EORI-Anträge ab 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch über das Zoll-Portal

Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das Verfahren rund um die EORI-Nummer. Die Beantragung und Beendigung einer EORI-Nummer sowie die Änderung von EORI-Stammdaten müssen grundsätzlich über das Zoll-Portal erfolgen.

Was ändert sich konkret?

Unternehmen und Privatpersonen müssen entsprechende Anträge ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich elektronisch über die EORI-Nr.-Verwaltung im Zoll-Portal stellen.

Für die Registrierung im Zoll-Portal ist eine digitale Identifizierung erforderlich. Die ATLAS-Information nennt hierfür beispielsweise ELSTER, Online-Ausweis oder BundID.

Die elektronische Abwicklung betrifft insbesondere:

Beantragung einer EORI-Nummer, Änderung der Stammdaten sowie Beendigung einer EORI- oder Niederlassungsnummer. Die entsprechenden Funktionen befinden sich im Zoll-Portal unter „Dienstleistungen“ in der „EORI-Nr.-Verwaltung“.

Was passiert mit dem bisherigen Formular 0870?

Der bisherige Vordruck in der Formularversion 0870 darf ab dem 1. Oktober 2026 grundsätzlich nur noch im Ausfallverfahren verwendet werden, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht.

Eine Besonderheit besteht für Beteiligte aus Drittländern. Können diese keinen Zugang zum Zoll-Portal über die vorgesehenen Identifizierungsmöglichkeiten erhalten, kann ebenfalls das Ausfallverfahren genutzt werden. Dem Antrag ist dann eine formlose Begründung zum Erfordernis und zur Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung beizufügen.

Müssen Sie eine EORI-Nummer beantragen oder Ihre Unternehmensdaten ändern?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei Fragen zur EORI-Registrierung, bei Änderungen Ihrer zollrechtlichen Unternehmensdaten und bei der Klärung, welches Verfahren für Ihren konkreten Fall anzuwenden ist. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Information vom 09.06.2026 – „EORI-Nummer – Verpflichtung zur Nutzung des Zoll-Portals ab dem 01.10.2026“.

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen Y772 und Y773 für Sudan-Sanktionen

Mit der ATLAS-Info 0977/2026 vom 22. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Codierungen im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Sudan.

Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2026/1724, mit der die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert wurde.

Welche neuen Codierungen gibt es?

Für Ausfuhranmeldungen stehen in ATLAS-Ausfuhr ab sofort zwei neue Codierungen zur Verfügung:

Y772 – „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 3 VO (EU) 2023/2147 vom Verbot nach Artikel 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Y773 – „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 4 VO (EU) 2023/2147) vom Verbot nach Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Die Codierungen sind damit relevant, wenn bei einem von Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147 erfassten Vorgang einer der dort vorgesehenen genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen wird.

Unternehmen sollten vor Verwendung von Y772 oder Y773 prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen des jeweils angegebenen Ausnahmetatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Haben Sie Ausfuhren mit Bezug zum Sudan?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit den Sudan-Sanktionen, der Anwendbarkeit von Verboten und Ausnahmen sowie der korrekten Verwendung der erforderlichen ATLAS-Codierungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0977/2026 vom 22.07.2026 – ATLAS-Ausfuhr; neue Codierungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2026/1724

ATLAS-Ausfuhr: Irland nimmt ab 1. August 2026 am CCE-Verfahren teil

Mit der ATLAS-Info 0979/2026 informiert die Zollverwaltung über eine Erweiterung der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE – Centralised Clearance for Export).

Ab dem 1. August 2026 erfüllt auch Irland die Voraussetzungen für die Abwicklung des CCE-Verfahrens. Damit kann Irland am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Gestellungszollstelle teilnehmen.

Was bedeutet CCE?

Die Zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Unternehmen mit entsprechender Bewilligung grundsätzlich, Zollanmeldungen bei der für sie zuständigen Zollstelle abzugeben, obwohl sich die Waren in einem anderen beteiligten Mitgliedstaat befinden.

Bei der Ausfuhr können damit Ausfuhrzollstelle und Gestellungszollstelle in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen. Voraussetzung für die praktische grenzüberschreitende Abwicklung ist unter anderem, dass die beteiligten Mitgliedstaaten den erforderlichen elektronischen Nachrichtenaustausch unterstützen.

Genau hier setzt die ATLAS-Info an: Seit dem 1. August 2026 ist diese elektronische CCE-Kommunikation zwischen Deutschland und Irland möglich.

Bereits zuvor nehmen Schweden, Dänemark, Österreich, Bulgarien, Slowenien, Luxemburg, die Slowakei und Kroatien am elektronischen CCE-Nachrichtenaustausch mit Deutschland teil.

Nutzen Sie Ausfuhrverfahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob die Zentrale Zollabwicklung für Ihre grenzüberschreitenden Ausfuhrprozesse eingesetzt werden kann und welche zollrechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0979/2026 vom 23.07.2026 – „ATLAS-Ausfuhr (AES): Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)“.

Neue KN-Erläuterungen für Türen, Tore und Fenster

Die Europäische Kommission hat mit C/2026/4137 die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Türen, Tore, Fenster sowie deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen geändert.

Betroffen sind insbesondere die Zolltarifbereiche:

KN 4418 21 10 bis 4418 29 80 – Türen und zugehörige Teile aus Holz
KN 7308 30 00 – Tore, Türen und Fenster aus Eisen oder Stahl
KN 7610 10 00 – Tore, Türen und Fenster aus Aluminium.

Wichtige Abgrenzung bei Holztüren

Die neuen Erläuterungen stellen klar, dass beispielsweise Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage bereits als Türen eingereiht werden können, wenn sie so weit bearbeitet sind, dass ihre spätere Verwendung als Tür eindeutig erkennbar ist. Als Beispiele nennt die Kommission Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere.

Dagegen bleiben unbearbeitete Türrohlinge mit massivem Kern – auch bei furnierten Längs- oder Breitseiten – in Position 4412.

Für Türen, Tore und Fenster aus Eisen oder Stahl unter KN 7308 30 00 sowie aus Aluminium unter KN 7610 10 00 wird außerdem ausdrücklich auf die sinngemäße Anwendung der HS-Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 verwiesen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Änderung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Türrohlinge, vorbearbeitete Türblätter, Türen, Fenster oder entsprechende Bauteile einführen oder ausführen. Der Bearbeitungszustand kann entscheidend dafür sein, ob beispielsweise Position 4412 oder 4418 anzuwenden ist.

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der zolltariflichen Einreihung Ihrer Türen, Fenster und Bauteile sowie bei der Prüfung, ob bestehende Zolltarifnummern aufgrund der geänderten Erläuterungen überprüft werden sollten. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, C/2026/4137, ABl. C vom 29.07.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Warenverkehr mit Gibraltar: Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen

Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Mit der Veröffentlichung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde für den Warenverkehr mit Gibraltar eine neue zollrechtliche Grundlage geschaffen.

Nach Artikel 240 des Abkommens wurde zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar eine Zollunion errichtet.

Für Waren, die die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement – TCA) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfüllen, finden künftig auch im Warenverkehr mit Gibraltar die entsprechenden Präferenzregelungen Anwendung. Dies umfasst insbesondere die jeweiligen Zollkontingente, Zollsätze sowie die vorgesehenen Verfahren der Überprüfung und Verwaltungszusammenarbeit.

Das Abkommen wird seit dem 15. Juli 2026 bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten vorläufig angewandt.

Unternehmen mit Warenverkehren nach oder aus Gibraltar sollten ihre bestehenden Präferenz- und Ursprungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nach dem TCA ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

Rechtshinweis

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L/2026/1562 vom 14.07.2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU-Kommission legt Vereinfachungspaket zur Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Das Paket umfasst einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, aktualisierte Leitlinien, überarbeitete FAQ, einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anwendungsbereich der EUDR sowie einen aktualisierten Entwurf zum Informationssystem. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 vorzubereiten.

Nach Angaben der Kommission sollen die Maßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für betroffene Unternehmen gegenüber der ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Besonders relevant sind dabei klarere Vorgaben für nachgelagerte Lieferketten, vereinfachte Regelungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie zusätzliche Erläuterungen zu elektronischem Handel, Geolokalisierung und praktischen Lieferkettenszenarien. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr (AES): Änderungen bei Länder-Codelisten und Ursprungsangaben

Quelle/Fundstelle: ATLAS-Info 0948/2026, ITZBund, 21.04.2025
Rechtsgrundlage: Anhang B UZK-IA; Verordnung (EU) 2020/1470

Zum 18. April 2026 hat die Europäische Kommission Änderungen an den Ausfuhr-Codelisten veröffentlicht. Betroffen sind die Codelisten C0008, C0165, C0199 und C0248, die im Rahmen der ATLAS-Ausfuhr (AES) für Länder- und Adressangaben verwendet werden.

Die aktualisierten Codelisten stehen seit dem 17. April 2026 im Download zur Verfügung. Die Anpassungen beruhen auf Änderungen des Anhangs B UZK-IA sowie der Verordnung (EU) 2020/1470.

Von besonderer Bedeutung ist die Codeliste C0248, die unter anderem im Datenfeld „Ursprungsland“ (Datenelement 16 08 000 000) verwendet wird. Dieses Feld betrifft den nichtpräferenziellen Ursprung. Weiterlesen