Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung

Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)

Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.

Wichtige Regelungen des Artikels 257:

  1. Erledigungsfrist:

    • Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
    • Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
  2. Möglichkeit zur Verlängerung:

    • Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
    • In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
  3. Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:

    • Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
    • Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:

  • Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  • Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Bedeutung der Änderung:

Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingverfahren gegen Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union C/2025/1276 C vom 26.2.2025

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei eingeleitet. Die Untersuchung basiert auf einem Antrag von Eurofonte, einem europäischen Hersteller, der geltend macht, dass diese Importe den europäischen Markt verzerren und der heimischen Industrie erheblichen Schaden zufügen.

Welche Produkte sind betroffen?

Das Verfahren betrifft Gusseisenprodukte, insbesondere:

  • Grauguss (Gusseisen mit lamellarem Grafit) und duktilem Gusseisen (Gusseisen mit Kugelgrafit)
  • Abdeckungen und Einfassungen für ober- und unterirdische Systeme
  • Zugangselemente für Infrastrukturen, die Wartungs- und Inspektionszwecke dienen
  • Produkte, die bearbeitet, beschichtet oder mit Materialien wie Beton oder Pflastersteinen kombiniert sind

Nicht betroffen sind:

  • Rinnenroste nach EN 1433
  • Bodenabläufe, Dachabläufe und Reinigungsöffnungen nach EN 1253
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU überprüft Valin-Importe aus China: Mögliche Antidumpingzölle in Sicht

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/326 eine zollamtliche Erfassung der Valin-Importe aus China beschlossen. Dies ist ein erster Schritt zur möglichen Einführung von Antidumpingzöllen, um unfaire Preisunterbietungen zu verhindern und die europäische Produktion zu schützen.

  • Die Entscheidung basiert auf einem Antrag des Unternehmens Eurolysine SAS, das mehr als 25 % der EU-Valin-Produktion repräsentiert.
  • Eine Untersuchung läuft bereits, um festzustellen, ob Dumpingpreise aus China den europäischen Markt schädigen.
  • Es wird eine Dumpingspanne von 65 % und eine mögliche Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 150 % und 250 % geschätzt.

Was bedeutet „zollamtliche Erfassung“

  • Alle Importe von Valin aus China werden von den Zollbehörden registriert.
  • Falls sich Antidumpingmaßnahmen als notwendig erweisen, könnten Zölle rückwirkend erhoben werden.
  • Die Erfassung gilt für neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Was ist Valin

  • Valin ist eine essentielle Aminosäure, die vor allem in Tierfutter, Nahrungsergänzungsmitteln und pharmazeutischen Produkten verwendet wird.
  • Der Markt ist stark von asiatischen Herstellern dominiert, weshalb faire Wettbewerbsbedingungen für europäische Produzenten entscheidend sind.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU verhängt endgültige Antidumpingzölle auf Melamin aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/325 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Melamin-Importe aus China aktualisiert. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb innerhalb der EU zu schützen und unfaire Preisunterbietungen durch chinesische Exporte zu verhindern.

Hintergrund der Maßnahmen

  • Seit 2011 bestehen Antidumpingzölle auf Melamin-Importe aus China, da chinesische Hersteller das Produkt zu Dumpingpreisen in die EU exportieren.
  • Die Maßnahmen wurden mehrfach überprüft und verlängert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1776.
  • Aufgrund steigender Produktionskosten in der EU, insbesondere durch höhere Gaspreise und Umweltauflagen, wurde eine neue Überprüfung eingeleitet.

Neue Antidumpingzölle

Die bisherigen festen Zölle und Mindesteinfuhrpreise wurden in einen Wertzoll umgewandelt, um flexibler auf Marktveränderungen zu reagieren. Damit wird sichergestellt, dass Dumpingpreise aus China effektiv ausgeglichen werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

 

Antidumping – Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen)

Die Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein. Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand; ABl. C vom 17. Februar 2025.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Dekorpapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 vom 13. Februar 2025 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Dekorpapier aus China eingeführt.

Dies geschieht im Rahmen einer Untersuchung, die am 14. Juni 2024 gestartet wurde, nachdem vier europäische Hersteller Beschwerden über Dumpingpreise eingereicht hatten.

Hintergrund der Untersuchung:

  • Dekorpapier aus China wurde zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt, wodurch europäische Hersteller erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten.
  • Eine vorläufige Analyse ergab, dass die chinesischen Preise durch staatliche Eingriffe und Subventionen verzerrt wurden, wodurch der faire Wettbewerb in der EU gestört wurde.
  • Die Untersuchung basiert auf der EU-Antidumpingverordnung (EU) 2016/1036 und umfasst eine detaillierte Prüfung der Marktbedingungen in China.

Wichtige Ergebnisse der Untersuchung:

  • Die chinesische Dekorpapierindustrie profitiert von staatlichen Subventionen, günstigem Zugang zu Rohstoffen und verzerrten Lohnkosten.
  • Die EU hat festgestellt, dass chinesische Hersteller zu Preisen verkaufen, die unter den Produktionskosten liegen, was europäische Produzenten massiv unter Druck setzt.
  • Die betroffene Ware umfasst verschiedene Arten von Dekorpapier, das in der Möbelindustrie, Innenraumgestaltung und im Bauwesen verwendet wird.

Maßnahmen der EU:

  • Vorläufiger Antidumpingzoll: Die EU-Kommission hat entschieden, einen Zoll auf chinesische Dekorpapierimporte zu erheben, um den europäischen Markt zu schützen.
  • Weiterführende Untersuchung: Es wird geprüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den fairen Wettbewerb langfristig sicherzustellen.

Diese Maßnahme soll verhindern, dass europäische Hersteller durch unfaire Handelspraktiken aus China wirtschaftlich geschädigt werden und stellt sicher, dass faire Marktbedingungen in der EU bestehen bleiben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf mobile Zugangstechnik aus China: Neuer Beschluss der EU

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/266 die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegen Importe von mobiler Zugangstechnik aus China präzisiert.

Der Beschluss ergänzt die Verordnung (EU) 2025/45 und korrigiert einen technischen Fehler. Die Regelung betrifft spezifische Unternehmen aus China, die in einer aktualisierten Liste aufgeführt sind, und stellt sicher, dass Antidumpingmaßnahmen korrekt angewendet werden. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt zu schützen.

Diese Maßnahmen sind Teil der europäischen Handelsstrategie und treten ab dem 12. Februar 2025 in Kraft. Unternehmen und Importeure sollten sich mit den neuen Regelungen vertraut machen, um unnötige Handelsrisiken zu vermeiden.

Betroffene Unternehmen (Auswahl):

  • Lingong Heavy Machinery Co., Ltd.
  • Zoomlion Intelligent Access Machinery Co., Ltd.
  • XCMG Fire Fighting Safety Equipment Co., Ltd.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren geschmolzenen Aluminiumoxids aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 10. Februar 2025 Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die europäische Industrie vor den negativen Auswirkungen von Dumpingpraktiken zu schützen. Das Verfahren wurde auf Basis der EU-Antidumpingverordnung (EU 2016/1036) initiiert und betrifft die Einfuhren von Aluminiumoxid, das unter spezifischen KN- und TARIC-Codes klassifiziert wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Betroffene Waren: Es handelt sich um künstlichen Korund (geschmolzenes Aluminiumoxid), der unter bestimmten zolltariflichen Codes (KN und TARIC) erfasst wird. Ausgenommen sind bestimmte Varianten wie Sinterkorund oder Mischungen mit anderen Stoffen.

  2. Ziele der Maßnahme: Die Erfassung ermöglicht eine rückwirkende Erhebung von Zöllen, falls Dumpingpraktiken nachgewiesen werden. Die Kommission schätzt Dumpingspannen von bis zu 215 % und erhebliche Schädigungen der EU-Wirtschaft.

  3. Gültigkeitszeitraum: Die zollamtliche Erfassung ist bis zu neun Monate gültig, um ausreichend Daten für eine fundierte Antidumpingentscheidung zu sammeln.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025

Der Leitfaden zur Intrastat enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind, sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. 

Rückwirkend zum 1. Januar wurden die Intrastat-Meldeschwellen für Importe aus der EU von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte in die EU von 500.000 Euro auf 1 Million Euro angehoben.
Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 durch eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes die Voraussetzungen geschaffen, die Anpassungen der Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025 per Verordnung umzusetzen.

Konkret bedeutet dies, dass die Meldeschwellen für Importe in Deutschland von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und für Exporte von 500.000 Euro auf 1 Million Euro erhöht wurden.

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen, keine wesentlichen weiteren Änderungen in der Intrahandelsstatistik

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Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) | 2025

Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten

Neue EU-Verordnung vereinfacht Zollanmeldung für Musikinstrumente und Zubehör

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/218 wichtige Erleichterungen für die zollrechtliche Behandlung von tragbaren Musikinstrumenten und deren Zubehör eingeführt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr, wodurch Musiker, Künstler und Händler von schnelleren und vereinfachten Zollverfahren profitieren.

Durch die Anpassungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten nun für Zubehörteile wie Verstärker, Pedale oder Transportkoffer dieselben Zollvereinfachungen wie für die Instrumente selbst. Dies erleichtert den internationalen Transport und fördert eine reibungslose Abwicklung an den Grenzen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen und Künstler bei der rechtskonformen Umsetzung dieser neuen Regelungen und hilft, Prozesse effizient zu gestalten. Unser Expertenteam berät Sie umfassend zu den Auswirkungen der Verordnung und bietet maßgeschneiderte Lösungen für eine problemlose Zollabwicklung.

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/218 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 5.2.2025

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2)hat sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um sicherzustellen, dass für von Reisenden mitgeführtes Zubehör von Musikinstrumenten die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen in Bezug auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und die Wiederausfuhr gelten wie für die Musikinstrumente selbst.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.