen (bisher 10 Prozent) – auf Basis des Nettogewichts.

CEFTA starts implementing the Transitional rules as of 1 February 2023

 

Quelle: CEFTA Secretariat

Warenverkehr mit Singapur

Änderung des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge

Die Europäische Kommission veröffentlichte im Amtsblatt (EU) Reihe L 27 vom 31. Januar 2023 den Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur vom 20. Dezember 2022 zur Änderung bestimmter Elemente des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge.

Die Änderungen beinhalten unter anderem:

  • Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
  • für EU-Ausführer wird das System “ermächtigter Ausführer” durch das System “registrierter Ausführer” ersetzt

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Der Beschluss ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ghana

Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 26. Januar 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 29 eine Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ghana über die Bestimmung des Begriffs “Erzeugnisse mit Ursprung in” oder “Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Hier ist auch die Liste der Vormaterialien, für die eine Kumulierung nach Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU gelten kann, beinhaltet.

In Art. 6 des Protokolls Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana und der EU ist die Kumulierung in Ghana für Vormaterialien vorgesehen, die unter Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, wenn sie in Ghana bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Art. 5 Abs. 1 dieses Protokolls aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Protokolls Nr. 1 gilt die Kumulierung nach Art. 6 nicht für Vormaterialien, die bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, wenn sie ihren Ursprung in einem Land haben, für das derartige Zölle gelten. Solche Waren sind in der Liste mit Fußnoten gekennzeichnet.

Auf den nach Art. 6 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen wird der folgende Vermerk angebracht:

“Application of Article 6(1) of Protocol No. 1 to the Ghana-EU EPA”.

Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt.

Das Ursprungsprotokoll Nr. 1, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L 350 vom 21. Oktober 2020, zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits ist seit dem 20. August 2020 in Kraft.

Art. 17 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 sieht vor, dass eine Präferenzbegünstigung für Einfuhren aus Ghana durch Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nur während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls möglich ist, danach ist eine Präferenzgewährung nur noch auf Basis einer Ursprungserklärung möglich.

Gleichzeitig dürfen Ursprungserklärungen für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung überschreitet, nach Ablauf der drei Jahre nur noch durch einen nach den Ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer ausgefertigt werden. Weiterlesen

APS – Aussetzung der Zollpräferenzen

Die Aussetzung gilt seit 1. Januar 2023 für bestimmte Waren aus Indien, Indonesien und Kenia.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023; ABl. L 173 vom 30. Juni 2022, S. 58.

Die Europäische Kommission hat eine neue Übersicht der APS-Abschnitte und der dazugehörigen Kapitel veröffentlicht, bei denen die Zollpräferenzen für bestimmte Länder ausgesetzt sind. Betroffen sind Indien, Indonesien und Kenia.

neue Übersicht

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023