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EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.
Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.
Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen.
Besonders praxisrelevant ist, dass die Verordnung nicht nur direkte Geschäftsbeziehungen betrifft. Auch mittelbare Bereitstellungen, Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie Umgehungskonstruktionen müssen geprüft werden. Unternehmen sollten daher nicht nur den unmittelbaren Vertragspartner, sondern auch Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigte, verbundene Unternehmen, Zahlungswege, Banken und Endverwender in die Prüfung einbeziehen.
Die Verordnung enthält zudem weitreichende Melde- und Mitwirkungspflichten. Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind den zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch Zollbehörden und andere nationale Behörden können im Rahmen der Durchsetzung Informationen austauschen.
Für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis bedeutet dies: Eine reine Prüfung der Zolltarifnummer oder des Warenursprungs reicht nicht aus. Jede Lieferung, Zahlung oder sonstige wirtschaftliche Leistung mit Russlandbezug muss zusätzlich sanktionsrechtlich geprüft werden. Dies betrifft insbesondere Exportgeschäfte, Ersatzteillieferungen, Dienstleistungen, Finanztransaktionen, Beteiligungsverhältnisse und Drittlandkonstellationen.
Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Umsetzung von Sanktionsprüfungen, der Bewertung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen, der Gestaltung interner Kontrollsysteme sowie der Dokumentation gegenüber Zoll- und Aufsichtsbehörden.
Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






