Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
CBAM – Nutzung der Standardwerte endet
In der Übergangsphase sind ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten.
Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.
CBAM-Anmelder sind verpflichtet, ab dem 01.08.2024 für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.