EU leitet Antidumpingverfahren gegen Acetylsalicylsäure aus China ein

Die Europäische Kommission hat ein neues Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Acetylsalicylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Die entsprechende Bekanntmachung C/2026/4913 wurde am 23. September 2026 veröffentlicht.

Für Importeure ist insbesondere die angekündigte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Bedeutung, da hierdurch später unter bestimmten Voraussetzungen Antidumpingzölle rückwirkend erhoben werden könnten.

Was ist geregelt?

Gegenstand der Untersuchung ist:

o-Acetylsalicylsäure (CAS-Nr. 50-78-2)

mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit eingereiht unter:

ex KN 2918 22 00
TARIC 2918 22 00 20.

Die Untersuchung geht auf einen Antrag von Novacyl SAS vom 10. August 2026 zurück. Der Antragsteller macht geltend, dass die chinesischen Einfuhren gedumpt seien und dadurch der Wirtschaftszweig der Union geschädigt werde. Die Kommission sieht ausreichende Beweise für die Einleitung einer Untersuchung.

Ein Antidumpingzoll wurde damit noch nicht eingeführt.

Wen betrifft das?

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Acetylsalicylsäure chinesischen Ursprungs in die EU einführen oder verwenden.

Unabhängige Einführer können sich am Verfahren beteiligen. Für eine mögliche Stichprobenauswahl müssen die angeforderten Unternehmensinformationen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung eingereicht werden. Weiterlesen

Betonstahlmatten aus China und der Türkei werden zollamtlich erfasst

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 die zollamtliche Erfassung bestimmter Betonstahlmatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei angeordnet.

Die Maßnahme gilt seit dem 12. September 2026 und steht im Zusammenhang mit dem bereits seit Juni 2026 laufenden Antidumpingverfahren.

Welche Waren sind betroffen?

Erfasst werden bestimmte Gitter und Geflechte aus nicht geripptem Draht, die an den Kreuzungsstellen verschweißt sind. Die Waren können auch in Rollen vorliegen und galvanisiert sein.

Betroffen sind derzeit die folgenden Warennummern:

KN 7314 20 90
KN 7314 31 00
KN 7314 39 00

Voraussetzung ist ein Ursprung in der Volksrepublik China oder der Türkei.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung bedeutet noch nicht, dass bereits Antidumpingzölle erhoben werden. Sie ermöglicht der Europäischen Kommission jedoch, später eingeführte endgültige Antidumpingzölle bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend auf die seit dem 12. September 2026 erfassten Einfuhren zu erheben.

Die Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Wie hoch könnte ein Antidumpingzoll ausfallen?

Im Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurden Dumpingspannen von 26 % bis 73 % für China und 44 % bis 51 % für die Türkei berechnet.

Diese Werte sind ausdrücklich keine zukünftigen oder bereits feststehenden Antidumpingzollsätze. Die Kommission weist darauf hin, dass die tatsächliche Höhe einer möglichen späteren Zollschuld derzeit noch nicht abgeschätzt werden kann.

Was sollten Importeure beachten?

Unternehmen, die Betonstahlmatten der genannten Warennummern aus China oder der Türkei einführen, sollten die betroffenen Einfuhren und insbesondere Warenbeschreibung, KN-Code, Ursprung, Einfuhrzeitpunkt, Menge und Zollwert nachvollziehbar dokumentieren. Bei der Kalkulation künftiger Einfuhren sollte das Risiko einer möglichen rückwirkenden Antidumpingbelastung berücksichtigt werden.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2022 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Bekanntmachung C/2026/2971 vom 3. Juni 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumping: EU überprüft Maßnahmen auf kaltgewalzten Edelstahl aus Indien und Indonesien

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/4857 vom 15. September 2026 eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien eingeleitet.

Für Importeure der betroffenen Waren bedeutet dies zunächst: Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen laufen nicht einfach aus, sondern bleiben während der Überprüfung bestehen.

Welche Waren sind betroffen?

Die Überprüfung betrifft flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, die derzeit unter folgende KN-Codes fallen:

7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Warum wurde die Überprüfung eingeleitet?

Den Antrag stellte am 29. Juni 2026 der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER. Nach Auffassung des Antragstellers besteht bei einem Wegfall der Maßnahmen die Gefahr, dass Dumping aus Indien und Indonesien erneut auftritt und der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt wird.

Die Kommission hält die vorgelegten Beweise für ausreichend, um eine Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/1036 einzuleiten.

Was bedeutet das für Importeure?

Die bestehenden Antidumpingmaßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 bleiben zunächst bestehen. Unternehmen, die betroffene Edelstahlprodukte aus Indien oder Indonesien einführen, sollten daher weiterhin insbesondere KN-Code, Warenbeschreibung, Ursprung und anwendbaren Antidumpingzoll vor der Einfuhr prüfen.

Die Untersuchung wird grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten und spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung abgeschlossen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Antidumpingmaßnahmen, der zolltariflichen Einreihung sowie der Ermittlung der bei der Einfuhr anzuwendenden zusätzlichen Zölle.

Quelle / Rechtshinweis:

Bekanntmachung C/2026/4857, ABl. C vom 15.09.2026 – Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Antidumpingverfahren: EU erfasst Stahlregale aus China zollamtlich

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 die zollamtliche Erfassung bestimmter Regaleinheiten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Hintergrund ist das seit Juni 2026 laufende Antidumpingverfahren.

Die Erfassung gilt seit dem 12. September 2026.

Welche Waren sind betroffen?

Nach der zwischenzeitlich berichtigten Warendefinition betrifft das Verfahren verschraubte und schraubenlose Regaleinheiten aus Stahl und deren Bauteile, insbesondere bestimmte Stahlständer und Stahlträger, sofern die Regaleinheit eines dieser Bauteile enthält, auch mit Regalböden unabhängig von deren Material.

Die Waren werden derzeit unter folgenden Codes erfasst:

ex KN 9403 20 80 – TARIC 9403 20 80 20
ex KN 9403 99 10 – TARIC 9403 99 10 20

Ursprungsland ist die Volksrepublik China.

Was bedeutet die zollamtliche Erfassung?

Die zollamtliche Erfassung ist noch keine Einführung eines Antidumpingzolls. Sie ermöglicht es der EU jedoch, einen später festgesetzten Antidumpingzoll bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch auf bereits erfasste Einfuhren rückwirkend zu erheben.

Die im Antrag genannten Dumpingspannen von 62 % bis 103 % sind keine feststehenden zukünftigen Antidumpingzollsätze. Die tatsächliche Höhe einer möglichen Zollbelastung steht derzeit noch nicht fest.

Die zollamtliche Erfassung läuft grundsätzlich bis zum 12. Juni 2027.

Was sollten Importeure jetzt beachten?

Unternehmen, die betroffene Regaleinheiten oder Bauteile aus China einführen, sollten insbesondere Warenbeschreibung, KN-/TARIC-Code, Ursprung, Einfuhrmengen und Einfuhrzeitpunkte dokumentieren und das laufende Antidumpingverfahren beobachten.

Aufgrund der möglichen rückwirkenden Erhebung besteht bereits während der Erfassungsphase ein relevantes finanzielles Risiko.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung und möglicher Antidumpingrisiken.

Quelle / Rechtshinweis:

Durchführungsverordnung (EU) 2026/2023 der Kommission vom 10. September 2026, ABl. L vom 11. September 2026; Berichtigung der Bekanntmachung C/2026/3097, veröffentlicht am 18. September 2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

EU passt Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Anlass ist die Anerkennung des Unternehmens Zhejiang Yitai Mechanical Technology Co., Ltd als sogenannter neuer ausführender Hersteller.

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt. Für chinesische Hersteller gelten je nach Untersuchungsergebnis unterschiedliche Antidumpingzollsätze. Während nicht kooperierende Unternehmen einem landesweiten Zollsatz von 86,5 % unterliegen, beträgt der Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen außerhalb der ursprünglichen Stichprobe 39,6 %. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen