Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 265. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 19. Februar 2025:
Warenbeschreibung:
Das Modul (sog. Motherboard) in Form einer Leiterplattenbaugruppe, das zum Einbau in ein Fernsehgerät vorgesehen ist, ist mit Folgendem ausgestattet:
– digitalen TV-Tunern (DVB-T/C und DVB-S),
– 3 HDMI-Anschlüssen,
– 2 USB-Anschlüssen,
– Audio-Video-Eingängen (AV),
– Ethernet-RJ45-Schnittstelle,
– einem integrierten Netzteil mit 220-V-Steckdose,
– einem Prozessor (Dual-Core-Prozessor mit 2 GB RAM, EMMC 4 GB),
– einem Mikroprozessor in Form integrierter Schaltkreise (Chip),
– einem Treiber für die Hintergrundbeleuchtung (LED),
– weiteren Anschlüssen, z. B. für Lautsprecher, LVDS, WLAN-Modul und Hintergrundbeleuchtung.
Einreihung:
Die Ware ist in den KN-Code 8528 71 00 als „Fernsehempfangsgerät, der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet“ in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528 und 8528 71 00 einzureihen. Weiterlesen