Antidumping – Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke

Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein für Einfuhren aus Russland, Südkorea und Malaysia. 

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 9. April 2024 (C/2024/2500).

Gegenstand der Untersuchung sind Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Abschaltung des Service “NKÄ-Auswerteläufe” (Nachträgliche Kontingent-Änderung) in ATLAS zum 1. Juli 2024

Abschaltung des Service “NKÄ-Auswerteläufe” (Nachträgliche Kontingent-Änderung) in ATLAS zum 1. Juli 2024; Erneute Inanspruchnahme von wiedereröffneten Zollkontingenten (First Come First Served) erfolgt auf Antrag

Der Service NKÄ-Auswerteläufe im IT-Fachverfahren ATLAS wird zum 1. Juli 2024 (Wartungsfenster nach Absprache Projekt ATLAS) eingestellt.

Zollkontingente (First Come First Served – FCFS) werden durch die Europäische Kommission verwaltet. Bereits erschöpfte Zollkontingente können unter bestimmten Voraussetzungen seitens der Kommission wiedereröffnet und damit nachträglich in Anspruch genommen werden (z.B. aufgrund von Rückgaben ungenutzter Mengen durch die Mitgliedstaaten). Weiterlesen

Antidumping – Palettenhubwagen mit Ursprung in China und Thailand

Durchführungsverordnung (EU) 2024/670; ABl. L vom 27. Februar 2024;

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 28. Februar 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

thumbnail of OJ L_202400670 DE TXT

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Antisubvention – Räder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Kraftfahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in Marokko; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/846).

Gegenstand der Untersuchung sind Räder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 (TARIC-Codes 8708 70 10 15, 8708 70 10 50, 8708 70 50 15 und 8708 70 50 50)

thumbnail of OJ C_202401483 DE TXT

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Antidumping – Glasfasergarne mit Ursprung in China

Europäische Kommission leitet ein Antidumpingverfahren ein.

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/840).

Gegenstand der Untersuchung sind Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten) und Glascord mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30 und 7019 19 00 85).

thumbnail of OJ C_202401484 DE TXT

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Antidumping – Keramikfliesen mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 93 vom 28. Februar 2022, S. 8.

thumbnail of Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus Indien, Indonesien, Malaysia, Taiwan und Thailand versandten Einfuhren

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/357 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 24.1.2024.

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90 (TARIC-Codes 7019 63 00 19, 7019 64 00 19, 7019 65 00 18, 7019 66 00 18 und 7019 69 90 19) eingereiht werden und ihren Ursprung in der VR China haben. Weiterlesen

Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen – Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat

Amtsblatt der Europäischen Union C/2024/907 Reihe C vom 22.1.2024

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1)gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

Ware

Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat

Ursprungs- oder Ausfuhrländer
Russland Trinidad und Tobago Vereinigte Staaten von Amerika

Maßnahmen

Antidumpingzoll

Tag des Auslaufens
10.10.2024

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2024