EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen

EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen

EU hebt Sanktionen gegen sechs Personen in Guinea-Bissau auf

Am 22. September 2025 hat der Rat der Europäischen Union zwei neue Rechtsakte verabschiedet, die die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea-Bissau anpassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1933

  • Beschluss (GASP) 2025/1935

Beide Dokumente betreffen die Überprüfung der Sanktionslisten im Zusammenhang mit der politischen Lage in Guinea-Bissau. Nach intensiver Prüfung wurde entschieden, sechs Personen von den bestehenden Listen zu streichen.

Die gestrichenen Personen:

  1. António Injai

  2. Mamadu Ture

  3. Estêvão Na Mena

  4. Ibraima Camará

  5. Daba Naualna

  6. Júlio Nhate

Damit entfällt für diese Personen die bisherige Sperrung von Vermögenswerten und das Einreiseverbot in die EU.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Neue EU-Sanktionsverordnungen 2025 – Verschärfte Maßnahmen gegen Russland

Die Europäische Union hat am 12. September 2025 zwei neue Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1894 und 2025/1895 veröffentlicht. Beide setzen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fort, die seit 2014 die Grundlage der EU-Sanktionen gegen Russland im Zusammenhang mit der Annexion der Krim und der militärischen Aggression gegen die Ukraine bildet.

Die neuen Rechtsakte führen zu erheblichen Anpassungen und Erweiterungen der Sanktionslisten und haben unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen in der Europäischen Union.

Kernpunkte der neuen Sanktionsverordnungen

1. Aktualisierte Sanktionslisten

  • Angaben zu über 140 Personen und mehr als 130 Einrichtungen wurden präzisiert und aktualisiert.

  • Betroffen sind vor allem hochrangige russische Politiker, Militärs, Oligarchen und Unternehmen, die in Verbindung mit der Aggression gegen die Ukraine stehen.

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Rstriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma – Beschluss 2013/184/GASP

Die Europäische Union hat eine Mitteilung über die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen veröffentlicht, die mit der politischen und militärischen Führung in Myanmar/Birma in Verbindung stehen. Diese Maßnahmen beruhen auf dem Beschluss 2013/184/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 401/2013, welche Sanktionen gegen Einzelpersonen und Organisationen verhängen, die für die politische Krise in Myanmar verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Punkte der Mitteilung:

  • Mehrere hochrangige Personen, darunter Militärführer und Regierungsmitglieder, sind weiterhin von den Sanktionen betroffen.
  • Die EU beabsichtigt, die Maßnahmen gegen diese Personen mit geänderten Begründungen und/oder Informationen aufrechtzuerhalten.
  • Betroffene Personen können bis zum 14. März 2025 einen Antrag stellen, um die neue Begründung für ihre Listung zu erhalten.
  • Anfragen sind an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zu richten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Aktuelle Änderungen und Berichtigungen in den EU-Zollverordnungen zu Russland-Sanktionen

Die Europäische Union hat mehrere Berichtigungen an bestehenden Verordnungen vorgenommen, die sich auf restriktive Maßnahmen gegen Russland beziehen. Diese Änderungen betreffen insbesondere Sanktionen in Bezug auf den Ukraine-Konflikt und die illegale Annexion ukrainischer Gebiete.

  1. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/395

    • Diese Verordnung ändert die bestehenden Maßnahmen gegen Russland im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
    • Es wurden Korrekturen an Artikel 11c sowie an der Liste der sanktionierten Güter und Technologien vorgenommen.
    • Die aktualisierte Liste basiert auf den Definitionsgrundlagen der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU.
  2. Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2025/394

    • Betrifft den Beschluss 2014/512/GASP, der wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland regelt.
    • Änderungen an Tabellen mit Schiffsnamen, die unter Sanktionen fallen – insbesondere eine Anpassung der rechtlichen Grundlage von Artikel 4x Absatz 2 Buchstabe c auf Buchstabe g.
    • Mehrere Schiffe, darunter „Yuri Senkevich“, „Belgorod“ und „Bratsk“, sind von dieser Korrektur betroffen.
  3. Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/398

    • Diese Verordnung bezieht sich auf Maßnahmen gegen die illegale Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland.
    • Die Änderung betrifft Artikel 1 Nummer 12, in dem eine fehlerhafte Artikelreferenz von Artikel 10 auf Artikel 15 korrigiert wurde.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/386 des Rates vom 24. Februar 2025 setzt die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 um, die restriktive Maßnahmen gegen Belarus aufgrund der innenpolitischen Lage und der Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine vorsieht.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Verlängerung der Sanktionen: Die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bleiben bis zum 28. Februar 2026 in Kraft.
  • Aktualisierung der Sanktionsliste:
    • 10 natürliche Personen und 2 juristische Personen wurden mit neuen Begründungen auf der Sanktionsliste aktualisiert.
    • Zwei Personen wurden von der Liste gestrichen, darunter eine verstorbene Person.
  • Betroffene Unternehmen:
    • Minsk Automobile Works (MAZ): Wird sanktioniert wegen der Lieferung von Militärfahrzeugen an Russland.
    • Belshina: Unterstützt das belarussische Regime und beliefert das russische Militär mit Fahrzeugreifen.
  • Hintergrund: Die Maßnahmen basieren auf der Unterstützung des belarussischen Regimes für Russland und den anhaltenden Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und Opposition in Belarus.

Diese Verordnung ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend und tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.