Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Präferenzieller Ursprung

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren,

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 3. Juni 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/1183 die Durchführungsverordnung (DVO) der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren.

Die DVO enthält unter anderem folgende Änderungen:

Der Abschnitt über den präferenziellen Ursprung von Waren wurde umstrukturiert und durch neue Unterabschnitte über Präferenzabkommen, das System des registrierten Ausführers (REX-System) und das Allgemeinen Präferenzsystem der Union (APS) ergänzt.

Weiter wird, um die Zollverfahren zu modernisieren und die sichere und effiziente Verwaltung von Ursprungsnachweisen zu gewährleisten, ein zentrales System für elektronische Ursprungsnachweise (e-PoC-System der EU) eingerichtet. Mit diesem Verfahren wird die derzeitige Verwendung von Bescheinigungen in Papierform durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt werden. (Die Einführung findet voraussichtlich ab dem 26. Juni 2030 statt.)

Die Verordnung gilt ab dem 23. Dezember 2027.

Artikel 1 Nummer 2,4,5,6,9,15 und 16 gelten ab dem 23. Juni 2028.

Quelle: Zol.de

Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten

Für Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der EU in die Pazifik-Staaten wird ab dem 1. September 2026 das System des „ermächtigten Ausführers“ durch das System des „registrierten Ausführers“ ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. Juni 2026 im Amtsblatt (EU) C/2026/3209 eine Mitteilung zum gültigen Ursprungsnachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik mit Wirkung vom 1. September 2026.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls II zum Interims-WPA gilt ab dem 1. September 2026 für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU bei der Einfuhr in die Pazifik-Staaten die Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen nur bei Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem gemäß EU-Recht registrierten Ausführer (REX) abgegeben wird.

Damit werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch die Pazifik-Staaten ab 1. September 2026 nicht mehr akzeptiert.

Ausführer müssen die ihnen zugewiesene REX-Nummer in den gemäß dem Abkommen ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung angeben. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung findet sich in Anhang IV des Protokolls II.

Wurde einem Ausführer im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften keine REX-Nummer zugewiesen, so kann er eine Erklärung auf der Rechnung ohne Angabe der REX-Nummer ausfertigen.

Die Zulassung als registrierter Ausführer kann über das Zoll-Portal digital beantragt werden.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit MERCOSUR

Besonderheiten bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen für MERCOSUR-Staaten

Für die Ausfertigung von Lieferantenerklärungen ist die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten „MERCOSUR“. Es ist zwingend die Nennung von „MERCOSUR“ erforderlich. Einzelne Staaten alleine aufzuführen, ist nicht ausreichend. Sie müssen nicht zusätzlich zu „MERCOSUR“ aufgeführt werden. Sie können allerdings in Klammern genannt werden.

Quelle: Zoll.de

EU-Mercosur: Neue Zollkontingente ab 1. Mai 2026 – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 schafft die Europäische Kommission die Grundlage für die praktische Anwendung der neuen Zollkontingente im Handel mit dem Mercosur. Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und ist direkt mit dem EU-Mercosur-Interimsabkommen verknüpft.

Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestimmte Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay können künftig zu reduzierten oder vollständig entfallenden Zollsätzen eingeführt werden – allerdings nur im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Weiterlesen

EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026 und neue Übergangsregel zum Ursprungszeugnis

Mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumenten [2026/868] und [2026/875] wird für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis ein wichtiger nächster Schritt im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur sichtbar. Die Europäische Union sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ihre internen Verfahren für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel notifiziert. Nach Artikel 23.3 wird das Abkommen deshalb ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.

Für Unternehmen mit Warenströmen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten ist insbesondere die parallel veröffentlichte Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/875] von praktischer Bedeutung. Diese Bekanntmachung stützt sich ausdrücklich auf Anhang 3-D des Interimsabkommens (ABl. L, 2026/184) und regelt Übergangsmaßnahmen beim Ursprungsnachweis. Danach erkennt die Europäische Union für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens auch ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung an, sofern daraus hervorgeht, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Weiterlesen

Schweiz führt elektronische EUR.1 ein: Neue Anforderungen im Warenverkehr ab März 2026

Die Europäische Kommission hat darüber informiert, dass die Schweiz seit dem 16. März 2026 mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (eEUR.1) begonnen hat. Damit wird der Präferenznachweis im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz erstmals digitalisiert und an moderne Verifikationsprozesse angepasst.

Im Unterschied zur bisherigen papierbasierten EUR.1 erfolgt die Prüfung der Echtheit künftig elektronisch. Jede ausgestellte Bescheinigung enthält einen QR-Code (Feld 11) sowie einen individuellen Validierungslink. Über das System der Schweizer Zollverwaltung (BAZG) kann die Echtheit direkt online überprüft werden. Alternativ kann der vollständige Prüfpfad aus der Fußzeile der Bescheinigung manuell eingegeben werden.

Für Unternehmen bedeutet diese Umstellung eine wesentliche Änderung in der operativen Zollpraxis. Die bisherige visuelle Prüfung von Originaldokumenten wird durch eine digitale Validierungspflicht ergänzt bzw. teilweise ersetzt. Insbesondere im Wareneingang, in der Zollabwicklung und in der Buchhaltung müssen Prozesse angepasst werden, um sicherzustellen, dass Präferenznachweise korrekt geprüft und dokumentiert werden. Weiterlesen

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Streichung von Indonesien bzw. São Tomé und Príncipe aus Anhängen der APS-Verordnung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Anhänge II, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats wurde im Amtsblatt (EU) L/2025/1951 am 9. Dezember 2025 veröffentlicht.

Damit wird Indonesien mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen.

Anhang II beinhaltet die Liste von APS-begünstigten Ländern, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a begünstigt sind.

Aus dem Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird São Tomé und Príncipe mit Wirkung vom 1. Januar 2029 gestrichen.

Anhang IV beinhaltet die Liste der Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c begünstigt sind.

Quelle: Zoll.de

Neues Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026: Wichtige Änderungen für Unternehmen

Der deutsche Zoll hat die Ausgabe 2026 des Merkblatts zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen veröffentlicht. Die neue Fassung ersetzt die Ausgabe 2025 und gilt seit dem 1. Januar 2026.

Das Merkblatt ist die maßgebliche Grundlage für die Erstellung von Zollanmeldungen im ATLAS-System und legt verbindlich fest, welche Daten in welchen Verfahren anzugeben sind.

Versandverfahren vollständig überarbeitet

Die bedeutendste Änderung betrifft das Versandverfahren. Die entsprechenden Regelungen wurden vollständig neu strukturiert und überarbeitet. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre internen Prozesse und eingesetzten Softwarelösungen weiterhin den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Gerade Unternehmen mit regelmäßigem Versand unter Zollverschluss oder im gemeinsamen Versandverfahren sollten ihre Abläufe überprüfen.

Weitere Digitalisierung der Zollverfahren

Die Zollverwaltung setzt die Digitalisierung konsequent fort. Die Nutzung des Einheitspapiers wird weiter eingeschränkt und bleibt nur noch in wenigen Übergangsfällen zulässig. Ziel bleibt die vollständige elektronische Abwicklung über ATLAS.

Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Prozesse elektronisch und systemkonform abgewickelt werden können.

Neue Datenanforderungen durch WKS

Mit der Einführung des Wiederausfuhrkontrollsystems (WKS) werden neue Datenanforderungen für summarische Ausgangsanmeldungen und Wiederausfuhrmeldungen umgesetzt. Die Teilnehmeranbindung erfolgte bereits im Laufe des Jahres 2025, sodass die neuen Anforderungen nun vollständig wirksam werden.

Fehlende oder unvollständige Angaben können künftig schneller zu Verzögerungen führen.

Präzisierungen einzelner Datenelemente

Zusätzlich enthält das Merkblatt Klarstellungen zu einzelnen Datenelementen, beispielsweise zur Angabe des Empfängers bei Ausfuhranmeldungen. Besonders relevant ist dies bei Lieferungen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften im Ausland.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen:

  • ob Versand- und Ausfuhrprozesse noch den neuen Anforderungen entsprechen,

  • ob ATLAS-Schnittstellen und Software aktuell konfiguriert sind,

  • ob Mitarbeiter über die Änderungen informiert sind,

  • und ob interne Arbeitsanweisungen angepasst werden müssen.

Eine frühzeitige Anpassung verhindert Verzögerungen und Rückfragen bei der Zollabfertigung.

thumbnail of mb_zu_zollanmeldungen 2026

Quelle: Zoll.de

Ägypten – Regionales Übereinkommen

Vermerk „REVISED RULES“ bei der Ausfuhr nach Ägypten

Nach einer Mitteilung der Kommission wendet Ägypten bis zum Abschluss seiner internen Ratifizierungsverfahren, das revidierte Regionale Übereinkommen auf Basis befristeter nationaler Maßnahmen an, um eine Störung der Kumulierung zu verhindern.

Im Rahmen dieser befristeten Maßnahmen verlangen die ägyptischen Behörden, dass Ursprungsnachweise für Ausfuhren aus der Europäischen Union explizit auf die Anwendung der revidierten Regeln hinweisen.

Aus diesem Grund empfiehlt die Europäische Kommission, dass Ursprungsnachweise, ausgestellt oder ausgefertigt für die Ausfuhr nach Ägypten, den Vermerk „REVISED RULESbeinhalten sollen, um in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung zu kommen.

Wurden Ursprungsnachweise ohne Vermerk in Ägypten abgelehnt, so können Ursprungsnachweise mit der Angabe „REVISED RULES“ nachträglich ausgestellt werden. Diese Nachweise werden von den ägyptischen Behörden im Einklang mit den geltenden befristeten nationalen Maßnahmen akzeptiert.

In diesem Zusammenhang bestätigte Ägypten außerdem die Möglichkeit einer diagonalen Kumulierung mit der EU und den EFTA-Staaten, wenn Ägypten das Bestimmungsland ist.

Die in Ägypten ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Ausfuhren in die EU enthalten weiterhin die Angabe „TRANSITIONAL RULES„.

Quelle: Zoll.de