EU-Sanktionen gegen Sudan aktualisiert: Erweiterung der Sanktionsliste und verschärfte Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Die Europäische Union hält die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan weiterhin aufrecht und hat die bestehende Sanktionsverordnung erneut aktualisiert. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 203 vom 11.07.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026.

Die Verordnung basiert auf Artikel 215 AEUV sowie dem Beschluss 2014/450/GASP und regelt insbesondere Waffenembargos, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverboten sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ergeben sich daraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten im Bereich Exportkontrolle, Embargo-Compliance und Trade Compliance.

Nach Artikel 2 der Verordnung ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen. Das betrifft nicht nur klassische Waffenlieferungen, sondern auch technische Unterstützung, Schulungen, Beratungsleistungen, Finanzierungen, Versicherungen oder sonstige Unterstützungsleistungen mit militärischem Bezug. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU verschärft Belarus-Sanktionen: Neue Pflichten für Ausfuhr, Einfuhr und Sanktionsprüfung

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus erneut angepasst. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die durch die Verordnung (EU) 2026/513 aktualisiert wurde. Die Regelungen betreffen Unternehmen insbesondere dann, wenn Waren, Technologien, technische Unterstützung, Finanzhilfen oder Dienstleistungen mit Bezug zu Belarus geprüft werden müssen.

Für die Praxis besonders wichtig sind die Verbote und Genehmigungspflichten bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung, Ausrüstung zur internen Repression, Feuerwaffen, Gütern zur Stärkung industrieller Kapazitäten sowie bestimmten Luxusgütern. Die Verordnung erfasst nicht nur unmittelbare Lieferungen nach Belarus, sondern auch mittelbare Bereitstellungen, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzhilfen und teilweise auch Durchfuhren über Belarus. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen