EU-Antidumpingzoll auf Zuckermais aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/276

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/276 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und die zuvor erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 9 Absatz 4.

Betroffene Ware

Erfasst ist Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern,
– mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, sowie
– anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren,
ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006.
Die Ware ist für den menschlichen Verzehr bestimmt und wird typischerweise in Dosen, aber auch in Gläsern, Tetrapack-Verpackungen oder Beuteln in Verkehr gebracht.

Zolltarifliche Einreihung

Die betroffene Ware wird derzeit insbesondere unter folgenden Codes erfasst:

  • KN ex 2001 90 30 (TARIC 2001 90 30 10)

  • KN ex 2005 80 00 (TARIC 2005 80 00 10)

Vereinnahmung vorläufiger Zölle und Rückwirkung

Die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen geleisteten Sicherheiten werden endgültig vereinnahmt, soweit sie die festgesetzten endgültigen Zollsätze nicht überschreiten.
Eine rückwirkende Vereinnahmung über die vorläufigen Zölle hinaus erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 nicht erfüllt waren.

Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 06.02.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also ab dem 07.02.2026, in Kraft.

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Antidumpingzoll: 79,0 % auf Keramikgeschirr aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/274

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/274 vom 06.02.2026Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 05.02.2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 geändert und einen landesweit einheitlichen endgültigen Antidumpingzoll von 79,0 % auf bestimmte Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China festgesetzt. Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 (u. a. Art. 7 sowie Art. 11 Abs. 3)

Welche Waren sind betroffen?
Erfasst ist Keramikgeschirr (u. a. Porzellan, Steinzeug, Steingut etc.) für Tisch- und Küchengebrauch. Ausdrücklich ausgenommen sind u. a. Gewürzmühlen aus Keramik und ihre Mahlteile, Kaffeemühlen aus Keramik, Messerschärfer/Schärfer aus Keramik, bestimmte Küchenwerkzeuge aus Keramik (z. B. zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben, Schälen) sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik (Backware).

Tarifierung (KN/TARIC) – worauf in der Zollanmeldung zu achten ist:
Die betroffenen Waren werden insbesondere unter KN ex 6911 10 00, ex 6912 00 21, ex 6912 00 23, ex 6912 00 25, ex 6912 00 29 sowie den TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 21 11, 6912 00 21 91, 6912 00 23 10, 6912 00 25 10, 6912 00 29 10 geführt. Für Importeure sind damit (1) korrekte Einreihung und (2) belastbare Ursprungsprüfung „China“ entscheidend, da der Antidumpingzoll zusätzlich zu Regelzoll und Einfuhrumsatzsteuer anfällt.

Ab wann gilt das?
Die Verordnung wurde am 06.02.2026 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also ab 07.02.2026

Quellen- und Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.