Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrischer Wasserkocher – Unterposition 8516 79 70

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Elektrischer Wasserkocher

Es handelt sich um ein Gerät zum Kochen oder Erhitzen von Wasser, bestehend aus einem Behälter mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer Basis für den Anschluss an den elektrischen Strom.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in die Unterposition 8516 79 70 einzureihen.

Begründung:

Ein elektrisch betriebenes Gerät für kochendes Wasser, das für den Haushalt bestimmt ist, bestehend aus einem Behälter aus Kunststoff oder Metall, ausgestattet mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer mit elektrischem Strom verbundenen Basis, wird als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in den KN-Code 8516 79 70 eingereiht. In den HS-Erläuterungen zu Position 8516 werden unter Buchstabe E) Nr. 5) „Wasserkessel“ als andere Elektrowärmegeräte von der für den Haushalt verwendeten Art genannt.

Die Unterposition 8516 10 umfasst elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder, jedoch wird das spezifische Gerät, das dem herkömmlichen nichtelektrischen Kessel ähnelt und in der Regel für das Kochen von Wasser bis zu einem Volumen von 2 Litern geeignet ist, nicht von der Unterposition 8516 10 erfasst. Wie in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 klar angegeben, umfasst Buchstabe E) „alle Elektrowärmemaschinen und -geräte, vorausgesetzt sie werden üblicherweise im Haushalt verwendet“, die nicht bereits vorstehend erwähnt wurden. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die in Rede stehende Ware von der Unterposition 8516 10 ausgeschlossen ist, da ihre objektiven Beschaffenheitsmerkmale denen eines „Wasserkessels“ (hier elektrisch betrieben) entsprechen, der in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 Buchstabe E) Nr. 5) als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art genannt wird.

(Stand: 20.04.2023)

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.AV 3GE – national13.12.2022
2.Position 8516NEH31.03.2023
3.Position 8543EE04.05.2023
4.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 20.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Weinset – KN-Code: 8205 51 00

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Durchführungsverordnung (EU) 2023/745 (ABl. L 99 vom 12. April 2023, S. 3) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.

Eine Ware (sogenanntes Weinset), bestehend aus:

  • einem “Kellnermesser“ aus unedlen Metallen, bestehend aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher und einem kombinierten Hebel/Kapselheber
  • einem Weinkragen aus unedlen Metallen, innen mit Vliesstoff überzogen
  • einem nach unten hin spitz zulaufendem Flaschenverschluss aus unedlen Metallen mit rundem Kopf, versehen mit zwei Ringen zum luftdichten Verschließen der Flasche
  • einem Glasthermometer mit Griff aus unedlen Metallen, zur Messung der Weintemperatur.

Das Set ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einer Holzkiste aufgemacht, die mit Aussparungen mit den genauen Abmessungen der Waren versehen ist.”

Die Ware ist als “Haushaltswerkzeug” unter folgendem KN-Code einzureihen: 8205 51 00.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette – 8543 40 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/808 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.4.2023 L 101/19

Warenbeschreibung:

Wiederverwendbarer (nachfüllbarer) Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette, bestehend aus:
—einer Basis mit einer Öffnung für die Luftregulierung und einem Anschluss zur Verbindung mit dem Akkuträger (wird nicht mit dem Verdampfer gestellt)
—einem Heizelement mit Metalldraht und Baumwollwatte
— einem Glasbehälter
— einem Mundstück.
Der Verdampfer wird ohne E-Liquid gestellt.
Der Verdampfer wird mit dem Akkuträger über einen Gewindeanschluss verbunden, über den auch der elektrische Anschluss hergestellt wird. Die gelieferte Energie erhitzt den Draht des Heizelements, das dann wiederum das E-Liquid erhitzt und dessen Verdampfung bewirkt. Hierdurch entsteht ein Dampf, der vom Nutzer eingeatmet wird. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken – KN-Code 3917 33 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Ein sog. Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken besteht, z. B. zwei Kunststoffschläuche (Länge 160 cm, Ø 22 mm), die mit einem Y-Verbindungsstück aus Kunststoff mit Schutzkappe und einem Kunststoffverbindungsstück (Ø 22 mm) verbunden sind, und das zur Anästhesie und in der Intensivpflege verwendet wird, ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 und unter Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission als “andere Rohre und Schläuche, weder verstärkt noch in anderer Weise mit anderen Stoffen verbunden, mit Formstücken” in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen – Position 8306

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen, die durch einen Mechanismus mit (schnell) fließendem Wasser ausgelöst wird. Die Alarmklingel ist als Teil einer Sprinkleranlage konzipiert. Die Klingel wird betätigt, wenn Wasser durch das Schaufelrad der Klingel strömt. Das Schaufelrad setzt eine Achse in Bewegung und lässt einen Klöppel gegen die Klingel schlagen, wodurch diese ertönt.

Einreihung/Begründung:

Die Alarmklingel (Sprinkleralarm) ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8306, 8306 10 und 8306 10 00 als nichtelektrische Glocken, Klingeln und Gongs aus unedlen Metallen in den KN-Code 8306 10 00 einzureihen. Der Sprinkleralarm ist eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Klingel der Position 8306 und einer Turbine der Position 8410 besteht. Da die Teile des Sprinkleralarms in ihre eigenen Positionen eingereiht werden können, ist eine Einreihung in Position 8479 als Geräte mit eigener Funktion ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter der Ware wird von dem schallerzeugenden Teil der Glocke bestimmt. Folglich wird die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 8306 eingereiht.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Folienballons mit einer Größe von ca. 40 bis 100 cm, die aus an den Rändern miteinander verschweißten Zuschnitten aus aluminium-bedampfter Kunststofffolie bestehen, mit einer Öffnung am unteren Rand versehen sind, so dass sie mit Luft gefüllt werden können, und die in verschiedenen Formen wie Herzen, Sternen, Zahlen, auch mit Aufdrucken wie z. B. “Happy Birthday”, angeboten werden, sind unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 und das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-14/05, unabhängig von dem aufgedruckten Motiv, als „Spielzeug“ in die Position 9503 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de