Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung
Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)
Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.
Wichtige Regelungen des Artikels 257:
Erledigungsfrist:
- Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
- Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
Möglichkeit zur Verlängerung:
- Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
- In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:
- Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
- Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.
Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:
- Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
- Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.
Bedeutung der Änderung:
Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.