Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Multifunktionsgerät zum Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs. -8528 52 91

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2656 DER KOMMISSION vom 21. November 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.11.2023.

Warenbeschreibung:

Ein Multifunktionsgerät in einem Gehäuse mit Frontbedienknöpfen zum Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeugs. Das Gerät umfasst
— eine Flüssigkristallanzeige (LCD) mit Touchscreen mit einer Bildschirmdiagonale von 17,15 cm (6,75 Zoll);
— zwei USB-Anschlüsse;
— ein Bluetooth-Modul;
— einen digitalen Funktuner (DAB+);
—einen leistungsfähigen UKW-Radiodatensystem-Tuner;
— einen digitalen Audio-Signalprozessor mit erweiterten Einstellungsoptionen;
—einen RCA-A/V-Zugang für zwei Kamerasysteme, der die in einem Fahrzeug installierten Kameras miteinander verbindet (Sicht nach hinten und/oder Sicht nach vorn);
— einen HDMI-Zugang für kompatible Geräte wie Tablets;
—einen Micro-SD-Kartenschlitz zum Abspielen von A/V-Dateien von Micro-SD(HC)- Speicherkarten;
— einen D/A-Wandler (24 Bit);
— einen A/V-Decoder.
Das Gerät enthält keinen Videotuner.
Das Gerät ist für folgende Funktionen ausgelegt:
— Empfang von Funksignalen im DAB- und FM-Bereich;
— Abspielen von Musik- und Videodateien vom angeschlossenen Gerät und von Speichermedien;
— Steuerung und Betrieb verschiedener Anwendungen der angeschlossenen Geräte (z. B. Kartenvorschau);
—Freisprechtelefonie sowie Versand und Empfang von Nachrichten vom angeschlossenen Smartphone;
—Anzeige der Signale der im Fahrzeug installierten Kameras. Weiterlesen

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2024

Das für das Jahr 2024 gültige Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenenÄnderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Ver­ordnung (VO) der Kommission der Euro­pä­ischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden.

Das WA dient der Klassi­fizierung der Waren für die Statistik des Waren­verkehrs mit den Mitglied­staaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außen­handels­ergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2024 ist ausschließlich das WA 2024 gültig. Es ersetzt somit die Ausgabe 2023 zum 01.01.2024.

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ÄNDERUNGEN DES WARENVERZEICHNISSES FÜR DIE AUSSENHANDELSSTATISTIK ZUM 1.1.2024

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur : Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/352 der Kommission vom 2. März 2015zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2023/90081 vom 9.11.2023

Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 1 Reihe 3 Absatz 1:
Anstatt:
„Eine Füllmaterial enthaltende Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
muss es heißen:
„Eine gefüllte Ware aus Stoff, die ein Tier darstellt, etwa 15 cm hoch, mit einem eingebauten Musikmodul.“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 2 erster und zweiter Satz:
Anstatt:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden Spielzeug mit Füllmaterial und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende Spielzeug mit Füllmaterial der Ware ihren wesentlichen Charakter.“
muss es heißen:
„Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, die aus verschiedenen Bestandteilen besteht: dem ein Tier darstellenden gefüllten Spielzeug und dem Musikmodul. Da Kinder die Ware ohne Aktivierung der Musikwiedergabe als Spielzeug benutzen können, verleiht das ein Tier darstellende gefüllte Spielzeug der Ware ihren wesentlichen Charakter“
Seite 7, Anhang, Tabelle Spalte 3 Reihe 3 Absatz 3:
Anstatt:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Füllmaterial enthaltend und Tiere darstellend, einzureihen.“
muss es heißen:
„Die Ware ist daher in den KN-Code 9503 00 41als Spielzeug, Tiere darstellend, gefüllt, einzureihen.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 8205EE30.11.2023
2.Position 8419EE04.12.2023
3.Position 8421EE30.11.2023
4.Position 8504EE04.12.2023
5.Position 9021EE30.11.2023
6.Position 9033EE30.11.2023
7.Position 9405EE30.11.2023
8.Position 9503EE09.11.2023
9.Position 9505KN15.11.2023
10.Position 9620EE30.11.2023
11.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 16.11.2023)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Radiator für Öltransformatoren – 8504 90 17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2519 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L 2023/2519 vom 14.11.2023

Warenbeschreibung:

Radiator mit Abmessungen von etwa 520 mm × 700 mm × 3 500mm, bestehend (je nach Modell) aus 2 bis 32 flächig miteinander verschweißten rechteckigen Platten aus verzinktem Blech mit Rillenstruktur.
Er ist für die Montage auf einem Öltransformator bestimmt und dient der Kühlung des durchströmenden Isolieröls des Transformators. Durch Abführen überschüssiger Wärme an die Luft verhindert der Radiator ein Überhitzen des Transformators.
Der Radiator ist (oben) mit einem Einlassflansch und (unten) mit einem Auslassflansch versehen, die jeweils (mittels Schrauben und Dichtungen) an dem entsprechenden Auslass bzw. Einlass des Transformators angeschlossen werden.
Die Kühlung kann je nach den individuellen Anforderungen durch Kühlventilatoren (für einen schnelleren Luftstrom) und/oder Kühlpumpen (für eine schnellere Zirkulation des Öls) unterstützt werden. Die Ventilatoren bzw. Pumpen sind bei der Einfuhr nicht vorhanden.
Siehe die Abbildungen(*). Weiterlesen

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2023/916 vom 15.11.2023

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1)werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(2)wie folgt geändert:

9505       Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
Seite 414

Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Einfache Ballons, auch ausgestattet mit LED-Leuchten, die kurze Zeit, z. B. 24 Stunden, halten, auch mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung eines Anlasses, wie z. B. ‚Frohe Weihnachten‘ oder ‚Alles Gute zum Geburtstag‘, sind von dieser Position ausgeschlossen (Einreihung als ‚anderes Spielzeug‘ in die Position 9503), siehe auch die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission(3)und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-14/05.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: verzehrfertigen Currygerichte – KN-Code 2005 99 50

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 248. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 4. Oktober 2023:

Warenbeschreibung:

Bei den Produkten handelt es sich um die vier folgenden verzehrfertigen Currygerichte:

–        Fertiggericht “Dilli Style Choley”, enthaltend: 35 GHT Wasser, 18 GHT Kichererbsen, 15 GHT Tomaten, 10 GHT Zwiebeln, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 3 GHT frischer Ingwer, 3 GHT frischer Knoblauch, 2 GHT grüne Chilis, 2 GHT Gewürze, 2 GHT Salz, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht “Aloo Mutter”, enthaltend: 30 GHT Tomaten, 17 GHT Kartoffeln, 16 GHT Wasser, 10 GHT grüne Erbsen, 8 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 7 GHT Zwiebeln, 4 GHT frischer Ingwer, 1 GHT Salz, 1 GHT grüne Chilis, 1 GHT frischer Knoblauch, 1 GHT Cashewnüsse, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

–        Fertiggericht “Palak Paneer”, enthaltend: 42 GHT Spinat, 16 GHT Tofu, 12 GHT Zwiebeln, 8 GHT Sonnenblumenöl, 7 GHT Wasser, 5 GHT Tomaten, 3 GHT Ingwer, 3 GHT Knoblauch, 2 GHT Chilis, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze.

–        Fertiggericht “Mutter Paneer (Tofu)”, enthaltend: 35 GHT Tomaten, 18 GHT Zwiebeln, 16 GHT Tofu, 10 GHT grüne Erbsen, 7 GHT raffiniertes Sonnenblumenöl, 4 GHT frischer Ingwer, 4 GHT frischer Knoblauch, 3 GHT Cashews, 1 GHT Salz, 1 GHT Gewürze, sonstige geringfügige Bestandteile.

Einreihung/ Begründung:

Die vier genannten Gerichte sind als andere Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, in Position 2005, KN-Code 2005 99 50 einzureihen.

(Stand: 09.11.2023)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF) – 9033 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2490 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union Reihe L vom  10.11.2023

Warenbeschreibung:

Ein Filter mit Wärme- und Feuchtigkeitstauscher (HMEF), bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit zwei Anschlussstücken von 22 mm und einem Luer-Lock-Anschluss. Der HMEF enthält auch Filtermaterial aus Glasfasern. Er hat ein komprimierbares Volumen von 65 ml und ein Gewicht von 43 Gramm.
Die Ware hat die folgenden Funktionen:
— hocheffiziente Filtration,
— Erleichterung der Atmung aufgrund eines geringen Luftstromwiderstands,
—Vermeidung von Wärme- und Feuchtigkeitsverlust.
Die Ware ist dazu bestimmt, an einem Ende an dem Atemwegskonnektor eines Patienten (z. B. einer Gesichtsmaske) befestigt und am anderen Ende über Röhren mit dem Anästhesie- oder Beatmungsapparat verbunden zu werden. Sie ist für die Verwendung in der Intensivpflege oder während einer Anästhesie konzipiert, um eine Barriere gegen den Durchgang von Viren zu bilden und die vom Patienten eingeatmete Luft zu erwärmen und zu befeuchten.
(Siehe Abbildung)(*). Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: „Vlogging-Kit mit Ringlicht“ – 9620 00 91

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2491 DER KOMMISSION vom 8. November 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom  10.11.2023

Warenbeschreibung:

Ein sogenanntes „Vlogging-Kit mit Ringlicht“ aus Kunststoff, bestehend aus folgenden Bestandteilen:
—einer LED-Ringleuchte mit einem Außendurchmesser von etwa 25 cm,
—einem mit einer universellen, flexiblen Smartphone-Halterung ausgestatteten Dreibeinstativ mit Kugelkopf,
— einer Stromversorgung über USB,
—einer mit einer Ein-/Aus-Schalttaste ausgestatteten Inline-Steuerung zur Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts,
— einer Bluetooth-Steuerung für die drahtlose Steuerung des Smartphones.
Das Dreibeinstativ mit der Smartphone- Halterung ist darauf ausgelegt, ein Smartphone zu halten und die Stabilität der Smartphone- Kamera in der gewünschten Position zu gewährleisten. Durch die Regelung der Helligkeit und Farbtemperatur des Lichts bietet das Ringlicht eine optimale Beleuchtung und verhindert Schatten im Gesicht des Nutzers.
Die Ware wird beim Vloggen verwendet, um bei der Aufnahme von Videos, Streams oder Selfies ein optimales Ergebnis zu erzielen.
(Siehe Abbildung)(*). Weiterlesen