DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3020 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 6.12.2024
Warenbeschreibung:
So genannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge.
Die Pipettenspitzen sind austauschbare Einwegkomponenten, die in Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen (Dosierrobotern) eingesetzt werden können.
Diese Waren sind für den Einsatz in verschiedenen spezifischen Diagnose- und Forschungsanwendungen konzipiert, um kleine, präzise Flüssigkeitsmengen genau und gleichmäßig zu übertragen.
Begründung :
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90und 3926 90 97.
Obwohl die Pipettenspitzen ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen der Position 8479bestimmt sind und in erheblichem Maße zur Aufnahme und präzisen Dosierung der Flüssigkeiten beitragen, können sie nicht als Teile dieser Apparate betrachtet werden, da es sich bei ihnen um austauschbare Einwegkomponenten handelt.
Auch wenn ein Pipettierapparat oder ein automatisiertes Dosiersystem ihre Funktion ohne die Pipettenspitzen nicht erfüllen können, steht dennoch fest, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren dieser Apparate nicht vom Vorhandensein der Pipettenspitzen abhängt. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479als Teil eines Pipettierapparates ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012in der Rechtssache C-336/ 11, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH u. a., ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 35-39).
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Waren aus Kunststoffen in die Position 3926einzureihen.
Die Waren sind daher als andere Waren aus Kunststoffen in die Unterposition 3926 90 97einzureihen.
Einreihung
(KN-Code)
3926 90 97
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.