Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha

Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam. Die Europäische Kommission veröffentlicht Hinweise für Einführer.

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C von 11.10.2023 C/2023/174 

Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.

Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.

Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk “extended cumulation with Vietnam” zu versehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

 

Ausnahmen von den APS-Ursprungsregeln für Kambodscha

Die Ausnahme gilt für die Verwendung von Fahrradteilen aus Vietnam.

Beschluss (EU) 2023/1810; ABl. L 234 vom 22. September 2023, 190.

Die Europäische Kommission gewährt Kambodscha eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS). Kambodscha erhält so die Berechtigung, bei der Herstellung von Fahrrädern Vormaterialien und Fahrradteile mit Ursprung in Vietnam als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha zu betrachten. So können die Fahrräder bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) von den Zollpräferenzen unter dem APS profitieren.

Die Abweichung betrifft Fahrräder der HS-Positionen 8711 und 8712, die unter Verwendung von Vormaterialien und Fahrradteilen der folgenden HS-Kapitel hergestellt werden: 32, 38, 39, 40, 48, 49, 73, 74, 76, 83, 85 und 87.

Erklärungen zum Ursprung, die von Ausführern in Kambodscha ausgefertigt werden, sind mit dem Vermerk “extended cumulation with Vietnam” zu versehen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-Abkommens

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 14 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Kumulierung in den SACU-Staaten gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA; ABl. C316/3 vom 6. September 2023.

Seit dem 1. Juni 2023 ist die Kumulierung mit folgenden begünstigten Ländern möglich:

  • Zentralafrikanische Region: Kamerun
  • Region östliches und südliches Afrika: Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe
  • Pazifikregion: Papua-Neuguinea
  • SADC-WPA-Region: Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika

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Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 6. September 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 316 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA.

Dieser Artikel sieht die Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor.

Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.

Außerdem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den in der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Ländern ist seit dem 1. Juni 2023 zulässig.

EU-AKP Partnerschaftsabkommen – Geltungsdauer wird verlängert

Die Verlängerung gilt bis zum 30. Oktober 2023.

Beschluss Nr. 1/2023 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 30. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass v

Da die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, wird die Geltungsdauer des bestehenden Abkommens erneut verlängert: Es gilt nun bis zum 31. Oktober 2023 oder bis zum Inkrafttreten beziehungsweise bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens, sofern dies zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.on Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens; ABl. L 181 vom  vom 18. Juli 2023, S. 50.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Warenverkehr mit Ghana

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20. August 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 12. Juli 2023 im Amtsblatt (EU) C245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana ab dem 20. August 2023.

Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20. August 2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:

  • einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
  • jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000 Euro je Sendung nicht überschreitet.

Quelle: Zoll.de

Neues Abkommen zwischen der EU und Moldau

Das bisherige Assoziierungsabkommen (DCFTA) wurde um eine neue Regelung erweitert, die am 1. November 2023 in Kraft tritt..

Nun wurde eine neue Regelung beschlossen, welche die gegenseitige Anerkennung der Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) ermöglicht.

Die neue Regelung soll Handelsmöglichkeiten zwischen der EU und Moldau verbessern. Außerdem soll ein reibungsloser Warenfluss zwischen beiden Seiten gefördert werden, ohne die hohen Sicherheitsstandards zu gefährden.

Taxation and Customs Union

Quelle: Europäische Kommision

Warenverkehr mit den Seychellen

Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU wird ab dem 1. Juli 2023 das System des “ermächtigten Ausführers” durch das System des “registrierten Ausführers” ersetzt

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 27. April 2023 im Amtsblatt (EU) C 145 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und den Staaten des östlichen und des südlichen Afrika ab dem 1. Juli 2023. Weiterlesen

Kumulierung mit den SADC-Staaten oder mit Côte d’Ivoire

Die Europäische Kommission veröffentlicht eine Liste der Waren, die von Kumulierung profitieren können.

Den Wortlaut des Vermerks sowie die Liste der Erzeugnisse finden Sie in der Bekanntmachung der Kommission; ABl. C 107 vom 23. März 2023, S. 50.

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den SADC-Staaten (EU-SADC-WPA) sowie das Interims-WPA mit Côte d’Ivoire sehen Möglichkeiten zur Kumulierung vor. Die Europäische Kommission veröffentlichte hierzu die Liste von Erzeugnissen, die unter Anwendung des Meistbegünstigungszollsatzes zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden und im Rahmen der genannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen kumuliert werden dürfen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023