EU ändert Antidumpingregelung für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 der Kommission vom 23. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 24.03.2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 eine gezielte Änderung der bereits bestehenden Antidumpingmaßnahme für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgenommen. Dabei geht es nicht um die Einführung eines neuen Antidumpingzolls, sondern um eine Anpassung des Anhangs der bereits geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/191.

Hintergrund ist ein Antrag des Unternehmens Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd.. Dieses Unternehmen hat gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass es mit Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. verbunden ist, einem bereits in der ursprünglichen Verordnung erfassten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sachgerecht ist, die Ausfuhren des Antragstellers derselben bestehenden zollrechtlichen Behandlung zuzuordnen.

Konkret bedeutet dies, dass Anhui Newshengda Precision Technology Co., Ltd. nun als verbundener ausführender Hersteller dem bereits unter TARIC-Zusatzcode C853 geführten Unternehmen Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. hinzugefügt wird. Der bisher nur Zhejiang New Shengda Fastener Co., Ltd. zugewiesene TARIC-Zusatzcode C853 gilt damit künftig für beide Unternehmen. Weiterlesen

EU prüft Anpassung der Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Aluminiumerzeugnisse aus China – mögliche Ausnahme für Luftfracht-Ladeeinheiten

Die Europäische Kommission hat mit der Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10. März 2026 eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen wurden ursprünglich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt.

Wichtig ist, dass die Kommission derzeit keine neue endgültige Zollmaßnahme erlässt. Vielmehr wird geprüft, ob die bestehende Warendefinition angepasst werden soll. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein sehr spezieller Produkttyp künftig vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden kann.

Konkret betrifft der Antrag Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, einschließlich 7021-T6, sofern diese ausschließlich zur Herstellung zertifizierter Unit Load Devices (ULD) für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden. Der Antragsteller argumentiert, dass genau diese Ware in der Europäischen Union nicht hergestellt werde und auch aus anderen Bezugsquellen nicht in ausreichender Menge und in der erforderlichen technischen Spezifikation verfügbar sei. Die Produktanforderungen seien wegen der luftfahrtspezifischen Vorgaben besonders streng.

Nach Darstellung in der Bekanntmachung könnte die bisherige Einbeziehung dieser Spezialware in die Antidumpingmaßnahme erhebliche wirtschaftliche Folgen für den betroffenen ULD-Hersteller in der Union haben. Deshalb wird nun untersucht, ob diese eng begrenzte Produktgruppe aus der Warendefinition herausgenommen werden sollte, ohne dass dadurch eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union eintritt. Weiterlesen

EU-Antidumpingzoll auf Zuckermais aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/276

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/276 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die zuvor erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffene Ware

Erfasst ist Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern,
– mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, sowie
– anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und wird typischerweise in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln in Verkehr gebracht.

Zolltarifliche Einreihung

Die betroffene Ware wird derzeit insbesondere unter folgenden Codes erfasst:

  • KN ex 2001 90 30 (TARIC 2001 90 30 10)

  • KN ex 2005 80 00 (TARIC 2005 80 00 10)

Vereinnahmung vorläufiger Zölle und Rückwirkung

Die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen geleisteten Sicherheiten werden endgültig vereinnahmt, soweit sie die festgesetzten endgültigen Zollsätze nicht überschreiten.
Eine rückwirkende Vereinnahmung über die vorläufigen Zölle hinaus erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt waren.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 07.02.2026, in Kraft.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.