Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU-Kommission setzt bestimmte Zollpräferenzen für APS-Länder aus (2026–2028)

Am 24. September 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 veröffentlicht. Diese Verordnung betrifft die Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und regelt die Aussetzung bestimmter Zollvergünstigungen für ausgewählte Länder und Produktgruppen in den Jahren 2026 bis 2028.

Hintergrund

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ermöglicht Entwicklungsländern den Zugang zum EU-Markt mit reduzierten oder zollfreien Einfuhrbedingungen. Ziel ist die Förderung des internationalen Handels und die Unterstützung wirtschaftlicher Entwicklung.
Allerdings schreibt die APS-Verordnung vor, dass diese Vorteile zeitweise ausgesetzt werden, wenn ein Land über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich viele Waren einer bestimmten Produktkategorie in die EU exportiert.

Betroffene Länder und Waren

Ab dem 1. Januar 2026 werden Zollpräferenzen für folgende Länder und Warengruppen ausgesetzt:

  • Indien: u. a. Mineralstoffe, chemische Erzeugnisse, Kunststoffe, Textilien, Glaswaren, Edelmetalle, Eisen und Stahl, Maschinen, Fahrzeuge.

  • Indonesien: u. a. tierische Produkte, Öle und Fette, Mineralstoffe, Holz und Holzwaren.

  • Kenia: u. a. lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

Die detaillierte Liste ist im Anhang der Verordnung aufgeführt.

Geltungsdauer

Die Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 – oder solange, bis die derzeitige APS-Verordnung außer Kraft tritt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Regionales Übereinkommen

Eine neue Matrix und eine Liste der Vertragsparteien zu Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) wurden veröffentlicht

Die Europäische Union veröffentlichte am 17. September 2025 im Amtsblatt (EU) C/2025/5098 die Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Diese Mitteilung enthält als Anhang II eine Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Art. 7 Abs. 3 (Ursprungskumulierung) Gebrauch machen.

Die Mitteilung tritt an die Stelle, der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung (EU) C/2025/3218 vom 16. Juni 2025.

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit der Ukraine – Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Der Beschluss Nr. 2/2024 trat in der Ukraine am 23. Mai 2025 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gilt zwischen der EU und der Ukraine der Status „CR“. Zuvor wendete die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 ausschließlich das revidierte Regionale Übereinkommen an (R).

Die Europäische Kommission informierte nun, dass Besonderheiten in Bezug auf den Warenverkehr mit der Ukraine für Einfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 bis 22. Mai 2025 bestehen. Die ukrainischen Zollbehörden akzeptieren hierfür seit dem 23. Mai 2025 nachträglich

  • vor dem 1. Januar 2025 nach den alternativ anwendbaren Übergangsregeln ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Transitional Rules“ in Feld 7, sofern sie zum Zeitpunkt der Einfuhr gültig waren
  • vor dem 22. Mai 2025 nach dem ursprünglichen (alten) Regionalen Übereinkommen (C) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
  • zwischen dem 1. Januar 2025 und 22. Mai 2025 unter Anwendung der Durchlässigkeit ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R)

Derartige bis 22. Mai 2025 abgelehnte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können im Rahmen eines Erstattungsantrags in der Ukraine erneut vorgelegt werden.

Darüber hinaus können für Ausfuhren in die Ukraine zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 22. Mai 2025 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem revidierten Regionalen Übereinkommen (R) unter Anwendung der Durchlässigkeit nachträglich ausgestellt werden.

Quelle: Zoll.de

 

Regionales Übereinkommen Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Übergangszeitraum

Die Europäische Union veröffentlichte am 11. August 2025 im Amtsblatt (EU) 2025/1728 die Durchführungsverordnung der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen.

Wie bereits mit der Fachmeldung vom 23. Dezember 2024 angekündigt, wurde nun die Änderung der gesetzlichen Grundlage zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen veröffentlicht.

Im Übergangszeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 ist die Anwendung der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung sowie der Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 geänderten Fassung möglich. Da diese beiden Regelungen parallel anwendbar sind, entstehen zwei verschiedene Kumulierungszonen.

Die Lieferanten geben den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde. Fehlt in Lieferantenerklärungen, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgefertigt wurden, eine solche Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass für die Lieferantenerklärung die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

Die Anhänge 22-15 bis 22-18 DVO (EU) 2015/2447 (Lieferantenerklärungen) werden entsprechend geändert.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Zoll.de

Gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme der EU und Kanadas

Zum 1. August 2025 wird die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) zwischen der Europäischen Union und Kanada wirksam.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Bewilligungsinhaber, die im Rahmen der jeweiligen Programme zugelassen sind – in der EU als AEOS/AEOF und in Kanada als PIP (Partners in Protection) – künftig von vereinfachten Verfahren und erleichterten Sicherheitsüberprüfungen bei der Einfuhr profitieren können.

Ziel der gegenseitigen Anerkennung ist es, die internationale Lieferkette und die Sicherheit des globalen Warenverkehrs zu stärken, die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden zu vertiefen und vertrauenswürdige Unternehmen zu entlasten.

Die Anerkennung basiert auf einem Abgleich der Sicherheitsstandards beider Programme und markiert einen weiteren Schritt in der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden.

Weitere Informationen zur gegenseitigen Anerkennung sowie zu den Voraussetzungen und Vorteilen des AEO-Status finden Sie unter Fachthemen auf der Seite „Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“.

Quelle: Zoll.de

Aktualisierte Ursprungsregeln im Handelsabkommen EU – Kolumbien, Peru, Ecuador (Beschluss 1/2025)

Die Europäische Union und die Partnerstaaten Kolumbien, Peru und Ecuador haben mit dem Beschluss Nr. 1/2025 des Handelsausschusses wichtige Änderungen an den Anlagen 2, 2A und 5 des Handelsabkommens verabschiedet. Ziel ist die Anpassung der sogenannten Ursprungsregeln an die überarbeitete Fassung des Harmonisierten Systems (HS 2022).

Was wurde geändert?

Anlage 2 und 2A enthalten nun überarbeitete Listen von Be- oder Verarbeitungen, die erforderlich sind, damit ein Produkt den Status „Ursprungserzeugnis“ erhält. Diese wurden an die HS-Version 2022 angepasst.
Anlage 5 enthält die überarbeiteten Produktlisten für spezifische Ursprungsregelungen und wurde ebenfalls auf Basis aktueller Kombinierter Nomenklatur (KN) und TARIC-Codes aktualisiert.

Diese Änderungen wirken sich direkt auf die präferenziellen Zollvorteile im Warenverkehr mit Kolumbien, Peru und Ecuador aus – insbesondere für Hersteller und Importeure in Branchen wie Lebensmittel, Chemie, Maschinenbau und Elektronik.

Der Beschluss tritt 60 Tage nach Annahme und somit am 18. August 2025 in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Warenverkehr mit Ländern, die am Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) teilnehmen

Aussetzung der APS+-Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 20. Juni 2025 im Amtsblatt (EU) L/2025/1206 die Durchführungsverordnung vom 19. Juni 2025 über die Aussetzung der APS+ – Zollpräferenzen für Einfuhren von Ethanol mit Ursprung in Pakistan.

Für den Zeitraum von zwei Jahren wird die Präferenz für Einfuhren aus Pakistan für Ethanol, das derzeit in die KN-Codes ex 2207 10 und ex 2207 20 eingereiht ist, ausgesetzt. Weiterlesen

ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu ATLAS-Einfuhr: TARIC/EZT-Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25

Quelle: Zoll.de