Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 273. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 13. bis 15. Oktober 2025:
Warenbeschreibung:
Bei den in Rede stehenden Erzeugnissen handelt es sich um Zahlen- oder Buchstabenaufkleber, hergestellt aus kleinen Stücken bunt gefärbten Kunststoffmaterials, z. B. Epoxidharz. Sie werden als vollständige Alphabete und Zahlenreihen von 0 bis 9 vermarktet und sind vorübergehend auf Kunststoffträgerfolien befestigt, wobei die Haftung durch ihre selbstklebende Schicht erfolgt. Die Beschaffenheit der Klebeschicht ermöglicht es, die Aufkleber von ihrem temporären Träger abzuziehen und anschließend dauerhaft auf andere Oberflächen aufzubringen. Teilweise sind diese Buchstaben und Zahlen geprägt (erhaben). Sie können von Kindern oder Erwachsenen zur Dekoration und Personalisierung von Alltagsgegenständen verwendet werden.
Einreihung:
Die Waren sind unter dem KN-Code 3926 90 97 als „andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914“ einzureihen.
Begründung:
Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90 und 3926 90 97.
Die Aufkleber sind geprägt (weisen ein Relief auf) und können nicht als die im Wortlaut der Position 3919 beschriebenen Flacherzeugnisse, aus Kunststoffen angesehen werden. Eine Einreihung in Position 3919 ist daher ausgeschlossen.
Die Unterposition 3926 40 00 erfasst „Statuetten und andere Ziergegenstände“ aus Kunststoff, also Gegenstände, die als Dekorationsobjekte verwendet werden. Die vorliegenden erhabenen Aufkleber sind keine Ziergegenstände, da sie vorrangig zur Kennzeichnung anderer Gegenstände dienen und selbst keine dekorativen Gegenstände darstellen. Ihr Hauptzweck ist folglich nicht die Dekoration, sondern eine funktionale Beschriftung. Eine Einreihung unter KN-Code 3926 40 00 ist daher ausgeschlossen.
Kapitel 49 umfasst Druckerzeugnisse und Position 4911 „andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien“, deren wesentlicher Charakter und Verwendungszweck dadurch bestimmt wird, dass sie mit Motiven, Schriftzeichen oder Bilddarstellungen bedruckt sind (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 49, Allgemeines, erster Absatz).
Da es sich bei diesen geprägten Aufklebern nicht um Druckerzeugnisse handelt, ist eine Einreihung in die Position 4911 ebenfalls ausgeschlossen.
(Stand: 17.12.2025)
Quelle: Zoll.de