Endgültige Antidumpingzölle auf PBTC aus China

Die EU-Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2088 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren und ihre Natriumsalze (PBTC) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz, fest oder in wässriger Lösung.

KN-Code: 2931 49 80
TARIC-Code: 2931 49 80 60
Ursprung: Volksrepublik China

Wie hoch sind die Antidumpingzölle?

Je nach Hersteller gelten folgende endgültige Zollsätze:

  • Jiyuan Qingyuan Water Treatment Co., Ltd.: 183,8 % – Zusatzcode 88CI
  • Nantong Uniphos Chemicals Co., Ltd.: 192,2 % – Zusatzcode 88CJ
  • Shandong Taihe Technologies Co., Ltd.: 156,7 % – Zusatzcode 88CK
  • andere mitarbeitende Hersteller: 173,8 %
  • alle übrigen Einfuhren aus China: 192,2 % – Zusatzcode 8999

Was müssen Importeure beachten?

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze muss eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Herstellererklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Antidumpingzoll von 192,2 % für alle übrigen Einfuhren aus China.

Die bereits geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Erhebung für die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt nicht.

Die neuen endgültigen Antidumpingzölle gelten seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zutreffenden TARIC-Codierung und den erforderlichen Nachweisen.

Quelle / Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

.

Antidumpingzoll auf Verbindungselemente aus China: neuer Hersteller aufgenommen

Die EU-Kommission hat die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 wird ein weiterer chinesischer Hersteller in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller aufgenommen.

Was ändert sich?

Neu aufgenommen wurde:

Carrey Intelligent Manufacturing (Jiashan) Co., Ltd.
Antidumpingzoll: 39,6 %
TARIC-Zusatzcode: 88FN

Die EU-Kommission hat geprüft, dass das Unternehmen die Voraussetzungen für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Damit gilt für dessen betroffene Waren der Zollsatz von 39,6 % für mitarbeitende Unternehmen, die bei der ursprünglichen Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen waren.

Für die als „alle anderen Unternehmen“ erfassten Hersteller beträgt der Antidumpingzoll weiterhin 86,5 %.

Welche Waren sind betroffen?

Die bestehenden Maßnahmen betreffen bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl unter KN 7318, insbesondere bestimmte Schrauben, Bolzen und Unterlegscheiben.

Erfasst sind die KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 58, 7318 15 68, 7318 15 82, 7318 15 88, ex 7318 15 95, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00.

Bei den mit „ex“ gekennzeichneten Positionen ist der konkrete TARIC-Warenkreis zu prüfen.

Was sollten Importeure beachten?

Importeure sollten bei betroffenen Einfuhren aus China insbesondere KN-/TARIC-Code, Ursprung, Hersteller und TARIC-Zusatzcode überprüfen. Der korrekten Herstellerzuordnung kommt wegen der unterschiedlichen Antidumpingzollsätze erhebliche Bedeutung zu.

Die Änderung gilt seit dem 22. September 2026.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen und der korrekten Anwendung des TARIC.

Quelle

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2089 der Kommission vom 18. September 2026, ABl. L vom 21. September 2026; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

EU aktualisiert harmonisierte Normen für Funkanlagen

Die Europäische Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2003 die Liste der harmonisierten Normen für Funkanlagen aktualisiert. Betroffen sind unter anderem Funkortungsgeräte, Basisstationen für die zellulare Kommunikation, Ultraweitbandgeräte (UWB), feste Funksysteme, Tankfüllstandsradare, Verstärker, aktive Antennen und Anlagen der Flugverkehrskontrolle.

Wouros & Partner weist betroffene Unternehmen darauf hin, die für ihre Produkte verwendeten harmonisierten Normen zu überprüfen.

Was ist geregelt?

Der Beschluss ändert den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 über harmonisierte Normen zur Unterstützung der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU.

Neu beziehungsweise in aktualisierter Fassung aufgenommen werden verschiedene Normen von ETSI und CENELEC. Die Anwendung veröffentlichter harmonisierter Normen kann eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der von der jeweiligen Norm erfassten grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie begründen.

Bei einzelnen Normen gelten allerdings ausdrückliche Einschränkungen. Dies betrifft insbesondere EN 301 489-5 V2.3.1, EN 301 489-13 V2.1.1 und EN 301 489-50 V2.4.1.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Hersteller und andere Wirtschaftsakteure, die entsprechende Funkanlagen in der Europäischen Union bereitstellen und bei der Konformitätsbewertung harmonisierte Normen anwenden.

Fristen und Geltung

Der Durchführungsbeschluss ist am 7. September 2026 in Kraft getreten.

Für die Streichung bestimmter bisheriger Normreferenzen gilt eine Übergangsfrist bis zum 7. März 2028. Damit erhalten Hersteller Zeit, notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten prüfen, ob für ihre Funkanlagen bisherige Normfassungen verwendet werden, die durch neue Fassungen ersetzt werden. Dabei sind auch die ausdrücklich festgelegten Einschränkungen der Konformitätsvermutung zu beachten.

Erforderlichenfalls sind Prüfungen, technische Dokumentationen und Konformitätsbewertungen an die aktualisierten Normen anzupassen.

Quelle: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2003 der Kommission vom 4. September 2026, ABl. L vom 7. September 2026.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich ist die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 verbindlich.

Ausgleichszölle auf Glasfasergewebe aus China und Ägypten bleiben bestehen

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1928 die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmte gewebte und/oder genähte Erzeugnisse aus Glasfasern nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

Betroffen sind Waren mit Ursprung in China und Ägypten der KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 10, ex 7019 62 90, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10, ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00. Die Verordnung enthält hierzu zahlreiche konkrete TARIC-Unterteilungen.

Die endgültigen Ausgleichszölle betragen für chinesische Hersteller zwischen 17,0 % und 30,7 %. Für Einfuhren aus Ägypten gilt ein Ausgleichszoll von 10,9 %. Für nicht gesondert aufgeführte chinesische Hersteller gilt grundsätzlich der Satz von 30,7 %.

Besonders wichtig für Importeure: Die Maßnahmen beschränken sich nicht auf unmittelbare Einfuhren aus China und Ägypten. Der Zoll wird weiterhin auf bestimmte aus Marokko versandte Waren ausgeweitet – unabhängig davon, ob diese als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet werden. Entsprechendes gilt für aus der Türkei versandte Waren. Weiterlesen

Endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure aus Korea und Mexiko

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1904 endgültige Antidumpingzölle auf Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und Mexiko eingeführt.

Betroffen ist Terephthalsäure mit einer Reinheit von mindestens 99,5 %, die derzeit unter KN ex 2917 36 00 / TARIC 2917 36 00 11 eingereiht wird.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

Ursprungsland / HerstellerAntidumpingzollTARIC-Zusatzcode
Korea – Samnam Petrochemical Co., Ltd.6,1 %88BN
Korea – Hanwha Impact Corporation6,1 %88BO
Korea – alle übrigen Unternehmen13,3 %8999
Mexiko – alle Unternehmen24,1 %8999

Eine wichtige Ausnahme besteht für Taekwang Industrial Co., Ltd.: Für Waren dieses koreanischen Herstellers gilt kein Antidumpingzoll. Der zugehörige TARIC-Zusatzcode lautet 88BP. Weiterlesen

Vorläufige Ausgleichszölle auf Thermopapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 vorläufige Ausgleichszölle auf bestimmtes leichtgewichtiges Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind sogenannte Jumbo-Rollen mit einem Riesgewicht von höchstens 65 g/m² und den weiteren in der Verordnung festgelegten Abmessungs- und Beschichtungsmerkmalen. Die Waren werden derzeit unter KN ex 4809 90 00, ex 4811 90 00, ex 4816 90 00 und ex 4823 90 85 erfasst. Die zugehörigen TARIC-Codes sind 4809900010, 4811900010, 4816900010 und 4823908520.

Die vorläufigen Ausgleichszölle betragen:

HerstellerAusgleichszollTARIC-Zusatzcode
Guandong Guanhao High-Tech Co.28,8 %88FO
Alle übrigen Einfuhren aus China70,5 %8999

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes von 28,8 % muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Ausgleichszoll von 70,5 %. Bei der Überführung in den freien Verkehr ist zudem eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Ausgleichszolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung wird eingestellt. Eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht getroffen worden.

Die Verordnung gilt seit 7. August 2026.

Importieren Sie Thermopapier aus China?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Thermopapiere von den neuen Ausgleichszöllen erfasst werden, welcher KN-, TARIC- und Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für den unternehmensspezifischen Zollsatz erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1914 der Kommission vom 5. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem leichtgewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 06.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Vorläufige Antidumpingzölle auf Mangan-Silicium-Schweißdraht aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen ist insbesondere Mangan-Silicium-Schweißdraht mit einem Durchmesser von 0,6 bis 4 mm und den in der Verordnung festgelegten Kohlenstoff-, Silicium- und Mangangehalten. Die Ware wird derzeit unter KN ex 7229 20 00 / TARIC 7229 20 00 10 eingereiht.

Die vorläufigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Changzhou City Yunhe Welding Material Co., Ltd.75,3 %88FZ
Juli-Gruppe102,4 %88GA
Andere mitarbeitende Hersteller93,1 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China102,4 %8999

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung mit der vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese, gilt der Zollsatz von 102,4 %. Zusätzlich ist bei der Überführung in den freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls zu leisten.

Die bisherige zollamtliche Erfassung der Einfuhren wird eingestellt. Über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf zuvor erfasste Einfuhren ist bislang noch nicht entschieden worden.

Die Verordnung gilt seit 11. August 2026.

Importieren Sie Schweißdraht aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Ware unter die Antidumpingmaßnahme fällt, welcher TARIC-Zusatzcode und Zollsatz anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1929 der Kommission vom 7. August 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 10.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte: Zollkontingente und 50 % Zoll

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 führt die Europäische Union einen neuen langfristigen Schutzmechanismus für Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endeten zum 30. Juni 2026. Die neue Regelung gilt grundsätzlich seit 1. Juli 2026.

Was ändert sich?

Für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stahlerzeugnisse werden jährliche Zollkontingente eingerichtet. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres und werden grundsätzlich quartalsweise verwaltet.

Besonders relevant für Importeure: Ist das jeweilige Zollkontingent erschöpft oder kann die Einfuhr nicht in den Genuss eines Kontingents kommen, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die jährliche Gesamtmenge der Zollkontingente beträgt nach der Verordnung zunächst 18.345.922 Tonnen. Die Kommission kann die Gesamtmenge später anpassen; sie muss dabei grundsätzlich innerhalb einer Bandbreite von 14,4 bis 22,2 Millionen Tonnen bleiben.

Welche Waren sind betroffen?

Entscheidend ist die konkrete KN-Nummer. Anhang I enthält zahlreiche Warenpositionen insbesondere der Kapitel 72 und 73, beispielsweise warm- und kaltgewalzte Flacherzeugnisse, beschichtete Bleche, Edelstahl, Stabstahl, Walzdraht, Profile und verschiedene Rohrprodukte.

Unternehmen sollten deshalb nicht lediglich prüfen, ob sie „Stahlwaren“ importieren, sondern die verwendeten KN-Codes einzeln mit Anhang I der Verordnung abgleichen.

Auch Präferenzursprung schützt grundsätzlich nicht vor der Maßnahme

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Regelung grundsätzlich auch für Waren aus Ländern gilt, mit denen die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat oder denen autonome Zollpräferenzen gewährt werden. Allein ein Präferenzursprung führt daher nicht automatisch dazu, dass die neuen Stahlmaßnahmen nicht anzuwenden sind.

Ausgenommen sind insbesondere Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für bestimmte Freihandelspartner können außerdem gesonderte bilaterale Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingzöllen auf Glasfasergewebe

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 eine Untersuchung wegen einer möglichen Umgehung bestehender Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China eingeleitet.

Betroffen sind Waren der KN-Codes ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00 und ex 7019 69 90, die aus Kosovo, Moldau, Nordmazedonien oder Serbien in die EU versandt werden – unabhängig davon, ob sie als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet werden.

Hintergrund sind Hinweise auf mögliche Umgehungspraktiken. Für Kosovo werden insbesondere Versandvorgänge genannt; für Moldau, Nordmazedonien und Serbien untersucht die Kommission auch Montage- oder Fertigstellungsvorgänge unter Verwendung chinesischer Vormaterialien.

Die betreffenden Einfuhren werden seit Inkrafttreten der Verordnung zollamtlich erfasst. Wird eine Umgehung festgestellt, können Antidumpingzölle rückwirkend auf die erfassten Einfuhren erhoben werden. Die Erfassung läuft für neun Monate.

Für die Erfassung gelten neue TARIC-Codes, unter anderem 7019630016/17/18/21, 7019640016/17/18/21, 7019650016/17/22/23, 7019660016/17/22/23 und 7019699016/17/18/21.

Die Verordnung gilt seit 8. August 2026.

Importieren Sie Glasfasergewebe aus diesen Ländern?

Wouros & Partner prüft für Sie, ob Ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind, welche KN- und TARIC-Codierung anzuwenden ist und welches Risiko einer späteren rückwirkenden Erhebung von Antidumpingzöllen besteht. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1925 der Kommission vom 6. August 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte offenmaschige Gewebe aus Glasfasern, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültige Antidumpingzölle auf Polyamidgarne aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Garne aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind insbesondere Waren der KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

HerstellerZollsatzTARIC-Zusatzcode
Eversun Group60,0 %88BB
Highsun Group67,6 %88BC
Andere mitarbeitende Hersteller62,2 %gemäß Anhang
Alle übrigen Einfuhren aus China67,6 %8999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze ist eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung erforderlich. Ohne diese Rechnung gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren.

Die zuvor geleisteten Sicherheiten für die vorläufigen Antidumpingzölle werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle vereinnahmt. Eine zusätzliche rückwirkende Erhebung auf die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren erfolgt dagegen nicht.

Die Verordnung gilt seit 29. Juli 2026.

Importieren Sie Polyamid- oder Nylongarne aus China?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Waren von den Antidumpingmaßnahmen erfasst werden, welcher Hersteller- und TARIC-Zusatzcode anzuwenden ist und ob die Voraussetzungen für einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll erfüllt sind. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1823 der Kommission vom 27. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L vom 28.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026