EU erweitert Sanktionen wegen interner Repression in Russland

Die Europäische Union hat ihre restriktiven Maßnahmen angesichts der internen Repression und schwerer Menschenrechtsverletzungen in Russland erneut aktualisiert. Die VO (EU) 2024/1485 liegt nun in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2193 vom 28. September 2026 geändert wurde.

Die Verordnung enthält neben personenbezogenen Finanzsanktionen auch Beschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Software, die zur internen Repression sowie zur Überwachung und zum Abhören von Telekommunikations- und Internetverkehr eingesetzt werden können.

Was müssen Unternehmen beachten?

Für in Anhang I aufgeführte Repressionsausrüstung bestehen grundsätzlich Ausfuhr- und Bereitstellungsverbote. Für bestimmte Überwachungs- und Kommunikationstechnik nach Anhang II ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich. Besonders relevant ist außerdem die Catch-all-Regelung des Art. 5: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführte Güter, Technologien oder Software erfasst werden.

Daneben enthält Anhang IV die sanktionierten Personen, Organisationen und Einrichtungen. Für diese gelten insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Bereitstellungsverbot.

Für Unternehmen bedeutet dies: Russland-Geschäfte müssen nicht nur gegen die VO (EU) Nr. 833/2014, sondern auch gegen die eigenständigen Verbote und Personenlistungen der VO (EU) 2024/1485 geprüft werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2193 des Rates vom 28.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Weiterlesen

EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen