Regionales Übereinkommen Vorabdruck der Matrix – neuer Status T für Ägypten

Die Europäische Kommission veröffentlichte auf ihrer Webseite mit Datum vom 3. April 2025 einen neuen Vorabdruck (advanced copy) der geplanten Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens (RÜ) über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Präferenzursprungsregeln) bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommen (Matrix) im Amtsblatt C.

In dieser neu veröffentlichten advanced copy ist in Tabelle 1 dazu an der Schnittstelle EU-EG der Status CR/T und sowie an der Schnittstelle EG-EU der Status CT/R angegeben. Dies gilt ab dem 11. März 2025.

Diese Darstellung bedeutet, dass der Export von der EU nach Ägypten gemäß der Anwendung des revidierten Regionalen Übereinkommen und der Export von Ägypten in die EU gemäß der Anwendung der Übergangsregeln nach Anlage A (Transitional rules) erfolgt. Parallel hierzu ist auch eine Anwendung des alten RÜ (C) von 2012 möglich.

Bezüglich der Kumulierung nach den Vorschriften von 2023 (R/T) ist die Fußnote 3 in der Matrix zu Tabelle 1 zu beachten.

Für die Anerkennung von Präferenznachweisen empfiehlt die EUK den Vertragsstaaten, die übergangsweise bilateral (wieder) die Transitional Rules nach Anlage A anzuwenden, den Vermerk „Revised Rules“ an Stelle von „Transitional Rules“ zu verwenden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgender Fachmeldung:

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Kenia mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen.

Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2025/214 der Kommission vom 28. November 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kenia, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2025/214,

Anhang II beinhaltet die Liste von APS-begünstigten Ländern, die nach der allgemeinen Regelung nach Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a begünstigt sind.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird am 1. Januar 2027 wirksam.

Amtsblatt (EU) L/2025/214

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile

Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat, wie angekündigt ein Guidance-Document zum Interims-Handelsabkommen EU-Chile (ITA) veröffentlicht.

Hiermit werden die modernisierten Ursprungsregeln erläutert und präzisiert.

Dieser Leitfaden zur Anwendung der Ursprungsregeln wurde von einer speziellen Projektgruppe ausgearbeitet und ist daher nicht rechtsverbindlich.

EU-Chile Interim-Trade-Agreement 2024 Guidance-Document on rules of origin (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interims-Handelsabkommen werden ab 1. Februar 2025 die Ursprungsregeln des bisherigen Assoziierungsabkommens ersetzt.

Datum: 29.01.2025Thema: WuPDieses Interims-Handelsabkommen (ITA) wird am 1. Februar 2025 in Kraft treten. Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 enthalten und entsprechen in weiten Teilen denen der modernen Freihandelsabkommen wie z.B. zwischen der EU und Neuseeland.

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Regionales Übereinkommen

Die Matrix wurde aktualisiert.

Die Europäische Union veröffentlichte am 22. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/465 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Verbindliche Ursprungsauskunft

Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Warenverkehr mit Chile

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten.

Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA), veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2024/2953, treten diese Ursprungsregeln (in Kapitel 3 enthalten) am 1. Februar 2025 in Kraft. Damit werden ab diesem Zeitpunkt folgende Änderungen gelten: Weiterlesen

Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeerraum – Ursprungsnachweise

Die Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise wurden in das Regionale Übereinkommen aufgenommen.

Die Europäische Union veröffentlichte am 9. Januar 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/16 den Beschluss Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens. Weiterlesen

ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa- Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung.

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Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit Chile – Präferenzen

Mit dem Interimshandelsabkommen wird ab 1. Februar 2025 das bisherige Assoziierungsabkommen ersetzt und das REX-System eingeführt.

 

Die Europäische Union veröffentlichte am 30. Juli 2024 im Amtsblatt (EU) L 2024/1759 das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits.

In diesem Rahmenabkommen ist das Kapitel 10 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ enthalten. Weiterlesen