Zoll-Ident App

Sichere Authentifizierung für das Zoll-Portal

Digitale Sicherheit ist nach wie vor eine unserer Top-Prioritäten. Genauso verhält es sich mit dem nutzerorientierten Design. Die neue Zoll-Ident App kombiniert beides und beschleunigt Ihren Zugang zum Zoll-Portal und allen inkludierten Services.

Voraussetzungen für den schnellen Log-in

Sie benötigen ein Konto im Zoll-Portal und die Zoll-Ident App auf Ihrem mobilen Gerät (zum Beispiel Smartphone, Tablet). Für einen uneingeschränkten Zugang zu allen Services müssen Sie sich vorher in Ihrem Konto mit ELSTER, BundID oder Ihrem Online-Ausweis identifiziert haben.

Richten Sie danach die Zoll-Ident App ein und scannen Sie zukünftig nur einen QR-Code, um sich schnell und sicher einzuloggen.

Vorteile für Unternehmen

Für Unternehmen wird der Zugang für weitere Benutzer eines Geschäftskundenkontos erleichtert; allein der Hauptbenutzer benötigt ELSTER.

Der Hauptbenutzer kann für alle Benutzer des Unternehmens die Zoll-Ident App zur vollumfänglichen Nutzung des Zoll-Portals freischalten.

Apple App Store
Google Play Store

Quelle: Zoll.de

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA)

Das vorliegende Benutzerhandbuch soll Sie bei der Nutzung der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) unterstützen. Das Benutzerhandbuch ist zugleich die Verfahrensanweisung.

Die IVVA ist in das Zoll-Portal der Zollverwaltung integriert. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online bestimmte Anträge, Anzeigen und Anmeldungen abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen. Die in der IVVA erzeugten Anträge, Anzeigen und Anmeldungen werden mittels einer Schnittstelle an das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) übergeben. Weitere Anträge, Anzeigen und Anmeldungen, die aktuell nicht über die IVVA abgebildet sind, werden über die Leistungs-bezogene Online-Anwendung (LOA) zur Verfügung gestellt. Die LOA ist ebenfalls in das Zoll-Portal integriert. Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung, die sich auf einen über die LOA abgegebenen Antrag beziehen, sind wie bei der IVVA über die Postkorb-funktion des Zoll-Portals abrufbar.

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Quelle Zoll.de

Einfuhr: Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt

Bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 8. Juni 2023 – III C 3 – S 7423/20/10001 :001 (2023/0533207) – zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, wurden bei der Position 7108 rückwirkend zum 8. Juni 2023 folgende Änderungen zur Darstellung der Befreiung von Anlagegold von der EUSt vorgenommen:

1)     Die Warenbeschreibungen der Codenummern 7108 1200 001 und 7108 1310 001 wurden angepasst.

2)     Die Codenummer 7108 1380 000 wurde national in 7108 1380 001 und 7108 1380 009 unterteilt, um entsprechend dem Umsatzsteuergesetz darzustellen, dass auch Goldplättchen mit einer Dicke von 0,15 mm oder weniger als Anlagegold von der EUSt befreit sind.

(Stand: 05.09.2023)

Quelle: Zoll.de

Schweiz erhöht Umsatzsteuer zum 1. Januar 2024

Der Standardsatz der schweizerischen Mehrwertsteuer wird ab dem Jahr 2024 auf 8,1 Prozent angehoben. Auch der reduzierte sowie der Sondersatz steigen an.

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) steigen die Steuersätze der schweizerischen Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen (neuer Art. 25 MWSTG). Es ergeben sich folgende Mehrwertsteuersätze:

Bis 31. Dezember 2023Ab 1. Januar 2024
Normalsatz7,7 Prozent8,1 Prozent
Reduzierter Satz2,5 Prozent2,6 Prozent
Sondersatz für Beherbergung3,7 Prozent3,8 Prozent

Quelle: Fedlex Die Publikationsplattform des Bundesrechts Suchen- CH

Weitere Steuerentlastungsmöglichkeit für unvermischte Flüssiggase

Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 49 Absatz 2 Energiesteuergesetz auf Flüssiggase, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe 8 versteuert wurden

Datum: 06.04.2023Thema: Energiesteuer

Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.

Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.

Quelle: Zoll.de

Aktualisierung der Inhalte zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen

Die Regelungen infolge des 7. VStÄndG mit den Auswirkungen zum Versandhandel mit versteuerten Energieerzeugnissen wurden auf den Fachseiten eingearbeitet.

Versandhandel betreibt derjenige, der in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber (Privatperson) selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt.