Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) Energiesteuer, Stromsteuer

Für Begünstigte in der Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gibt es neue Schwellen zur Meldepflicht. Alle Begünstigten, die zur Meldung verpflichtet sind, haben die Meldung über das Zoll-Portal abzugeben.

Neue Meldeschwelle für die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für die in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten

Die Beihilfen des Energiesteuer- und Stromsteuerrechts sind größtenteils auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; künftig AGVO) von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt beziehungsweise von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1) förmlich genehmigt worden. Damit die Beihilfen weiterhin von der Notifizierungsverpflichtung freigestellt bleiben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben einzuhalten.

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Transparenzvorgaben inzwischen angepasst und hierbei die Meldeschwellen herabgesetzt. Dies betrifft insbesondere die Meldeschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der AGVO. Künftig sind von in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 6 EnSTransV eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 30.000 Euro beträgt. Bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Abs. 7 EnSTransV ist eine Anzeige beziehungsweise Erklärung abzugeben, wenn die Höhe der Steuerbegünstigung im Kalenderjahr ein Aufkommen von mehr als 60.000 Euro beträgt.

Die Änderung der Transparenzvorgaben durch die Europäische Kommission erfolgte durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der AGVO (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39). Unter Beachtung der Übergangsvorschrift in Art. 58 Abs. 5 der AGVO tritt die Änderung der EnSTransV deshalb zum 1. Januar 2022 rückwirkend in Kraft. Die Meldung durch die Begünstigten hat daher unter Einhaltung dieser Schwellen erstmals für Beihilfegewährungen im Kalenderjahr 2022 und damit unter Beachtung von § 3 Abs. 3 der EnSTransV bis zum 30. Juni 2023 zu erfolgen.

Nähere Information können auch dem Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zu EnSTransV (Formular 1464) entnommen werden.

Merkblatt – Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht – zur EnSTransV (2022)PDF | 205 KB | Datei ist nicht barrierefrei.

Quelle: Zoll.de