EU berichtigt Zollkontingent-Verordnung: Warenbeschreibung für L-(+)-Milchsäure angepasst

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90370 vom 11. Mai 2026, Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Berichtigung betrifft den Anhang der Verordnung, konkret die laufende Nummer 09.2017 in Spalte 4 zur Warenbezeichnung.

Korrigiert wird die Beschreibung für L-(+)-Milchsäure (CAS RN 79-33-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr. Die Ware ist vorgesehen zur Verwendung bei der Herstellung von Estern und anderen Derivaten oder von Lösungen unter Bedingungen der guten Herstellungspraxis zur Lieferung an die Arzneimittelindustrie.

Die Änderung besteht darin, dass am Ende der Warenbeschreibung ein Verweis auf eine Fußnote „(1)” ergänzt wird. Inhaltlich bleibt die Warenbeschreibung im Übrigen unverändert.

Für Unternehmen ist die Berichtigung dennoch relevant, weil Zollkontingente nur dann korrekt angewendet werden können, wenn Warenbeschreibung, Verwendungszweck, Reinheit, CAS-Nummer und mögliche Fußnoten vollständig beachtet werden. Gerade bei autonomen Zollkontingenten können kleinere formale Änderungen Auswirkungen auf die Prüfung der Anwendbarkeit und die Dokumentation im Zollprozess haben.

Wouros & Partner empfiehlt, bestehende Stammdaten, Zolltarifprüfungen und interne Verwendungsnachweise bei betroffenen Waren zu überprüfen. Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass die laufende Nummer 09.2017 mit der berichtigten Warenbeschreibung und dem ergänzten Fußnotenverweis dokumentiert wird.

Rechtshinweis

„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 9002EE30.04.2026
2.Position 9006EE30.04.2026
3.Position 9014EE30.04.2026
4.Position 9017EE30.04.2026
5.Position 9027EE30.04.2026
6.Position 9031EE30.04.2026
7.Position 9032EE30.04.2026
8.Position 9306EE30.04.2026
9.Position 9403EE30.04.2026
10.Position 9404EE30.04.2026
11.Position 9405EE30.04.2026
12.Position 9503EE30.04.2026
13.Position 9504EE30.04.2026
14.VorbemerkungenListe01.01.2026
(Stand: 06.05.2026)

Quelle: Zoll.de

HS 2028 und Correlation Tables: Keine automatische Überleitung der Warennummern

World Customs Organization (WCO), Correlation Tables HS 2022–2028 (April 2026), basierend auf der WCO Council Recommendation vom 25. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems 2028 zum 1. Januar 2028 wird das derzeit gültige HS 2022 weltweit abgelöst. Das von der World Customs Organization entwickelte System wird regelmäßig überarbeitet, um technologische Entwicklungen, regulatorische Anforderungen und Veränderungen im internationalen Handel abzubilden.

Zur Unterstützung dieser Umstellung hat die WCO sogenannte Correlation Tables veröffentlicht. Diese Tabellen dienen ausschließlich als technisches Hilfsmittel zur Überleitung vom HS 2022 auf das HS 2028. Sie stellen ausdrücklich keine verbindlichen Klassifizierungsentscheidungen dar und haben keine rechtliche Bindungswirkung. Weiterlesen

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25: Begriff „Warenzusammenstellung“

Urteil des EuGH vom 25. Februar 2026 in der Rechtssache T-69/25

Tenor:

Der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in zwei getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören.

(Stand: 04.03.2026)

Quelle: Zoll.de

Einreihung einer Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage – KN 6307 90 98 statt 9021

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 der Kommission vom 5. Februar 2026, veröffentlicht am 02.03.2026

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/333 eine verbindliche Tarifierungsentscheidung zur Einreihung einer bestimmten Sprunggelenk-Stabilisierungsbandage (Knöchelbandage/Orthese) in die Kombinierte Nomenklatur (KN) getroffen. Ziel ist die einheitliche Anwendung der KN innerhalb der EU.

Warenbild und Kernausstattung: Betroffen ist eine Ware in Einheitsgröße (ca. 26 cm), bestehend aus zwei anatomisch geformten, starren Seitenschalen aus Kunststoff, abnehmbarer Polsterung aus Zellschaumstoff (mit Spinnstoffbezug) sowie Spinnstoff-Elementen (u. a. verstellbare Brücke im Fersen-/Sohlenbereich und zwei nicht elastische Klettverschlussbänder auf Wadenhöhe). Die Ware dient der Stabilisierung des Sprunggelenks (z. B. zur Vermeidung des Umknickens) und wird zum Tragen in einem Schuh gestellt.

Tarifierung: KN 6307 90 98. Die Kommission reiht die Ware in 6307 90 98 („andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) ein und stützt dies u. a. auf die Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6, die Anmerkung 7 d) zu Abschnitt XI sowie den Wortlaut der Position 6307. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Stromschienen – Unterposition 8544 49

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um sogenannte Stromschienen, die als elektrischer Leiter zwischen Komponenten der Hochspannungsbatterie (400 V) in Elektrofahrzeugen dienen. Sie übertragen elektrischen Strom zwischen verschiedenen Batteriemodulen eines Fahrzeugs oder anderen Stromschienen.

Die Ware besteht aus mehreren Kupferbändern mit rechteckigem Profil, die an den Enden diffusionsgeschweißt sind. Die äußere Beschichtung besteht aus Nickelstreifen, die Isolierung aus einem wärmeschrumpfendem EVA-Schlauch (Ethylenvinylacetat). Die Enden sind mit Bohrungen versehen. Die Ware ist weder mit zusätzlichen Verbindungselementen noch mit anderen elektrischen Geräten zur Herstellung elektrischer Verbindungen ausgestattet.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8544 49 als „andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, nicht mit Anschlussstücken versehen“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, sowie nach dem Wortlaut der Position 8544 und der Unterposition 8544 49 einzureihen.

Begründung:

Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass die in der Vorlage beschriebenen Stromschienen nicht unter die Unterposition 8544 42 fallen, da die Leiter nicht allein aufgrund von Bohrungen auf dem Metallband als „mit Anschlussstücken versehen“ angesehen werden können. Damit Stromschienen als „mit Anschlussstücken versehen“ gelten, müssen die Vorrichtungen zur Herstellung einer elektrischen Verbindung separat an den Metallleitern angebracht sein.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen – KN-Code 8536 69 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um eine Ladestation aus Kunststoff mit elektrischen Anschlüssen, die an einer Videospielkonsole montiert wird. Das Ladegerät wird an der Vorderseite der Konsole in einen USB-C-Anschluss eingesetzt und ist mit der Standardversion der PlayStation 5-Konsole kompatibel. Es dient dazu, eine elektrische Verbindung zum Aufladen der Batterien der Videospielkonsolen-Controller herzustellen. Da das Ladegerät die Stromversorgung der Konsole nutzt, muss diese zum Laden eingeschaltet oder im Standby-Modus sein.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 8536 69 90 als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 einzureihen.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Flasche aus Kunststoff oder Glas mit und einem Deckel, der mit einer Bürste – Position 9603-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 275. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 1. bis 3. Dezember 2025:

Warenbeschreibung:

Eine Ware, bestehend aus einer leeren Flasche aus Kunststoff oder Glas, die dazu bestimmt ist, mit einem flüssigen Kosmetikprodukt befüllt zu werden, und einem Deckel, der mit einer Bürste zum Auftragen des Kosmetikprodukts ausgestattet ist.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b) in die Position 9603 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b). Sie ist daher nach dem Bestandteil einzureihen, der dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. Die Bürste zum Auftragen der Flüssigkeit wird als wichtiger angesehen, da ohne sie die Flüssigkeit (z. B. Wimpernserum) nicht korrekt und präzise aufgetragen werden kann. Da der Zweck der Flüssigkeit darin besteht, auf das Gesicht aufgetragen zu werden, ist die spezielle Bürste für diese Anwendung unverzichtbar. Folglich wird die sogenannte Flasche mit Bürste in Anwendung der AV 1 und 3 b) als Bürste in die Position 9603 eingereiht.

(Stand: 04.02.2026)

Quelle: Zoll.de