vo_eu_359_2011-1.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Quelle Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 des Rates vom 24. Juli 2026, ABl. L, 2026/1851 vom 24. Juli 2026. EU erweitert Sanktionsliste wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in Iran Die Europäische Union hat die gegen Iran gerichteten restriktiven Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen erneut ausgeweitet. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 wurden sechs weitere Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen. Die Neulistungen betreffen überwiegend Angehörige der iranischen Justiz. Nach den Feststellungen des Rates waren diese Personen an Gerichtsverfahren beteiligt, die durch erhebliche Verstöße gegen das Recht auf ein faires und ordentliches Verfahren gekennzeichnet waren. Daneben wurde eine Person aufgenommen, die einer mit iranischen staatlichen Stellen verbundenen Hackergruppe zugerechnet wird. Neu in die EU-Sanktionsliste aufgenommene Personen Mit Wirkung vom 24. Juli 2026 wurden folgende Personen in Anhang I der Verordnung aufgenommen: Mostafa Narimani, Leiter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts von Karaj, Abolfazl Ameri Shahrabi, Richter und Leiter der Abteilung 1191 des Strafgerichtshofs zweiter Instanz in Teheran, Mehdi Rasekhi, Richter der Abteilung 3 des Revolutionsgerichts in Rasht, Mohammad-Reza Amoozad, Leiter der Abteilung 28 des Revolutionsgerichts von Teheran und beratender Richter der Abteilung 15, Mohammad-Reza Tavakoli, Leiter der Abteilung 1 des Revolutionsgerichts von Isfahan, Nima Salehi, Hacker, Informatikingenieur und Mitbegründer beziehungsweise stellvertretender Leiter der Cybergruppe „Ashiyane“. Den Richtern werden unter anderem die Verhängung von Todesstrafen, langjährigen Freiheitsstrafen, Auspeitschungen, Geldstrafen und weiteren Sanktionen in Verfahren gegen politische Dissidenten, Demonstrierende, Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten und Angehörige religiöser Minderheiten zugerechnet. Nima Salehi wird als Gründer und führende Persönlichkeit der Cybergruppe „Ashiyane“ bezeichnet. Diese soll mit der iranischen Cyberpolizei und dem Korps der Islamischen Revolutionsgarde zusammenarbeiten und Cyberangriffe gegen Angehörige der iranischen Opposition sowie ausländische Einrichtungen durchgeführt haben. Rechtsfolgen der Aufnahme in die Sanktionsliste Nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die den in Anhang I aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden. Darüber hinaus dürfen den gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Verboten ist ebenfalls die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Handlungen, mit denen diese Beschränkungen umgangen werden sollen. Der Begriff der wirtschaftlichen Ressourcen ist weit auszulegen. Er umfasst grundsätzlich Vermögenswerte jeder Art, die zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Das Bereitstellungsverbot kann deshalb nicht nur Zahlungen, sondern auch Warenlieferungen, Dienstleistungen oder die sonstige Einräumung wirtschaftlich nutzbarer Vorteile erfassen. Auswirkungen auf Unternehmen Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner- und Sanktionslistenprüfungen unverzüglich aktualisieren. Die Prüfung darf sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zu berücksichtigen sind insbesondere: wirtschaftlich Berechtigte, Anteilseigner und kontrollierende Personen, Geschäftsführer und sonstige handelnde Personen, Warenempfänger und Endverwender, Banken und Zahlungsdienstleister, Vermittler, Vertreter und sonstige Beteiligte. Neben einer Namensübereinstimmung müssen auch Aliasnamen, abweichende Schreibweisen, Geburtsdaten, Funktionen und weitere Identifizierungsmerkmale geprüft werden. Bei möglichen Treffern darf ein Geschäft nicht ohne vorherige Klärung fortgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen und bereits angebahnte Transaktionen sind erneut zu kontrollieren. Dies gilt insbesondere vor Auslieferungen, Zahlungen, Gutschriften, Vertragsänderungen oder der Erbringung weiterer Dienstleistungen. Weitere Beschränkungen nach der Verordnung Unabhängig von den personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 weitere waren- und dienstleistungsbezogene Beschränkungen. Verboten sind insbesondere der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte. Die Verbote erstrecken sich auch auf damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen. Für die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie und Software zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs besteht grundsätzlich ein Genehmigungsvorbehalt. Auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzierungen und bestimmte Überwachungsdienstleistungen können erfasst sein. Zolltarifliche Einreihung und KN-Codes Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 erweitert ausschließlich die personenbezogene Sanktionsliste in Anhang I. Neue KN- oder TARIC-Codes werden durch diese Änderungsverordnung nicht eingeführt. Auch die Warenlisten in den Anhängen III und IV sind in der konsolidierten Verordnung überwiegend anhand technischer Warenbeschreibungen und nicht ausschließlich anhand konkreter KN-Codes gefasst. Bei Lieferungen nach Iran ist deshalb eine rein zolltarifliche Prüfung nicht ausreichend. Maßgeblich sind zusätzlich die technischen Eigenschaften, der Verwendungszweck, der Empfänger und die Endverwendung der Ware. Handlungsempfehlung Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen nach Iran sollten ihre internen Sanktionslisten, Prüfsoftware und Geschäftspartnerstammdaten aktualisieren. Vor jeder weiteren Transaktion ist zu prüfen, ob eine der neu gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder ein Unternehmen in deren Eigentum steht beziehungsweise von ihnen kontrolliert wird. Eine Freigabe sollte erst erfolgen, wenn sowohl die personenbezogene Sanktionslistenprüfung als auch die waren-, verwendungs- und empfängerbezogene Exportkontrollprüfung vollständig abgeschlossen und dokumentiert wurden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Iran-Geschäften, Sanktionslistentreffern, Eigentums- und Kontrollverhältnissen sowie bei der warenbezogenen Prüfung nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 359/2011. Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Konsolidierte Fassungen dienen grundsätzlich nur der Information und können noch nicht in Kraft getretene oder nicht vollständig eingearbeitete Änderungen enthalten. Der Zugang zum Amtsblatt der Europäischen Union und zu den dort veröffentlichten Rechtsakten richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026 WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, EU-Sanktionen, Verordnung (EU) Nr. 359/2011, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851, restriktive Maßnahmen, Menschenrechtsverletzungen, Sanktionsliste, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverbot, Einfrieren von Geldern, wirtschaftliche Ressourcen, Exportkontrolle, Außenwirtschaftsrecht, Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung, Eigentum und Kontrolle, mittelbare Bereitstellung, Umgehungsverbot, Revolutionsgericht, Iranische Revolutionsgarde, IRGC, Cyberpolizei, Cyberangriffe, Überwachungstechnologie, interne Repression, Anhang I, Anhang III, Anhang IV, BAFA, Zoll, Wouros & Partner Einordnung für die Website Kategorie: Außenwirtschaft Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsakt und Fundstelle geprüft Bestanden Änderungsgegenstand gegenüber dem konsolidierten Rechtsstand abgegrenzt Bestanden Zahl und Namen der Neulistungen geprüft Bestanden – sechs Personen Rechtsfolgen nach Artikel 2 geprüft Bestanden Warenbezogene Verbote nach den Anhängen III und IV berücksichtigt Bestanden KN-/TARIC-Relevanz ausdrücklich geprüft Bestanden – keine neuen KN- oder TARIC-Codes Inkrafttreten beziehungsweise Listungsdatum geprüft Bestanden – 24. Juli 2026 Keine unzulässige Gleichsetzung mit sämtlichen Iran-Sanktionen Bestanden Rechtshinweis und Quellenhinweis enthalten Bestanden Schlagwörter auf Rechtsakt und Inhalt abgestimmt Bestanden Schlussprüfung auf Widersprüche, Wiederholungen und Überdehnungen Bestanden Freigabe: Die Website-Fassung ist nach der durchgeführten Schluss- und Vollständigkeitsprüfung zur Veröffentlichung freigegeben. OJ_L_202601824_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_L_202601873_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke – strikter Prüfmodus 1. Rechtsakt und Fundstelle geprüft Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juli 2026. 2. Einreihungsentscheidung geprüft Die im Anhang beschriebene Ware ist in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen. 3. Warenbeschreibung geprüft Erfasst wird eine steril verpackte, für den einmaligen Gebrauch bestimmte Schlauchverbindung für Infusionssysteme, bestehend insbesondere aus drei Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, Luer-Lock-Verbindern, Rückschlagventilen und Schiebeklemmen. 4. Begründung der Einreihung geprüft Die Kunststoffschläuche mit Verbindern verleihen der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung als medizinisches Instrument beziehungsweise Teil davon in Position 9018 oder als Armatur in Position 8481 wurde ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Inkrafttreten und Übergangsregelung geprüft Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Abweichende verbindliche Zolltarifauskünfte dürfen ab diesem Zeitpunkt noch drei Monate weiterverwendet werden. Quelle Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, ABl. L, 2026/1873 vom 29. Juli 2026. Schlauchverbindung für Infusionssysteme in KN-Code 3917 33 00 einzureihen Die Europäische Kommission hat die zolltarifliche Einreihung einer steril verpackten Schlauchverbindung zur Verwendung mit Infusionssystemen verbindlich geregelt. Die Ware besteht aus drei miteinander verbundenen Kunststoffschläuchen, einem Y-Verbinder, mehreren Luer-Lock-Verbindern, zwei Rückschlagventilen und zwei Schiebeklemmen. Sie ermöglicht die gleichzeitige Verabreichung von zwei Infusionsdosen. Trotz ihrer Verwendung mit Infusionssystemen und der sterilen Verpackung ist die Ware nicht als medizinisches Instrument oder Teil eines solchen Instruments in die Position 9018 einzureihen. Nach Auffassung der Kommission verleihen die miteinander verbundenen Kunststoffschläuche mit Verbindern der Ware ihren wesentlichen Charakter. Die Einreihung erfolgt daher in den: KN-Code 3917 33 00 – andere Rohre und Schläuche aus Kunststoff, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken. Die Verordnung tritt am 18. August 2026 in Kraft. Verbindliche Zolltarifauskünfte, die der neuen Einreihung widersprechen, können anschließend noch für einen Zeitraum von drei Monaten weiterverwendet werden. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der zolltariflichen Einreihung von Medizinprodukten, Kunststoffwaren und zusammengesetzten Waren sowie bei der Beantragung und Prüfung verbindlicher Zolltarifauskünfte. WordPress-Schlagwörter Zolltarif, Zolltarifrecht, Einreihung, Tarifierung, Kombinierte Nomenklatur, KN-Code 3917 33 00, KN 39173300, Kunststoffschläuche, Rohre und Schläuche aus Kunststoff, Infusionssystem, Infusionsschlauch, Luer-Lock-Verbinder, Y-Verbinder, Rückschlagventil, Medizinprodukt, Position 3917, Position 9018, Position 8481, verbindliche Zolltarifauskunft, vZTA, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1873, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. Freigabe-Checkliste Prüfpunkt Ergebnis Rechtsaktnummer, Datum und Fundstelle mit der PDF abgeglichen Bestanden Warenbeschreibung mit dem Anhang abgeglichen Bestanden KN-Code 3917 33 00 überprüft Bestanden Ausgeschlossene Positionen 9018 und 8481 korrekt dargestellt Bestanden Begründung über den wesentlichen Charakter geprüft Bestanden Inkrafttreten auf den 18. August 2026 berechnet und kontrolliert Bestanden Dreimonatige Übergangsregelung für abweichende vZTA berücksichtigt Bestanden Wouros & Partner aufgenommen Bestanden WordPress-Schlagwörter einschließlich KN-Code geprüft Bestanden Rechtshinweis in der vereinbarten Fassung übernommen Bestanden Website-Text auf Wiederholungen, Widersprüche und unnötige Länge geprüft Bestanden Freigabe: Veröffentlichung freigegeben. OJ_C_202604137_DE_TXT.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden OJ_C_202604137_DE_TXT(1).pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden vo_eu_267_2012.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Ich kann das noch nicht seriös erstellen, weil die hochgeladene PDF nicht eine neue einzelne Änderungsverordnung ist, sondern die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran mit Stand der letzten Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838. Sie umfasst 273 Seiten. Aus einer konsolidierten Fassung kann ich keinen Website-Beitrag nach Ihrem Standard erstellen, ohne zuvor festzustellen, welche Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung tatsächlich vorgenommen wurden, welche Artikel und Anhänge geändert wurden, und welche Änderungen für Unternehmen praktisch relevant sind. Andernfalls würde ich Gefahr laufen, einen Beitrag über den gesamten Inhalt der Iran-Verordnung zu schreiben statt über die tatsächlichen Neuerungen. Das wäre nicht der von Ihnen gewünschte Website-Standard. Deshalb benötige ich entweder: die Änderungsverordnung (EU) 2026/1838 als PDF (empfohlen), oder den Auftrag, die Änderungen der konsolidierten Fassung gegenüber der Vorfassung herauszuarbeiten (das ist bei 273 Seiten deutlich umfangreicher). Mit der vorliegenden konsolidierten Fassung würde ich keine Freigabe erteilen, weil sich daraus die eigentlichen Änderungen nicht unmittelbar ableiten lassen. erkäre nur das es eine änderungsverordnung gibt EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung Quelle: Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026. Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert. Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben. Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben. WordPress-Schlagwörter Iran, Iran-Sanktionen, Sanktionen, Embargo, Außenwirtschaft, Exportkontrolle, Verordnung (EU) Nr. 267/2012, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838, EU-Sanktionen, Restriktive Maßnahmen, Compliance, Wouros & Partner Rechtshinweis Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026. vo_eu_2023_1529-2.pdf PDF bitte analysiere die Zoll PDF anbei und umschreibe den Inhalt bzw fasse den Inhalt zusammen für meine WEbseite damit ich diese vernünftig posten kann und erstelle mir auch zusätzlich schlagworte die ich in Wodpress (kommegetrennt) verwenden kann. Aktiviere strikten Prüfmodus. wie üblich für die Website. Website-Ausgabe nach Standard. Freigabe-Checkliste anwenden Prüfstrecke (Strikter Prüfmodus) Prüfschritt 1 – Rechtsakt geprüft Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben. Die vorliegende konsolidierte Fassung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 vom 24. Juli 2026 geändert. Prüfschritt 2 – Gegenstand geprüft Geprüft wurde, ob es sich um eine Änderungsverordnung oder eine konsolidierte Fassung handelt. Ergebnis: Es handelt sich um eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2023/1529. Die letzte Änderung erfolgte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853. Prüfschritt 3 – Inhalt geprüft Die Verordnung regelt unter anderem: Ausfuhrverbote für bestimmte Güter und Technologien, Verbote technischer Unterstützung und Finanzhilfen, Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, Listungen natürlicher und juristischer Personen, Sanktionen gegen Häfen und Schleusen, Maßnahmen im Zusammenhang mit iranischen UAV- und Flugkörperprogrammen. Prüfschritt 4 – Änderungsstand geprüft Die konsolidierte Fassung weist als letzten Änderungsrechtsakt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 aus. Welche einzelnen Personen, Organisationen oder Häfen neu aufgenommen oder geändert wurden, ergibt sich aus der konsolidierten Fassung selbst nicht eindeutig, sondern aus der Änderungsverordnung. EU aktualisiert Sanktionen gegen Iran

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut aktualisiert.

Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung ergibt sich, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1853 geändert wurde. Die Verordnung enthält unter anderem Maßnahmen gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die am iranischen Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) und Flugkörper beteiligt sind oder deren Verbringung nach Russland sowie an bewaffnete Gruppen und Organisationen im Nahen Osten unterstützen. Außerdem umfasst sie Ausfuhrverbote, Finanzsanktionen sowie weitere restriktive Maßnahmen.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Export-, Liefer- oder Compliance-Prozesse haben.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von EU-Sanktionsvorschriften, Exportkontrollmaßnahmen und der Prüfung außenwirtschaftsrechtlicher Risiken.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Iran-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran erneut geändert.

Aus der vorliegenden konsolidierten Fassung geht hervor, dass die Verordnung zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1838 des Rates vom 24. Juli 2026 angepasst wurde. Welche konkreten Änderungen vorgenommen wurden, ergibt sich jedoch nicht aus der konsolidierten Fassung selbst, sondern aus der Änderungsverordnung.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher prüfen, ob die aktuellen Änderungen Auswirkungen auf bestehende Liefer-, Export- oder Compliance-Prozesse haben.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung und Bewertung von EU-Sanktionsvorschriften sowie der Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben.

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Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung. Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der Information. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 des Rates vom 3. Juli 2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 den Anhang der Verordnung (EU) 2018/1542 aktualisiert. Die Änderungen betreffen die Liste der Personen und Organisationen, gegen die aufgrund der Verbreitung oder des Einsatzes chemischer Waffen restriktive Maßnahmen gelten.

Unternehmen sollten ihre eingesetzten Sanktionslisten zeitnah aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäfts- und Vertragspartner weiterhin gegen die geltenden EU-Sanktionslisten geprüft werden. Eine regelmäßige und dokumentierte Sanktionslistenprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Exportkontroll- und Compliance-Managements.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Durchführung und Optimierung von Sanktionslistenprüfungen.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Neue EU-Stahlregelung ab 1. Juli 2026: 50 % Zusatzzoll auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/1384 vom 24.06.2026.

Zum 1. Juli 2026 führt die Europäische Union eine neue Regelung für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Die bisherigen Schutzmaßnahmen gegenüber Stahleinfuhren laufen zum 30. Juni 2026 aus. Hintergrund der neuen Verordnung sind weltweite Überkapazitäten im Stahlsektor und ein zunehmender Einfuhrdruck auf den EU-Markt.

Kern der neuen Regelung sind jährliche Zollkontingente für die in Anhang I aufgeführten Warenkategorien. Die Kontingente gelten jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wird ein Kontingent ausgeschöpft oder kann eine Einfuhr nicht im Rahmen eines Kontingents abgewickelt werden, fällt ein zusätzlicher Wertzollsatz von 50 % an.

Die betroffenen Waren ergeben sich aus den in Anhang I genannten KN- und teilweise TARIC-Codes. Erfasst werden unter anderem warm- und kaltgewalzte Stahlerzeugnisse, Bleche mit metallischem oder organischem Überzug, Edelstahlprodukte, Stäbe, Profile, Walzdraht, Betonstahl, Rohre und Hohlprofile. Unternehmen sollten deshalb nicht nur die Warenbeschreibung, sondern zwingend die jeweilige Warentarifnummer prüfen. Weiterlesen

EU-Kommission legt Vereinfachungspaket zur Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Das Paket umfasst einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, aktualisierte Leitlinien, überarbeitete FAQ, einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anwendungsbereich der EUDR sowie einen aktualisierten Entwurf zum Informationssystem. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 vorzubereiten.

Nach Angaben der Kommission sollen die Maßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für betroffene Unternehmen gegenüber der ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Besonders relevant sind dabei klarere Vorgaben für nachgelagerte Lieferketten, vereinfachte Regelungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie zusätzliche Erläuterungen zu elektronischem Handel, Geolokalisierung und praktischen Lieferkettenszenarien. Weiterlesen

EU-Sanktionen: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gegen gelistete Personen und Organisationen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/511 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erneut angepasst. Die Maßnahmen betreffen insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen ergeben sich hieraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten. Geschäftspartnerprüfungen dürfen sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zusätzlich sind Eigentums- und Kontrollstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernverflechtungen, Zahlungswege sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen zu prüfen. Weiterlesen

EU-Quecksilberverordnung: Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung von Quecksilber streng reguliert

Quelle/Fundstelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 137 vom 24. Mai 2017
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2017/852

Die Europäische Union regelt mit der Verordnung (EU) 2017/852 den Umgang mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten umfassend. Ziel ist es, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. Die Verordnung ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1102/2008.

Für Unternehmen ist die Verordnung insbesondere relevant bei der Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung und Entsorgung von quecksilberhaltigen Stoffen und Produkten. Sie enthält unter anderem konkrete Ausfuhrverbote für Quecksilber sowie bestimmte Quecksilberverbindungen und Gemische. Die Regelungen beziehen sich auf klar definierte Stoffe, Produkte und Anwendungsbereiche. Weiterlesen

EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen

EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen