Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Instrument für die Fußpflege – 8214 20 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 252. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 19. – 21. Februar 2024:

Warenbeschreibung:

Instrument für die Fußpflege (Pediküre), bestehend aus einem Handgriff aus Kunststoff, in den mittels Bajonettverriegelung folgende auswechselbare Einsätze abwechselnd eingesetzt werden können:

a) Einsatz aus Kunststoff mit einer Reibefläche aus Stahl zur Verwendung als Hornhautraspel,

b) Einsatz in Gestalt eines Bimssteins und

c) Einsatz in Gestalt einer Bürste

Die Einsätze peelen entweder abgestorbene Haut oder bürsten die lose Haut ab. Das Erzeugnis ist in einem Pappkarton verpackt.

Einreihung/Begründung:

Das Instrument für die Fußpflege mit auswechselbaren Einsätzen ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in den KN-Code 8214 20 00 als „Instrument für die Pediküre“ einzureihen. Aufgrund seiner objektiven Eigenschaften ist dieses Instrument für Pediküre-Zwecke bestimmt. Alle „arbeitenden Teile“ des Produkts dienen der Pediküre. Sie peelen entweder abgestorbene Haut oder bürsten die lose Haut ab. Da zumindest ein arbeitendes Teil des Produkts, die Hornhautraspel aus Stahl, aus unedlem Metall besteht, kann das gesamte Produkt gemäß Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 82 in Kapitel 82 eingereiht werden.

(Stand: 03.04.2024)

Quelle: Zoll.de