Zollamtliche Erfassung von Lysin aus China

Amtsblatt der Europäischen Union – Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 der Kommission vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die zollamtliche Erfassung bestimmter Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.

Die Maßnahme erfolgt im Rahmen einer laufenden Absorptionsuntersuchung. Ziel ist es, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit Antidumpingzölle – sofern die Untersuchung dies ergibt – auch rückwirkend auf die während des Erfassungszeitraums eingeführten Waren erhoben werden können. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1824 werden selbst noch keine neuen Antidumpingzölle eingeführt.

Die Verordnung erfasst Lysin und seine Ester, Salze dieser Erzeugnisse sowie bestimmte Futtermittelzusatzstoffe mit Ursprung in der Volksrepublik China. Als Einreihungen werden die KN-Codes ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 genannt. Zusätzlich enthält die Verordnung acht TARIC-Codes für die betroffenen Einfuhren. Die zollamtliche Erfassung endet sieben Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Unternehmen, die Lysin oder entsprechende Futtermittelzusatzstoffe aus der Volksrepublik China importieren, sollten prüfen, ob ihre Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung betroffen sind und die weitere Entwicklung des Antidumpingverfahrens beobachten.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei Antidumpingverfahren, handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Prüfung zollrechtlicher Auswirkungen auf Einfuhren.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU korrigiert Antidumpingregelung für aus Malaysia versandte Verbindungselemente

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1788 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat die Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China rückwirkend korrigiert. Betroffen sind die beiden TARIC-Codes 7318 22 00 31 und 7318 22 00 95 für Waren, die aus Malaysia versandt wurden.

Diese Codes stammten aus einer früheren Umgehungsuntersuchung. Die damaligen Antidumpingmaßnahmen waren bereits am 28. Februar 2016 ausgelaufen. Dennoch wurden die beiden TARIC-Codes versehentlich in die seit dem 18. Februar 2022 geltende Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 übernommen.

Nach Feststellung der Kommission wurden deshalb seit 2022 auf entsprechend angemeldete Einfuhren Antidumpingzölle ohne gültige Rechtsgrundlage erhoben. Die beiden Codes werden nun rückwirkend zum 18. Februar 2022 aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen. Weiterlesen

EU passt Antidumpingmaßnahmen für Verbindungselemente aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 nach der Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1785 hat die Europäische Kommission die bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China angepasst. Anlass ist die Anerkennung des Unternehmens Zhejiang Yitai Mechanical Technology Co., Ltd als sogenannter neuer ausführender Hersteller.

Die geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 eingeführt. Für chinesische Hersteller gelten je nach Untersuchungsergebnis unterschiedliche Antidumpingzollsätze. Während nicht kooperierende Unternehmen einem landesweiten Zollsatz von 86,5 % unterliegen, beträgt der Zollsatz für mitarbeitende Unternehmen außerhalb der ursprünglichen Stichprobe 39,6 %. Weiterlesen

EU untersucht mögliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die bereits geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Hartholzsperrholz aus der Volksrepublik China durch geringfügig veränderte Produkte umgangen werden. Gleichzeitig ordnet sie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1840 die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. Damit schafft sie die rechtliche Grundlage, um die bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls auch rückwirkend auf diese Einfuhren anzuwenden, sofern sich der Umgehungsverdacht bestätigt.

Ausgangspunkt der Untersuchung sind die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2333 eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Hartholzsperrhölzer aus China. Nach Angaben des Antragstellers, des Greenwood Consortium, sollen Hersteller die Waren durch geringfügige Änderungen der äußeren Furnierlagen so verändern, dass sie unter anderen Zolltarifnummern eingeführt werden können, auf die die bisherigen Antidumpingmaßnahmen nicht unmittelbar Anwendung finden.

Die bisher betroffenen Waren werden unter den KN-Codes ex 4412 31 10, ex 4412 31 90, ex 4412 33 10, ex 4412 33 20, ex 4412 33 30, ex 4412 33 90 und ex 4412 34 00 eingereiht. Die nun untersuchten Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 4412 10 00 und ex 4412 39 00 sowie den entsprechenden TARIC-Unterpositionen angemeldet. Weiterlesen

EU ordnet zollamtliche Erfassung bestimmter Copolyester aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China, Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 24. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1747 hat die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung bestimmter aliphatisch-aromatischer Copolyester mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem bereits eingeleiteten Antidumpingverfahren und soll sicherstellen, dass unter den Voraussetzungen der Antidumping-Grundverordnung gegebenenfalls auch rückwirkend Antidumpingzölle erhoben werden können. Die Verordnung führt keine Antidumpingzölle ein, sondern verpflichtet die Zollbehörden lediglich zur Erfassung der betroffenen Einfuhren.

Betroffen sind Polybutylenadipat-co-terephthalat (PBAT) und Polybutylensebacat-co-terephthalat (PBSeT), unabhängig davon, ob sie aus petrochemischen oder biologischen Ausgangsstoffen hergestellt wurden. Erfasst werden die Stoffe sowohl in Reinform als auch in Verbindungen, sofern der Anteil an PBAT- oder PBSeT-Polymeren mindestens 50 Gewichtsprozent beträgt. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code ex 3907 99 80 sowie dem TARIC-Code 3907 99 80 50 eingereiht und müssen ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben. Weiterlesen

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Glasperlen aus China ein

Bekanntmachung der Europäischen Kommission über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas mit Ursprung in der Volksrepublik China, C/2026/3713, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juli 2026.

Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2026 ein Antidumpingverfahren gegen Einfuhren fester Mikrokugeln aus Glas, im Handel als „Glasperlen“ bezeichnet, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein am 2. Juni 2026 von neun Unionsherstellern eingereichter Antrag. Nach Auffassung der Antragsteller werden die betroffenen Waren zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union.

Untersucht werden feste Mikrokugeln aus Glas mit einem Durchmesser von höchstens 2 mm. Erfasst sind sowohl beschichtete als auch unbeschichtete Waren, unabhängig von ihrem Verwendungszweck und Herstellungsverfahren. Die Waren werden derzeit den KN-Codes ex 7018 10 90, ex 7018 20 00 und ex 7018 90 90 sowie den TARIC-Codes 7018 10 90 10, 7018 20 00 10 und 7018 90 90 10 zugeordnet. Nicht erfasst werden kleine durchstochene Glasperlen der KN-Codes 7018 10 11 und 7018 10 19. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung; die KN- und TARIC-Codes werden lediglich informationshalber genannt.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping und Schädigung reicht vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026. Die Entwicklung der für die Schadensanalyse maßgeblichen Faktoren wird ab dem 1. Januar 2022 untersucht. Das Verfahren soll grundsätzlich innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch innerhalb von 14 Monaten abgeschlossen werden. Vorläufige Maßnahmen können innerhalb von sieben, spätestens acht Monaten eingeführt werden. Weiterlesen

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf Reifen aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 7. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte neue Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind Reifen für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Warentransport mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger. Die Waren werden derzeit in die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10 eingereiht. Maßgeblich bleibt die Warenbeschreibung der Verordnung.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

  • 4,3 % für die Hankook Group,
  • 45,3 % für die Shandong Yongsheng Rubber Group Co., Ltd.,
  • 24,4 % für die im Anhang aufgeführten weiteren mitarbeitenden Unternehmen,
  • 45,3 % für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China.

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese Erklärung, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren in Höhe von 45,3 %.

Die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren werden nicht rückwirkend mit dem endgültigen Antidumpingzoll belastet, da im Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung daher nicht erfüllt waren. Die Verordnung trat am 8. Juli 2026 in Kraft.

Importeure sollten ihre Lieferanten, Herstellerzuordnungen, TARIC-Zusatzcodes und Handelsrechnungen sorgfältig prüfen. Fehler bei der Herstelleridentifikation oder bei der Rechnungserklärung können unmittelbar zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zutreffenden Antidumpingzollsätze, der TARIC-Zusatzcodes sowie der erforderlichen Rechnungsnachweise.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Alkaline-Batterien aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3479 vom 2. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Betroffen sind nicht wiederaufladbare Rundzellen aus alkalischem Mangandioxid, die derzeit dem KN-Code 8506 10 11 zugeordnet werden. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung der Bekanntmachung; der KN-Code wird lediglich informationshalber genannt.

Nach Auffassung des Antragstellers werden die betreffenden Batterien zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union. Die Untersuchung umfasst zudem mögliche Verzerrungen beim Rohstoffangebot, insbesondere bei elektrolytischem Mangandioxid.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren frühzeitig zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Importeure, Händler und Verwender sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob ihre Batterien unter die Warenbeschreibung fallen, und mögliche Nachbelastungsrisiken bei der Importkalkulation berücksichtigen. Für die Beteiligung am Verfahren gelten teilweise kurze Fristen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen für warmgewalzten Stahl aus der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei eingeleitet. Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob die geltenden Antidumpingzölle weiterhin erforderlich sind oder auslaufen können.

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen bleiben während der gesamten Überprüfung unverändert in Kraft. Die Kommission untersucht insbesondere, ob bei einem Wegfall der Maßnahmen erneut oder weiterhin Dumping stattfinden und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt würde.

Unternehmen, die die betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Türkei importieren oder handeln, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen. Je nach Ergebnis der Auslaufüberprüfung können die bestehenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Für Hersteller, Importeure und Verwender kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffungskosten und die zukünftige Importkalkulation haben.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung zollrechtlicher Risiken sowie der strategischen Begleitung von Handels- und Einfuhrvorhaben.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Antidumpingmaßnahmen gegen Kalziumsilizium aus China können 2027 auslaufen

Die Europäische Kommission hat das bevorstehende Auslaufen des Antidumpingzolls auf Kalziumsilizium (KN-Code 7202 99 80) mit Ursprung in der Volksrepublik China bekannt gemacht. Die derzeitige Maßnahme beruht auf der Durchführungsverordnung (EU) 2022/468.

Der Antidumpingzoll endet am 25. März 2027, sofern keine Auslaufüberprüfung eingeleitet wird. Unionshersteller können hierzu einen entsprechenden Antrag bei der Europäischen Kommission stellen. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass Dumping und die daraus resultierende Schädigung bei einem Wegfall der Maßnahme voraussichtlich fortbestehen oder erneut eintreten würden.

Auswirkungen für Unternehmen

Importeure von Kalziumsilizium sollten die weitere Entwicklung beobachten und prüfen, welche Auswirkungen ein mögliches Auslaufen der Antidumpingmaßnahme auf Einfuhrkosten, Lieferverträge und Beschaffungsstrategien haben kann.

Unionshersteller sollten rechtzeitig beurteilen, ob eine Auslaufüberprüfung beantragt werden soll.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Bewertung bestehender Antidumpingmaßnahmen sowie deren Auswirkungen auf Zollabwicklung, Lieferketten und Compliance.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026