Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

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Quelle: Zoll.de

Ägypten – Regionales Übereinkommen

Vermerk „REVISED RULES“ bei der Ausfuhr nach Ägypten

Nach einer Mitteilung der Kommission wendet Ägypten bis zum Abschluss seiner internen Ratifizierungsverfahren, das revidierte Regionale Übereinkommen auf Basis befristeter nationaler Maßnahmen an, um eine Störung der Kumulierung zu verhindern.

Im Rahmen dieser befristeten Maßnahmen verlangen die ägyptischen Behörden, dass Ursprungsnachweise für Ausfuhren aus der Europäischen Union explizit auf die Anwendung der revidierten Regeln hinweisen.

Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission, dass Ursprungsnachweise, ausgestellt oder ausgefertigt für die Ausfuhr nach Ägypten, den Vermerk „REVISED RULESbeinhalten sollen, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung zu kommen.

Wurden Ursprungsnachweise ohne Vermerk in Ägypten abgelehnt, so können Ursprungsnachweise mit der Angabe „REVISED RULES“ nachträglich ausgestellt werden. Diese Nachweise werden von den ägyptischen Behörden im Einklang mit den geltenden befristeten nationalen Maßnahmen akzeptiert.

In diesem Zusammenhang bestätigte Ägypten außerdem die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung mit der EU und den EFTA-Staaten, wenn Ägypten das Bestimmungsland ist.

Die in Ägypten ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Ausfuhren in die EU enthalten weiterhin die Angabe „TRANSITIONAL RULES„.

Quelle: Zoll.de

EU-Indien-Freihandelsabkommen: Verhandlungen abgeschlossen – Inkrafttreten noch ausstehend

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. Januar 2026 zum Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Indien.

Die EU und Indien haben am 27. Januar 2026 den Abschluss der Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen bekanntgegeben.


Kerninhalt ist ein geplanter verbesserter Marktzugang für 96,6 % der EU-Warenexporte, insbesondere durch den schrittweisen Abbau hoher indischer Zölle auf Industrie- und ausgewählte Agrarprodukte.
Das Abkommen entfaltet noch keine rechtliche Wirkung, da Unterzeichnung und Ratifizierung ausstehen.
Unternehmen sollten sich frühzeitig auf mögliche Zoll- und Ursprungswirkungen vorbereiten, eine operative Anwendung ist jedoch erst nach Inkrafttreten möglich.

Quelle: EU-Kommission

Regionales Übereinkommen – Codierungen für Präferenznachweise ab Januar 2026

Die Europäische Kommission veröffentlichte auf ihrer Webseite unter „latest news“ eine Information zur Verwendung von TARIC-Codes. Diese Codes sind ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen zu Abkommen mit den PEM-Vertragsparteien zu verwenden.

Quelle: Zoll.de

Regionales Übereinkommen

Veröffentlichung einer neuen Matrix

Die Europäische Union veröffentlichte am 13. November 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/6212 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Diese Mitteilung tritt an die Stelle der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung (EU) C/2025/5098 vom 17. September 2025.

Auf der Webseite der Europäischen Kommission wurde die neue Matrix als Vorabdruck (advanced copy) bereits im Oktober 2025 veröffentlicht.

Quelle.Zoll.de

Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU-Kommission setzt bestimmte Zollpräferenzen für APS-Länder aus (2026–2028)

Am 24. September 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 veröffentlicht. Diese Verordnung betrifft die Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und regelt die Aussetzung bestimmter Zollvergünstigungen für ausgewählte Länder und Produktgruppen in den Jahren 2026 bis 2028.

Hintergrund

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ermöglicht Entwicklungsländern den Zugang zum EU-Markt mit reduzierten oder zollfreien Einfuhrbedingungen. Ziel ist die Förderung des internationalen Handels und die Unterstützung wirtschaftlicher Entwicklung.
Allerdings schreibt die APS-Verordnung vor, dass diese Vorteile zeitweise ausgesetzt werden, wenn ein Land über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich viele Waren einer bestimmten Produktkategorie in die EU exportiert.

Betroffene Länder und Waren

Ab dem 1. Januar 2026 werden Zollpräferenzen für folgende Länder und Warengruppen ausgesetzt:

  • Indien: u. a. Mineralstoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Textilien, Glaswaren, Edelmetalle, Eisen und Stahl, Maschinen, Fahrzeuge.

  • Indonesien: u. a. tierische Produkte, Öle und Fette, Mineralstoffe, Holz und Holzwaren.

  • Kenia: u. a. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

Die detaillierte Liste ist im Anhang der Verordnung aufgeführt.

Geltungsdauer

Die Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 – oder solange, bis die derzeitige APS-Verordnung außer Kraft tritt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Regionales Übereinkommen

Eine neue Matrix und eine Liste der Vertragsparteien zu Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) wurden veröffentlicht

Die Europäische Union veröffentlichte am 17. September 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/5098 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Diese Mitteilung enthält als Anhang II eine Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) Gebrauch machen.

Die Mitteilung tritt an die Stelle, der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung (EU) C/2025/3218 vom 16. Juni 2025.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Ukraine – Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Der Beschluss Nr. 2/2024 trat in der Ukraine am 23. Mai 2025 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status „CR“. Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R).

Die Europäische Kommission informierte nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich

  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Transitional Rules“ in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)

Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden.

Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.

Quelle: Zoll.de

 

Regionales Übereinkommen Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die Europäische Union veröffentlichte am 11. August 2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen.

Wie bereits mit der Fachmeldung vom 23. Dezember 2024 angekündigt, wurde nun die Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen veröffentlicht.

Im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.

Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) werden entsprechend geändert.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Zoll.de