Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich.

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind.

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511. Weiterlesen

Antidumping – Garne aus Polyestern mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/934; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 1;

Durchführungsverordnung (EU) 2023/935; ABl. L 127 vom 12. Mai 2023, S. 58.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 13. Mai 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von hochfesten Garnen aus Polyestern mit Ursprung in China ein. Die neuen Antidumpingzollsätze sind höher als die bisherigen Zollsätze.

Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 5402 20 00 (TARIC-Code 5402 20 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Nahtlose Rohre aus Eisen und Stahl mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt neue Antidumpingzollsätze für zwei Unternehmen bekannt. Gleichzeitig setzt sie die Auslaufüberprüfung fort. Die Antidumpingzölle bestehen seit 2017.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/919 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804; ABl. L 119 vom 5. Mai 2023, S. 166

Die Europäische Kommission gibt den neuen firmenspezifischen Zollsatz für ein Unternehmen bekannt. Die CITIC Pacific Group ist ein Zusammenschluss aus zwei Unternehmen, für die bisher ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz galt.

Neuer Unternehmensname: CITIC Pacific Group. Dazu gehören

  • Daye Special Steel Co., Ltd
  • Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

Es gilt ein neuer Antidumpingzollsatz in Höhe von 51,8 Prozent (TARIC-Code 899H).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Antidumping/Antisubvention – Elektrofahrräder mit Ursprung China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt. Die Maßnahmen gelten seit 2019.

Antidumping: Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 46,

Antisubvention: Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 154 vom 2. Mai 2023, S. 47.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fahrräder mit Trethilfe, Elektrohilfsmotor und Ursprung in China. Die betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung in den USA

Änderung der Zollsätze

Delegierte Verordnung (EU) 2023/858; ABl. L 111 vom 26. April 2023, S. 15.

Mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wird der Zusatzzoll für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA bei der Einfuhr in die Europäische Union (EU) auf 0,164 Prozent festgesetzt.

Von dieser Maßnahme sind insgesamt vier Waren betroffen:

  • Zuckermais (0710 40 00)
  • Kranwagen/Autokrane (8705 10 00)
  • Brillenfassungen aus unedlen Metallen (9003 19 30)
  • Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen oder ähnliche Hosen) für Frauen und Mädchen, aus Denim (6204 62 31)

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Aluminiumheizkörper mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2019.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 138 vom 21. April 2023, S. 4.

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 16. Januar 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan

Die EU-Kommission weitet die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.

Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/825; ABl. L 103 vom 18. April 2023, S. 12;

Die Ausweitung gilt für Einfuhren der folgenden Waren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht:

flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband (“narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 1210 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Marokko und Südkorea.

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 130 vom 14. April 2023, S. 8;

Gegenstand der Untersuchung sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 12, 7312 10 81 13, 7312 10 81 19, 7312 10 83 12, 7312 10 83 13, 7312 10 83 19, 7312 10 85 12, 7312 10 85 13, 7312 10 85 19, 7312 10 89 12, 7312 10 89 13, 7312 10 89 19, 7312 10 98 12, 7312 10 98 13 und 7312 10 98 19).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Im März 2023 hatte sie die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet. Die Ausweitung bleibt erhalten.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/809; ABl. 101 vom 14. April 2023, S. 22.

Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453; ABl. L 67 vom 3. März 2023, S. 19;

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 15. April 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in China und Taiwan ein, ausgeweitet auf Einfuhren auf Malaysia.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307 23 10 50, 7307 23 10 55, 7307 23 90 50 und 7307 23 90 55).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen