EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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EU-Sanktionen gegen Sudan aktualisiert: Erweiterung der Sanktionsliste und verschärfte Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Die Europäische Union hält die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan weiterhin aufrecht und hat die bestehende Sanktionsverordnung erneut aktualisiert. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 203 vom 11.07.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026.

Die Verordnung basiert auf Artikel 215 AEUV sowie dem Beschluss 2014/450/GASP und regelt insbesondere Waffenembargos, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverboten sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ergeben sich daraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten im Bereich Exportkontrolle, Embargo-Compliance und Trade Compliance.

Nach Artikel 2 der Verordnung ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen. Das betrifft nicht nur klassische Waffenlieferungen, sondern auch technische Unterstützung, Schulungen, Beratungsleistungen, Finanzierungen, Versicherungen oder sonstige Unterstützungsleistungen mit militärischem Bezug. Weiterlesen

EU-Kommission veröffentlicht neuen Leitfaden zu verdächtigen Aktivitäten in Lieferketten und zur Zusammenarbeit mit dem Zoll

Europäische Kommission, TAXUD/A3/002/2026, Guidance Document „AEO – Customs Cooperation to Detect, Report and React to Suspicious Activities“, Brüssel, 31. März 2026.

Die Europäische Kommission hat einen neuen Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten bei der Erkennung, Meldung und Bekämpfung verdächtiger Aktivitäten in internationalen Lieferketten veröffentlicht.

Der Leitfaden richtet sich zwar insbesondere an zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO), ausdrücklich jedoch auch an alle anderen Wirtschaftsbeteiligten entlang der Lieferkette – unabhängig von einem bestehenden AEO-Status. Ziel ist es, die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Zollbehörden zu stärken, um Risiken wie Schmuggel, organisierte Kriminalität, Manipulationen in Lieferketten oder sonstige illegale Aktivitäten früher erkennen zu können.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass Unternehmen häufig frühzeitig Auffälligkeiten im täglichen Waren- und Transportfluss erkennen können. Hierzu zählen beispielsweise ungewöhnliche Fahrzeugbewegungen, beschädigte oder manipulierte Siegel, unbefugte Personen auf Betriebsgeländen, verdächtige IT-Zugriffe, ungewöhnliche Kundenanfragen oder auffällige Zahlungs- und Warenbewegungen. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU-Sanktionen: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gegen gelistete Personen und Organisationen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/511 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erneut angepasst. Die Maßnahmen betreffen insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen ergeben sich hieraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten. Geschäftspartnerprüfungen dürfen sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zusätzlich sind Eigentums- und Kontrollstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernverflechtungen, Zahlungswege sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen zu prüfen. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen für Russland- und Belarus-Sanktionen (Y684 / Y763)

Im Zuge der aktuellen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus wurden durch die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission neue Codierungen für die ATLAS-Ausfuhranmeldung eingeführt. Grundlage sind die jüngsten Änderungen der Sanktionsverordnungen gegenüber Russland und Belarus.

Rechtsgrundlage bilden:

  • Verordnung (EU) 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen)
  • Verordnung (EU) 2026/513 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Sanktionen)

Neue ATLAS-Codierungen

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • Y684: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3al der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
  • Y763: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 1bb Abs. 3e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006

Diese Codierungen ermöglichen es, bestimmte Ausfuhren auf Grundlage von Altverträgen weiterhin genehmigungsfrei abzuwickeln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Sanktionsverordnungen erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen müssen künftig im Rahmen der Exportabwicklung sicherstellen, dass:

  • die Voraussetzungen für eine Altvertragsregelung tatsächlich vorliegen,
  • die richtige Codierung in der ATLAS-Ausfuhranmeldung verwendet wird,
  • die zugrunde liegenden Verträge als Nachweis vorgehalten werden.

Eine fehlerhafte Verwendung der Codierungen kann zu erheblichen Risiken führen, insbesondere im Hinblick auf Sanktionsverstöße und daraus resultierende straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Rechtshinweis: Zoll.de

HS 2028 und Correlation Tables: Keine automatische Überleitung der Warennummern

World Customs Organization (WCO), Correlation Tables HS 2022–2028 (April 2026), basierend auf der WCO Council Recommendation vom 25. Juni 2025

Mit dem Inkrafttreten des Harmonisierten Systems 2028 zum 1. Januar 2028 wird das derzeit gültige HS 2022 weltweit abgelöst. Das von der World Customs Organization entwickelte System wird regelmäßig überarbeitet, um technologische Entwicklungen, regulatorische Anforderungen und Veränderungen im internationalen Handel abzubilden.

Zur Unterstützung dieser Umstellung hat die WCO sogenannte Correlation Tables veröffentlicht. Diese Tabellen dienen ausschließlich als technisches Hilfsmittel zur Überleitung vom HS 2022 auf das HS 2028. Sie stellen ausdrücklich keine verbindlichen Klassifizierungsentscheidungen dar und haben keine rechtliche Bindungswirkung. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: BAFA erteilt Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu – neue Codierung 3LLB/A47

Mit der ATLAS – Info 0944/2026 wird auf eine wichtige Änderung im Bereich der exportkontrollrechtlichen Abwicklung hingewiesen: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 47 neu erteilt. Nach dem Dokument tritt diese Genehmigung zum 1. April 2026 in Kraft.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern, die sowohl in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) als auch in der Kriegswaffenliste genannt sind. Voraussetzung ist, dass dem Ausführer oder Verbringer für die identische Ausfuhr oder Verbringung nach dem 1. April 2026 bereits eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 KrWaffKontrG durch das zuständige Bundesministerium erteilt wurde.

Darüber hinaus erfasst die Allgemeine Genehmigung nach dem Inhalt der Information auch nicht von der Kriegswaffenliste erfasste Bestandteile und Zubehör, sofern diese für Nutzung und Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der genehmigten Hauptsache erforderlich sind. Der Wert dieser Bestandteile und des Zubehörs darf dabei maximal 10 % des Gesamtwertes der in der Genehmigung enthaltenen Kriegswaffen betragen. Zusätzlich müssen Empfänger und Endverwender bereits in der zugrunde liegenden Genehmigung genannt sein. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: BAFA erneuert Allgemeine Genehmigung Nr. 48 für Rüstungsgüter

ATLAS – Info 0938/2026 des ITZBund zur ATLAS-Ausfuhr und zur Neuerteilung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 (AGG Nr. 48) neu erteilt. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Ausfuhr sowie Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern zu Verteidigungszwecken in ausgewählte Drittstaaten.

Die Genehmigung gilt im Zeitraum vom 20. März 2026 bis zum 15. September 2026 und umfasst folgende Länder:

Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate sowie die Ukraine. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen