Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 1NEH26.09.2012
2.Position 1302AV12.04.2024
3.Position 2106AV12.04.2024
4.Position 3824AV12.04.2024
5.Position 3926AV12.04.2024
6.Position 4008AV12.04.2024
7.Position 4014AV12.04.2024
8.Position 7007AV12.04.2024
9.Position 7308HS12.04.2024
10.Position 8528AV12.04.2024
11.Position 8539AV12.04.2024
12.Position 8541HS12.04.2024
13.Position 8541AV12.04.2024
14.Position 8543AV12.04.2024
15.Position 9029AV12.04.2024
16.Position 9102AV12.04.2024
17.Position 9405AV12.04.2024
18.Position 9406AV12.04.2024
19.Position 9503AV12.04.2024
20.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 17.04.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Rechteckiges Textilerzeugnis – KN-Code 6302 32 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Rechteckiges Textilerzeugnis mit den Maßen von ca. 40 cm x 75 cm, das so gestaltet ist, dass ein Kopfkissen eingelegt werden kann. Es hat einen Reißverschluss an einer der kurzen Seiten. Das Flächenerzeugnis besteht aus zwei Lagen und einer Füllung zwischen den beiden Lagen, die zusammengenäht sind (wattiertes Spinnstofferzeugnis der Position 5811): auf der Außenseite der Ware befindet sich eine Lage aus Gewebe (aus 52 % Polyester und 48 % Baumwolle), auf der Innenseite eine Lage aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester), und zwischen diesen beiden Lagen befindet sich eine Füllung aus Vliesstoff (aus 100 % Polyester). Das Produkt ist für die Maschinenwäsche geeignet (max. 60°C).

Die Ware ist dazu bestimmt, mit einem Kopfkissenbezug (der Position 6302) überzogen zu werden. Sie schützt ein eingelegtes Kopfkissen (der Position 9404) z. B. vor Schweiß und bietet dem Benutzer zusätzlichen Komfort.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist kein Kopfkissen in die Ware eingelegt. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kreisrund gestanzte Metallscheiben aus Blech-

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Kreisrund gestanzte Metallscheiben aus Blech, das aus drei Schichten Aluminium (36 % oder 45 % nach Gewicht, je nach Version) und zwei Schichten Edelstahl (65 % oder 54 % nach Gewicht) besteht und eine Dicke von ca. 2,3-3 mm aufweist. Die Erzeugnisse werden aus kaltgewalzten Coils hergestellt, die durch Flachwalzen mehrerer Schichten unedler Metalle hergestellt worden sind. Sie sind für die Herstellung von Kochtöpfen oder Pfannen aus Metall bestimmt. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH22.03.2024
2.Position 4016NEH22.03.2024
3.Position 6302EE16.04.2024
4.Position 6302NEH22.03.2024
5.Position 6307EE16.04.2024
6.Position 6404EE16.04.2024
7.Position 7219NEH22.03.2024
8.Position 8714NEH22.03.2024
9.Position 9404EE16.04.2024
10.Position 9404NEH22.03.2024
11.Position 9503NEH22.03.2024
12.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 10.04.2024)

Quelle: Zoll.de

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Smartwatch – 9102 12 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/964 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024

Warenbeschreibung:

Ein am Handgelenk tragbares, batteriebetriebenes Gerät (sogenannte Smartwatch), das aus einem berührungsempfindlichen AMOLED-Farbdisplay mit einer Diagonale von etwa 2,8 cm und einem Silikonarmband besteht und zusammen mit seinem Ladegerät als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Das Gerät enthält außerdem:
— 2 MB RAM-Speicher, 32 MB ROM-Speicher;
— 159-mAh-Batterie;
— Beschleunigungssensor, Gyroskop, optischen Herzfrequenzsensor;
— Bluetooth 5.1-Verbindung.
Das Gerät ist nicht mit einer eSIM-/SIM-Karte ausgestattet, und es kann keine SIM-Karte eingesetzt werden. Es verfügt nicht über eine Nahfeldkommunikationsfähigkeit.
Das Gerät kann ohne Kopplung mit einem anderen Gerät für Folgendes verwendet werden:
— Anzeige von Uhrzeit und Datum;
— Messung der Herzfrequenz;
— Messen der Schlafphasen;
— Schrittzähler;
— Aufzeichnung der Geschwindigkeit.

Das Gerät kann über Bluetooth mit einem anderen Gerät wie einem Smartphone („Hosting-Gerät“) gekoppelt oder verbunden werden. Nach der Kopplung werden die gemessenen Daten zur weiteren Auswertung (durch Apps) an das Hosting-Gerät übertragen.
Nach der Kopplung verfügt das Gerät außerdem über folgende Funktionen:

— Empfang von Benachrichtigungen über Anrufe mit der alleinigen Möglichkeit, sie abzulehnen (es können keine Anrufe angenommen werden);
— Abfragen von SMS-Benachrichtigungen durch Anzeige des ersten Teils des Texts und Reaktion darauf (das Gerät bietet eine SMS-Schnellantwortfunktion mit vorformulierten Antworten, es können jedoch keine vollständigen, individuellen Nachrichten verfasst werden);
—Bedienung von auf dem Hosting-Gerät befindlichen Apps für die Wiedergabe von Musik;
— verschiedene Funktionen im Zusammenhang mit Programmen in den Bereichen Gesundheit und Sport;
— Ermittlung des Stressniveaus. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Instrument für die Fußpflege – 8214 20 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Instrument für die Fußpflege (Pediküre), bestehend aus einem Handgriff aus Kunststoff, in den mittels Bajonettverriegelung folgende auswechselbare Einsätze abwechselnd eingesetzt werden können:

a) Einsatz aus Kunststoff mit einer Reibefläche aus Stahl zur Verwendung als Hornhautraspel,

b) Einsatz in Gestalt eines Bimssteins und

c) Einsatz in Gestalt einer Bürste

Die Einsätze peelen entweder abgestorbene Haut oder bürsten die lose Haut ab. Das Erzeugnis ist in einem Pappkarton verpackt.

Einreihung/Begründung:

Das Instrument für die Fußpflege mit auswechselbaren Einsätzen ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 8214 20 00 als „Instrument für die Pediküre“ einzureihen. Aufgrund seiner objektiven Eigenschaften ist dieses Instrument für Pediküre-Zwecke bestimmt. Alle „arbeitenden Teile“ des Produkts dienen der Pediküre. Sie peelen entweder abgestorbene Haut oder bürsten die lose Haut ab. Da zumindest ein arbeitendes Teil des Produkts, die Hornhautraspel aus Stahl, aus unedlem Metall besteht, kann das gesamte Produkt gemäß Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 82 in Kapitel 82 eingereiht werden.

(Stand: 03.04.2024)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Solardusche – 8481 80 11

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Solardusche

Die sog. Solardusche besteht aus einem säulenförmigen Wassertank mit Anschluss für einen Gartenschlauch, Ablassschraube und Wasserentnahmehahn, einer Mischarmatur sowie einer Tellerkopfbrause mit Kugelgelenk zu Regelung der Wasserstrahlrichtung.

Die Solardusche ist zum Duschen im Freien konzipiert. Bei optimaler Sonneneinstrahlung kann sich das Wasser ganz ohne Strom auf 60° C erhitzen. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

 

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3924KN27.03.2024
2.Position 4818KN27.03.2024
3.Position 8214NEH22.03.2024
4.Position 8424NEH22.03.2024
5.Position 8481NEH22.03.2024
6.Position 8517EE16.04.2024
7.Position 8703KN27.03.2024
8.Position 9102EE16.04.2024
9.VorbemerkungenListe01.01.2024
(Stand: 03.04.2024)

Quelle: Zoll.de

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Inletts für Kissen – 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/966 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1966/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3176/94 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024

Warenbeschreibung:

Eine Ware in Form einer Hülle/eines Inletts aus sehr dicht gewebtem, einfarbigem Gewebe aus 100 % Baumwolle mit Abmessungen von etwa 80 cm × 80 cm. Die Ränder sind mit einem gewebten Paspelband verstärkt.
An einer Seite befindet sich eine Öffnung von etwa 25 cm Länge, um das Befüllen zu ermöglichen.
Die Hülle/das Inlett ist so gestaltet, dass sie/es nach der Einfuhr beispielsweise mit Federn und/oder Daunen befüllt werden kann; die Öffnung wird anschließend dauerhaft verschlossen, wodurch ein Kissen entsteht.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90und 6307 90 98.

Eine Einreihung der Ware in die Position 9404als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt. Weiterlesen

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Freizeitschuh zum Gehen bestimmt – 6404 19 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/965 DER KOMMISSION vom 21. März 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 27.3.2024.

Warenbeschreibung:

Schuhe mit einem Oberteil aus gerautem Gewirke (100 % Wolle) mit Textilfutter.
Die Schuhe haben eine Kunststoffsohle. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine glatte, gleichmäßige Oberfläche auf. Zehn gerade Kerben, die parallel zueinander quer über die Sohle eingearbeitet sind, verteilen sich über den Vorder- und den Fersenteil der Sohle. Die Sohle ist im vorderen Teil niedriger als im Fersenteil.
Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel. Die Metallösen werden direkt in das Gewirke eingestanzt.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19und 6404 19 90. Weiterlesen