Antidumpingzoll auf superabsorbierende Polymere aus Südkorea könnte 2027 auslaufen

Bekanntmachung C/2026/3616 der Europäischen Kommission zum bevorstehenden Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat auf das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren superabsorbierender Polymere mit Ursprung in der Republik Korea hingewiesen.

Der derzeit geltende Antidumpingzoll wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/547 eingeführt und läuft grundsätzlich am 7. April 2027 um 00.00 Uhr aus, sofern zuvor keine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen eingeleitet wird.

Unionshersteller können einen schriftlichen Überprüfungsantrag stellen. Dieser muss ausreichende Nachweise dafür enthalten, dass Dumping und Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich fortbestehen oder erneut auftreten würden. Der Antrag muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Auslaufen der Maßnahme vorliegen.

Importierende Unternehmen sollten die weitere Entwicklung beobachten, da eine Auslaufüberprüfung zur Fortgeltung der Antidumpingzölle führen kann.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der Ermittlung der einfuhrseitigen Abgabenbelastung.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf Reifen aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 7. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte neue Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind Reifen für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Warentransport mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger. Die Waren werden derzeit in die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10 eingereiht. Maßgeblich bleibt die Warenbeschreibung der Verordnung.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

  • 4,3 % für die Hankook Group,
  • 45,3 % für die Shandong Yongsheng Rubber Group Co., Ltd.,
  • 24,4 % für die im Anhang aufgeführten weiteren mitarbeitenden Unternehmen,
  • 45,3 % für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China.

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese Erklärung, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren in Höhe von 45,3 %.

Die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren werden nicht rückwirkend mit dem endgültigen Antidumpingzoll belastet, da im Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung daher nicht erfüllt waren. Die Verordnung trat am 8. Juli 2026 in Kraft.

Importeure sollten ihre Lieferanten, Herstellerzuordnungen, TARIC-Zusatzcodes und Handelsrechnungen sorgfältig prüfen. Fehler bei der Herstelleridentifikation oder bei der Rechnungserklärung können unmittelbar zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zutreffenden Antidumpingzollsätze, der TARIC-Zusatzcodes sowie der erforderlichen Rechnungsnachweise.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Alkaline-Batterien aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3479 vom 2. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Betroffen sind nicht wiederaufladbare Rundzellen aus alkalischem Mangandioxid, die derzeit dem KN-Code 8506 10 11 zugeordnet werden. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung der Bekanntmachung; der KN-Code wird lediglich informationshalber genannt.

Nach Auffassung des Antragstellers werden die betreffenden Batterien zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union. Die Untersuchung umfasst zudem mögliche Verzerrungen beim Rohstoffangebot, insbesondere bei elektrolytischem Mangandioxid.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren frühzeitig zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Importeure, Händler und Verwender sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob ihre Batterien unter die Warenbeschreibung fallen, und mögliche Nachbelastungsrisiken bei der Importkalkulation berücksichtigen. Für die Beteiligung am Verfahren gelten teilweise kurze Fristen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen für warmgewalzten Stahl aus der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei eingeleitet. Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob die geltenden Antidumpingzölle weiterhin erforderlich sind oder auslaufen können.

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen bleiben während der gesamten Überprüfung unverändert in Kraft. Die Kommission untersucht insbesondere, ob bei einem Wegfall der Maßnahmen erneut oder weiterhin Dumping stattfinden und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt würde.

Unternehmen, die die betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Türkei importieren oder handeln, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen. Je nach Ergebnis der Auslaufüberprüfung können die bestehenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Für Hersteller, Importeure und Verwender kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffungskosten und die zukünftige Importkalkulation haben.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung zollrechtlicher Risiken sowie der strategischen Begleitung von Handels- und Einfuhrvorhaben.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neuer 3-EUR-Zoll auf Fernverkäufe bis 150 EUR: EU passt Zollanmeldungen H1, H6 und H7 an

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 die zollrechtlichen Vorgaben für Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR angepasst.

Hintergrund ist der durch die Verordnung (EU) 2026/382 eingeführte vorübergehende Zoll von 3 EUR je Position. Dieser betrifft insbesondere Waren aus Fernverkäufen, die in Sendungen bis 150 EUR eingeführt werden.

Was ändert sich?

Die Verordnung passt insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 an. Betroffen sind vor allem die Zollanmeldungen:

  • H1 – Standardanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • H6 – Anmeldung für unter Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren,
  • H7 – Anmeldung für Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR.

Zudem werden neue Begriffe eingeführt, unter anderem für Produktkennungen, Händler-Produktkennungen, Hersteller-Produktkennungen und den Begriff Position. Damit soll sichergestellt werden, dass der Zoll von 3 EUR korrekt je Position erhoben werden kann.

Bedeutung für Unternehmen

Relevant ist die Änderung insbesondere für:

  • Online-Händler,
  • Plattformen und Marktplätze,
  • Post- und Paketdienstleister,
  • Zollagenten,
  • Fulfillment-Dienstleister,
  • Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten im E-Commerce.

Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse die neuen Anforderungen an Zollanmeldungen, Produktkennungen und Positionsdaten abbilden können.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der neuen Anforderungen, der Anpassung von Zoll- und Importprozessen sowie bei der Bewertung der Auswirkungen auf E-Commerce-Sendungen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Polyetherpolyole aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter Polyetherpolyole mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von BASF, Covestro, PCC Rokita, Shell und Chimcomplex vom 8. Juni 2026.

Betroffen sind bestimmte Polyetherpolyole, die derzeit unter dem KN-Code ex 3907 29 20 sowie den TARIC-Codes 3907 29 20 35 und 3907 29 20 90 erfasst werden. Polyethylenglykole, die derzeit unter KN-Code 3907 29 11 eingereiht werden, sind ausdrücklich von der Untersuchung ausgenommen.

Die Kommission prüft, ob die betroffenen Einfuhren aus China gedumpt sind und ob dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird. Zusätzlich werden mögliche Verzerrungen des Rohstoffangebots in China untersucht.

Für Unternehmen ist die Bekanntmachung besonders relevant, weil die Kommission beabsichtigt, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dies kann später eine rückwirkende Erhebung endgültiger Antidumpingzölle ermöglichen.

Bedeutung für Unternehmen

Importeure, Verwender und Händler von Polyetherpolyolen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung betroffen sind. Dabei sind insbesondere Warendefinition, KN-/TARIC-Codes, Lieferant, Ursprung und bestehende Einkaufsverträge zu prüfen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der zolltariflichen Einordnung, der Bewertung möglicher Antidumpingrisiken sowie der Anpassung interner Import- und Compliance-Prozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingmaßnahmen gegen Kalziumsilizium aus China können 2027 auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen des Antidumpingzolls auf Kalziumsilizium (KN-Code 7202 99 80) mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Die derzeitige Maßnahme beruht auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/468.

Der Antidumpingzoll endet am 25. März 2027, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird. Unionshersteller können hierzu einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass Dumping und die daraus resultierende Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahme voraussichtlich fortbestehen oder erneut eintreten würden.

Auswirkungen für Unternehmen

Importeure von Kalziumsilizium sollten die weitere Entwicklung beobachten und prüfen, welche Auswirkungen ein mögliches Auslaufen der Antidumpingmaßnahme auf Einfuhrkosten, Lieferverträge und Beschaffungsstrategien haben kann.

Unionshersteller sollten rechtzeitig beurteilen, ob eine Auslaufüberprüfung beantragt werden soll.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Bewertung bestehender Antidumpingmaßnahmen sowie deren Auswirkungen auf Zollabwicklung, Lieferketten und Compliance.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU passt autonome Zollkontingente ab 1. Juli 2026 an

Mit der Verordnung (EU) 2026/1465 hat der Rat der Europäischen Union die bestehenden Regelungen zu den autonomen Zollkontingenten der Union überarbeitet. Die Änderungen treten ab dem 1. Juli 2026 in Kraft und betreffen zahlreiche landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie gewerbliche Waren.

Autonome Zollkontingente ermöglichen die Einfuhr bestimmter Waren zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei innerhalb festgelegter Mengen. Sie werden eingerichtet, wenn entsprechende Waren innerhalb der Europäischen Union nicht oder nicht in ausreichendem Umfang hergestellt werden und dadurch Versorgungsengpässe für die europäische Industrie vermieden werden sollen.

Wesentliche Änderungen

Die Verordnung sieht insbesondere folgende Anpassungen vor:

  • Eröffnung neuer autonomer Zollkontingente für verschiedene Industrie- und Agrarwaren.
  • Anpassung bestehender Warenbeschreibungen und TARIC-Codes.
  • Erhöhung einzelner Kontingentsmengen zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaft.
  • Schließung von Zollkontingenten, deren Fortführung nicht mehr erforderlich ist.

Neu eröffnet werden unter anderem Kontingente für mikrobielles Öl, Fluopyram sowie verschiedene Kabelbäume für Kraftfahrzeuge und Batteriesysteme. Gleichzeitig entfallen einzelne bisher bestehende Zollkontingente, da diese aus Sicht der Europäischen Union nicht mehr erforderlich sind.

Auswirkungen für Unternehmen

Unternehmen sollten zeitnah prüfen,

  • ob ihre Importwaren von neuen oder geänderten Zollkontingenten betroffen sind,
  • ob bestehende TARIC- und Zollstammdaten angepasst werden müssen,
  • ob sich durch neu eröffnete Zollkontingente Einsparpotenziale bei den Einfuhrabgaben ergeben,
  • ob interne Zoll- und Beschaffungsprozesse angepasst werden sollten.

Insbesondere Unternehmen der Chemie-, Automobil-, Batterie-, Elektro-, Maschinenbau- und Kunststoffindustrie können von den Änderungen profitieren oder müssen bestehende Prozesse anpassen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Zollkontingente, der Bewertung möglicher Zollvorteile sowie bei der Anpassung der zollrechtlichen Stammdaten und Importprozesse.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU ändert autonome Zollaussetzungen zum 1. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1463 des Rates vom 25. Juni 2026 die bestehenden autonomen Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren angepasst.

Die Verordnung ändert den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278. Ziel der autonomen Zollaussetzungen ist es, Unternehmen in der Europäischen Union eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit Waren zu ermöglichen, die innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

Wesentliche Änderungen

Mit der neuen Verordnung werden insbesondere:

  • neue Waren in die Liste der Zollaussetzungen aufgenommen,
  • bestehende Warenbeschreibungen und Einreihungen angepasst,
  • Anforderungen an die Endverwendung geändert,
  • Überprüfungstermine für bestehende Zollaussetzungen neu festgelegt,
  • einzelne bisherige Zollaussetzungen gestrichen.

Besonders relevant ist, dass für bestimmte Waren im Zusammenhang mit der Batterieherstellung eine teilweise Aussetzung der Zollsätze vorgesehen ist. Damit soll die integrierte Herstellung von Batterien in der Europäischen Union unterstützt werden. Die betreffenden Aussetzungen sollen bis zum 31. Dezember 2026 überprüft werden.

Streichungen zum 1. Juli 2026

Für bestimmte Waren ist die Aussetzung der Zollsätze nach Auffassung der EU nicht mehr im Interesse der Union. Diese Waren werden daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 aus dem Anhang gestrichen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Zollstammdaten und Importprozesse zeitnah prüfen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den Bereichen Chemie, Kunststoffe, Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Elektrotechnik, Batterietechnik oder industrielle Vorprodukte importieren.

Für die Praxis ist insbesondere zu prüfen:

  • ob bisher genutzte Zollaussetzungen weiterhin bestehen,
  • ob neue Zollaussetzungen für importierte Waren nutzbar sind,
  • ob geänderte Warenbeschreibungen Auswirkungen auf bestehende Zolltarifnummern haben,
  • ob eine zollamtliche Überwachung der Endverwendung erforderlich ist,
  • ob Einkaufs-, Zoll- und ERP-Stammdaten angepasst werden müssen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob autonome Zollaussetzungen für ihre Importwaren genutzt werden können und ob bestehende Zollstammdaten an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026