Einfuhr: Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt

Bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 8. Juni 2023 – III C 3 – S 7423/20/10001 :001 (2023/0533207) – zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wurden bei der Position 7108 rückwirkend zum 8. Juni 2023 folgende Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt vorgenommen:

1)     Die Warenbeschreibungen der Codenummern 7108 1200 001 und 7108 1310 001 wurden angepasst.

2)     Die Codenummer 7108 1380 000 wurde national in 7108 1380 001 und 7108 1380 009 unterteilt, um entsprechend dem Umsatzsteuergesetz darzustellen, dass auch Goldplättchen mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger als Anlagegold von der EUSt befreit sind.

(Stand: 05.09.2023)

Quelle: Zoll.de

Schweiz erhöht Umsatzsteuer zum 1. Januar 2024

Der Standardsatz der schweizerischen Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz steigen an.

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) steigen die Steuersätze der schweizerischen Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen (neuer Art. 25 MWSTG). Es ergeben sich folgende Mehrwertsteuersätze:

Bis 31. Dezember 2023Ab 1. Januar 2024
Normalsatz7,7 Prozent8,1 Prozent
Reduzierter Satz2,5 Prozent2,6 Prozent
Sondersatz für Beherbergung3,7 Prozent3,8 Prozent

Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen- CH

Weitere Steuerentlastungsmöglichkeit für unvermischte Flüssiggase

Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 49 Absatz 2 Energiesteuergesetz auf Flüssiggase, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe 8 versteuert wurden

Datum: 06.04.2023Thema: Energiesteuer

Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.

Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.

Quelle: Zoll.de

Aktualisierung der Inhalte zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen

Die Regelungen infolge des 7. VStÄndG mit den Auswirkungen zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen wurden auf den Fachseiten eingearbeitet.

Versandhandel betreibt derjenige, der in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.

Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Energiesteuer, Stromsteuer

Für Begünstigte in der Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gibt es neue Schwellen zur Meldepflicht. Alle Begünstigten, die zur Meldung verpflichtet sind, haben die Meldung über das Zoll-Portal abzugeben.

Neue Meldeschwelle für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten

Die Beihilfen des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts sind größtenteils auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; künftig AGVO) von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt beziehungsweise von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1) förmlich genehmigt worden. Damit die Beihilfen weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwellen herabgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Meldeschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO. Künftig sind von in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der AGVO (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO tritt die Änderung der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2022 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2023 zu erfolgen.

Nähere Information können auch dem Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV (Formular 1464) entnommen werden.

Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zur EnSTransV (2022)PDF | 205 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de

Siebtes und Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Neuerungen zum Inkrafttreten 13. Februar 2023

Thema: Alkoholsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Tabaksteuer

Zum 13. Februar 2023 werden wesentliche Teile der Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) in nationales Recht umgesetzt.

Die Überarbeitung der Regelungen zu grenzüberschreitenden Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs bildet hierbei den Schwerpunkt der steuerübergreifenden Rechtsänderungen – sowohl im Energiesteuer- als auch im Genussmittelsteuerbereich. Für grenzüberschreitende Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs ist künftig grundsätzlich EMCS zu verwenden.

Hervorzuheben sind auch die im Genussmittelsteuerbereich eingeführten Heilungsmöglichkeiten bei geringfügigen Verfahrensabweichungen im Rahmen von Beförderungen unter Steueraussetzung.

Informationsschreiben vom 31. Januar 2023

PDF | 143 KB | Datei ist nicht barrierefrei

 

Quelle: Zoll.de