Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Dreidimensionale Glaskörper – Unterposition 7013 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Dreidimensionale Glaskörper bestehend aus zwei rechteckigen Würfeln aus geformtem, farblosem optischem Glas, die dazu bestimmt sind, nach der Einfuhr zusammengesetzt zu werden. Der kleinere Block dient als Sockel für den anderen Block. Die Blöcke sind für Gravuren (z. B. Lasergravuren von Text oder Bildern) geeignet. Einige Waren bestehen nur aus einem Glaswürfel, andere haben eine Holzhalterung anstelle des Glassockels, einige Glasblöcke haben andere Formen als Würfel.

Die Glaskörper bestehen aus optischem Glas, das sich durch seine hohe Transparenz und Klarheit (es ist trotz seiner Dicke reiner und transparenter als gewöhnliches Glas), seine vollkommene Homogenität und Brechungsindizes und Streuungseigenschaften auszeichnet, die bei anderen Glasarten als optischem Glas ungewöhnlich sind.

Die Glasblöcke haben polierte Oberflächen und abgeschrägte Kanten, was die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärkt.

Einreihung:

Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 7013 99 00 als „andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken“ eingereiht. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elastische und unelastische Gürtel aus Textilgewebe – Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Der Ausschuss hat entschieden, dass folgende Waren in den Abschnitt XI einzureihen sind:

Elastische und unelastische Gürtel aus Textilgewebe, die um den unteren Rücken (Lendenwirbelbereich) oder das Becken getragen werden, um Schmerzen im Lenden- oder Kreuzbeinbereich zu lindern. Sie werden mit Hilfe von Klettverschlusssystemen und/oder einem Schnürsystem um den Körper geschlossen. Sie sind mit unterschiedlichen Einsätzen ausgestattet, die sich entlang der Wirbelsäule befinden: einige Waren weisen formbare Kunststoffpolster, biegsame Stahlstangen oder Aluminiumstangen auf. Sie werden vom Hersteller als Waren beschrieben, die eine teilweise Entlastung der Wirbelsäule bewirken (Delordosierung).

Eine Einreihung in den KN-Code 9021 10 10 ist ausgeschlossen, da es sich bei den betreffenden Waren um Stützgürtel handelt, die hauptsächlich der Schmerzlinderung durch Druckausübung dienen. Sie weisen keine hohe Präzision hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an das Handicap des Patienten auf und sind nicht in der Lage, unerwünschte Bewegungen der Wirbelsäule im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und des Urteils vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, verbundene Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00 (ECLI:EU:C:2002:637), vollständig zu verhindern.

(Stand: 09.04.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Modul (sog. Motherboard) – KN-Code 8528 71 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Das Modul (sog. Motherboard) in Form einer Leiterplattenbaugruppe, das zum Einbau in ein Fernsehgerät vorgesehen ist, ist mit Folgendem ausgestattet:

–       digitalen TV-Tunern (DVB-T/C und DVB-S),

–       3 HDMI-Anschlüssen,

–       2 USB-Anschlüssen,

–       Audio-Video-Eingängen (AV),

–       Ethernet-RJ45-Schnittstelle,

–       einem integrierten Netzteil mit 220-V-Steckdose,

–       einem Prozessor (Dual-Core-Prozessor mit 2 GB RAM, EMMC 4 GB),

–       einem Mikroprozessor in Form integrierter Schaltkreise (Chip),

–       einem Treiber für die Hintergrundbeleuchtung (LED),

–       weiteren Anschlüssen, z. B. für Lautsprecher, LVDS, WLAN-Modul und Hintergrundbeleuchtung.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8528 71 00 als „Fernsehempfangsgerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 71 00 einzureihen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mundstück für eine E-Zigarette – KN-Code 8543 90 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Mundstück für eine E-Zigarette

Bei der Ware handelt es sich um einen hohlen runden Zylinder aus Kunststoff mit einem über die gesamte Länge gleichmäßigen Innendurchmesser, einer äußeren Verengung mit zwei mit Gummiringen versehenen Rillen an einem Ende und einer leichten Rundung am anderen Ende, der als Mundstück für eine elektronische Zigarette verwendet werden soll.

Sie ist in zwei Varianten erhältlich: eine mit einer Höhe von 14,7 mm, einer Breite von 11,9 mm und einem Innendurchmesser von 6,2 mm sowie eine weitere mit einer Höhe von 16,6 mm, einer Breite von 9,8 mm und einem Innendurchmesser von 4,2 mm.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8543 90 00 als Teil einer E-Zigarette in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI einzureihen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1102KN28.03.2025
2.Position 1704AV02.04.2025
3.Position 2005AV02.04.2025
4.Position 2008AV02.04.2025
5.Position 2106HS02.04.2025
6.Position 2302KN28.03.2025
7.Position 2303KN28.03.2025
8.Position 2309KN28.03.2025
9.Kapitel 29HS02.04.2025
10.Position 3307AV02.04.2025
11.Position 3602AV02.04.2025
12.Kapitel 29HS02.04.2025
13.Kapitel 44HS02.04.2025
14.Position 6102AV02.04.2025
15.Position 6212NEH18.03.2025
16.Kapitel 70KN27.03.2025
17.Position 7007AV02.04.2025
18.Position 7020KN27.03.2025
19.Position 8411HS02.04.2025
20.Position 8424AV02.04.2025
21.Position 8437HS02.04.2025
22.Position 8479AV02.04.2025
23.Position 8528AV02.04.2025
24.Position 8528NEH18.03.2025
25.Position 8543AV02.04.2025
26.Position 8543NEH18.03.2025
27.Position 8708NEH18.03.2025
28.Position 8716HS02.04.2025
29.Position 8806AV02.04.2025
30.Position 9021NEH18.03.2025
31.Position 9503HS02.04.2025
32.Position 9503AV02.04.2025
33.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 02.04.2025)

 

***

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 7013NEH18.03.2025
2.VorbemerkungenListe01.01.2025
(Stand: 02.04.2025)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Dreidimensionale Glaskörper – 7013 99 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:

Warenbeschreibung:

Dreidimensionale Glaskörper bestehend aus zwei rechteckigen Würfeln aus geformtem, farblosem optischem Glas, die dazu bestimmt sind, nach der Einfuhr zusammengesetzt zu werden. Der kleinere Block dient als Sockel für den anderen Block. Die Blöcke sind für Gravuren (z. B. Lasergravuren von Text oder Bildern) geeignet. Einige Waren bestehen nur aus einem Glaswürfel, andere haben eine Holzhalterung anstelle des Glassockels, einige Glasblöcke haben andere Formen als Würfel.

Die Glaskörper bestehen aus optischem Glas, das sich durch seine hohe Transparenz und Klarheit (es ist trotz seiner Dicke reiner und transparenter als gewöhnliches Glas), seine vollkommene Homogenität und Brechungsindizes und Streuungseigenschaften auszeichnet, die bei anderen Glasarten als optischem Glas ungewöhnlich sind.

Die Glasblöcke haben polierte Oberflächen und abgeschrägte Kanten, was die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärkt.

Einreihung:

Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Unterposition 7013 99 00 als „andere Glaswaren zur Verwendung im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken“ eingereiht.

Begründung:

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale (ihre ungewöhnlich hohen Streuungseffekte, Transparenz und Reinheit, ihre polierten Oberflächen und abgeschrägten Kanten, die die dekorative Wirkung der lichtstreuenden Glasblöcke verstärken) können diese Waren ohne weitere Bearbeitung als Briefbeschwerer oder dekorative Gegenstände für den Innenbereich dienen. Darüber hinaus haben diese Glasblöcke bereits bei der Einfuhr, vor der weiteren Verarbeitung in Form von Laserdruck, aufgrund ihrer objektiven Merkmale den wesentlichen Charakter der fertigen Ware als dekorative Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a).

(Stand: 02.04.2025)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Duschtüren aus Glas der Position 7020

Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C C/2025/1923 vom 27.3.2025

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2)wie folgt geändert:

Auf Seite 289

erhält Nummer 3 der Erläuterungen zu Position 70 „Allgemeines“ folgende Fassung:

„3.

für Türen (ausgenommen Duschtüren aus Glas der Position 7020 ), Fenster von Gebäuden usw. (Positionen 4418 , 7610 usw.).“

Auf Seite 294 wird folgende Erläuterung eingefügt:

7020 00 80

Andere

Hierher gehören alle Arten von Duschtüren, -paneelen oder -kabinen aus Glas, einschließlich solcher, die teilweise oder vollständig mit Profilen gerahmt sind. Siehe auch die HS-Einreihungsavise 7020 00/1 und 7020 00/2.“


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

(2)   ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.