Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
EU-Sanktionen gegen interne Repression in Russland: Verordnung (EU) 2024/1485 aktualisiert
Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1362 des Rates vom 15. Juni 2026.
Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Russland aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/1485 richtet sich gegen interne Repression, schwere Menschenrechtsverletzungen und Maßnahmen gegen Zivilgesellschaft, demokratische Opposition und Rechtsstaatlichkeit in Russland.
Die Verordnung enthält zwei zentrale Regelungsbereiche: Zum einen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren. Zum anderen enthält sie Ausfuhr- und Unterstützungsverbote für Güter, Ausrüstung, Technologie und Software, die zur internen Repression oder zur Überwachung und zum Abhören von Informations- und Telekommunikationsverkehr verwendet werden können.
Besonders relevant ist Artikel 2. Danach ist es verboten, Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Erfasst werden auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern.
Artikel 3 betrifft Ausrüstung, Technologie und Software zur Informationssicherheit und Telekommunikationsüberwachung. Diese dürfen nur mit vorheriger Genehmigung an Personen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen, dass die Güter zur internen Repression verwendet würden.
Für Unternehmen ist außerdem Artikel 5 wichtig. Danach können die Verbote auch für nicht ausdrücklich in den Anhängen I und II aufgeführte Güter gelten, wenn diese ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt sind. Erlangt ein Unternehmen hiervon Kenntnis, muss es unverzüglich die zuständigen Behörden informieren.
Die Verordnung enthält zudem Finanzsanktionen. Nach Artikel 6 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis bedeutet dies: Unternehmen müssen bei Russlandbezug nicht nur klassische Sanktionslistenprüfungen durchführen, sondern auch die konkrete Ware, Software, Technologie, technische Hilfe, Finanzierung, Endverwendung und den möglichen Repressionsbezug prüfen. Besonders betroffen sind Ausrüstung zur Überwachung, Netzwerktechnik, Telekommunikationstechnik, Cyber- und IT-Komponenten sowie technische Dienstleistungen.
Die Verordnung stellt zudem klar, dass Beschränkungen nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unberührt bleiben. Unternehmen müssen daher parallel prüfen, ob neben der Verordnung (EU) 2024/1485 auch die Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014, die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 oder die Gemeinsame Militärgüterliste einschlägig sind.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Russland-Sanktionen, Ausfuhrverboten, Genehmigungspflichten, Sanktionslistenprüfungen, Endverwendungsprüfungen sowie beim Aufbau belastbarer interner Kontrollsysteme für Zoll und Exportkontrolle.
Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






