Warenverkehr mit den WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 6. September 2023 im Amtsblatt (EU) Reihe C 316 eine Bekanntmachung gemäß Art. 4 Abs. 2 und 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA.

Dieser Artikel sieht die Kumulierung in den SADC-WPA-Staaten vor.

Durch diese Kumulierung gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPA-Staaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird.

Außerdem gelten Erzeugnisse, die in diesen Ländern oder Gebieten be- oder verarbeitet wurden, als Ursprungserzeugnisse desjenigen SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. In beiden Fällen muss die Be- oder Verarbeitung in dem SADC-WPA-Staat, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird, über die in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

Die Kumulierung nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 6 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA mit den in der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Ländern ist seit dem 1. Juni 2023 zulässig.