Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Kombinierte Nomenklatur – Sitzsack : 6307 90 98

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3133 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 16.12.2024

Warenbezeichnung:

Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 % Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack).
Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke).
Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann.
Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben. Weiterlesen

Kombinierte Nomenklatur – Reinigungstücher – 3307 90 00. 

Die Europäische Kommission hebt eine Einreihungsentscheidung auf.

Durchführungsverordnung (EU) 2024/3126; ABl. L vom 16. Dezember 2024.

Die EU-Kommission hebt diese Einreihungsentscheidung auf. Hintergrund ist ein Einreihungsavis der Weltzollorganisation (Einreihungsavis 3307.90/4 ). Dieses sieht eine Einreihung einer sehr ähnlichen Ware als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ in die HS-Unterposition 3307 90 vor. Die entspricht dem KN-Code 3307 90 00. 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2025 –

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

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Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2025 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Auf die Vorbemerkungen sowie die Übersicht der wichtigsten Änderungen wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025

Das „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, Ausgabe 2025“ (WA 2025) tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt die Ausgabe 2024 (WA 2024). Das WA dient der Klassifizierung der Waren für die Statistik des Warenverkehrs mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außenhandelsergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung.

Die Ausgabe 2025 enthält eine Reihe von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur gültig ab dem 1. Januar 2025.

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Gegenüberstellung der geänderten Warennummern 2025 zu 2024

Sämtliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr 2024 sind in dieser Unterlage als PDF-Fassung aufgeführt. Eine Liste der geänderten Warennummern 2025 zu 2024 im xlsx-Dateiformat wird zusätzlich bereitgestellt.

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen –

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/3020 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 6.12.2024

Warenbeschreibung:

So genannte Pipettenspitzen aus durchsichtigem Polypropylen, bestehend aus einem zylindrischen Körper mit konischer Spitze in verschiedenen Durchmessern und von unterschiedlicher Länge.
Die Pipettenspitzen sind austauschbare Einwegkomponenten, die in Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen (Dosierrobotern) eingesetzt werden können.
Diese Waren sind für den Einsatz in verschiedenen spezifischen Diagnose- und Forschungsanwendungen konzipiert, um kleine, präzise Flüssigkeitsmengen genau und gleichmäßig zu übertragen.

Begründung :

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 3926 90und 3926 90 97.
Obwohl die Pipettenspitzen ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung mit Pipettierapparaten oder automatisierten Dosiersystemen der Position 8479bestimmt sind und in erheblichem Maße zur Aufnahme und präzisen Dosierung der Flüssigkeiten beitragen, können sie nicht als Teile dieser Apparate betrachtet werden, da es sich bei ihnen um austauschbare Einwegkomponenten handelt.
Auch wenn ein Pipettierapparat oder ein automatisiertes Dosiersystem ihre Funktion ohne die Pipettenspitzen nicht erfüllen können, steht dennoch fest, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren dieser Apparate nicht vom Vorhandensein der Pipettenspitzen abhängt. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8479als Teil eines Pipettierapparates ausgeschlossen. (Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juli 2012in der Rechtssache C-336/ 11, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH u. a., ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 35-39).
Aufgrund ihrer objektiven Merkmale sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als Waren aus Kunststoffen in die Position 3926einzureihen.
Die Waren sind daher als andere Waren aus Kunststoffen in die Unterposition 3926 90 97einzureihen.

Einreihung
(KN-Code)

3926 90 97

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Selbstklebende Bänder mit einer Breite von 5 oder 7,5 cm – KN-Code 3005 10 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 261. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 8. bis 9. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Selbstklebende Bänder mit einer Breite von 5 oder 7,5 cm, bestehend aus elastischem Baumwollgewebe (60 – 70 %), einseitig mit einer Klebeschicht aus Naturlatex (30 – 40 %) überzogen. Die Bänder sind weder mit medikamentösen Stoffen getränkt, noch überzogen. Sie sind auf Papphülsen aufgerollt und in Kartons mit je einer Rolle und einer Gebrauchsanweisung für den Einzelverkauf aufgemacht. Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung ist eindeutig angegeben, dass sie nur für medizinische Zwecke bestimmt sind und wie sie zu verwenden sind, z. B. zur Anwendung bei Verletzungen von Muskeln, Sehnen und Bändern, zur Fixierung von Verbänden (besonders an Stellen, an denen eine herkömmliche Bandage rutschen könnte) oder Ruhigstellungsschienen usw. sowie zur Unterstützung oder Stabilisierung von Gelenken und Muskeln und zur Verbesserung der Propriozeption.

Einreihung/Begründung:

Diese Bänder werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht in den KN-Code 3005 10 00 eingereiht. Aus den Angaben auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung geht eindeutig hervor, dass die Bandagen nur für medizinische Zwecke bestimmt sind und für welche medizinischen Zwecke sie zu verwenden sind. Daher ist eine Einreihung in die Position 5906 als Klebebänder aus kautschutierten Geweben ausgeschlossen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1369 der Kommission zur Einreihung ähnlicher Bänder in den KN-Code 5906 10 00 gilt nicht für die oben beschriebenen Bänder, da diese nur für elastische Bänder ohne eindeutigen Hinweis auf medizinische Zwecke anwendbar ist.

(Stand: 20.11.2024)

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Briwat – KN-Code 1905 90 80

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 261. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 8. bis 9. Oktober 2024:

Warenbeschreibung:

Bei den Erzeugnissen handelt es sich um sogenannte Briwat (vergleichbar mit Samosas), Snacks aus Filoteig, gefüllt mit einer herzhaften Füllung aus Fisch, Hähnchen- oder Rindfleisch. Die Erzeugnisse werden aus einem unfermentierten Teig hergestellt und sind vorgebacken. Sie haben jeweils eine dreieckige Form von etwa 10 cm Größe und müssen vor dem Verzehr gebacken werden. Die Ware ist in einer Verpackung von 8 Stück (ca. 480 g) für den Einzelverkauf aufgemacht.

Einreihung/Begründung:

Die Erzeugnisse werden unter der Voraussetzung, dass der Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — weniger als 20 GHT beträgt, in die Position 1905, KN-Code 1905 90 80, eingereiht.

(Stand: 20.11.2024)

Quelle: Zoll.de