Libyen-Sanktionen: Schiff AVAX in EU-Sanktionsliste aufgenommen

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegenüber Libyen erneut angepasst. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 wurde das Schiff AVAX in Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 aufgenommen.

Das Schiff trägt die IMO-Nummer 9058713 und fährt unter der Flagge Kameruns. Die Benennung durch den zuständigen VN-Sanktionsausschuss erfolgte am 22. Juli 2026.

Welche Verbote gelten für AVAX?

Mit der Listung sind insbesondere folgende Maßnahmen verbunden:

  • Verbot des Ladens, Beförderns oder Entladens von Erdöl,
  • Verbot des Einlaufens in Häfen,
  • Verbot der Erbringung von Bunker- und Schleppdiensten,
  • Verbot bestimmter Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Erdöl.

Die Benennung gilt grundsätzlich bis zum 22. Juli 2027, sofern sie nicht zuvor durch den zuständigen Sanktionsausschuss aufgehoben wird.

Für Unternehmen aus den Bereichen Schifffahrt, Logistik, Hafenwirtschaft, Bunkerversorgung, Finanzierung und Rohstoffhandel ist die Aufnahme besonders relevant. Vor Geschäften mit Schiffen mit Libyen-Bezug sollte daher nicht nur der Vertragspartner, sondern auch das konkret eingesetzte Schiff einschließlich IMO-Nummer gegen die einschlägigen Sanktionslisten geprüft werden.

Haben Sie Geschäfts- oder Transportvorgänge mit Libyen-Bezug?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Libyen-Geschäften, Schiffslistungen und sonstigen sanktionsrechtlichen Beschränkungen sowie bei der Bewertung konkreter Transport- und Handelsvorgänge. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1941 der Kommission vom 7. August 2026, ABl. L vom 07.08.2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Qaida

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 vom 20. August 2026 den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert.

Die Verordnung enthält restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen.

Was wurde geändert?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 wurden Angaben zu bereits gelisteten Personen und Organisationen aktualisiert. Es handelt sich bei den in der vorliegenden konsolidierten Fassung ausgewiesenen Änderungen um Textänderungen bestehender Listeneinträge, nicht um deren Streichung.

Betroffen sind unter anderem Einträge zu ISIL-Khorasan (ISIL-K) und Ummah Tameer E-Nau (UTN) sowie zu mehreren natürlichen Personen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der erfassten Personen und Organisationen einzufrieren. Ihnen dürfen grundsätzlich auch weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die Aktualisierung zeigt erneut, warum eine Sanktionslistenprüfung nicht ausschließlich anhand eines Namens erfolgen sollte. Geänderte Aliasnamen, Anschriften und weitere Identifikationsmerkmale müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Unterstützung bei der Sanktionslistenprüfung

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung ihrer Sanktionslistenprozesse sowie bei der Bewertung möglicher Treffer und der rechtlichen Einordnung von Geschäftsvorgängen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 der Kommission vom 20. August 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. August 2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen Y772 und Y773 für Sudan-Sanktionen

Mit der ATLAS-Info 0977/2026 vom 22. Juli 2026 informiert die Zollverwaltung über neue Codierungen im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen gegenüber Sudan.

Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2026/1724, mit der die Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, geändert wurde.

Welche neuen Codierungen gibt es?

Für Ausfuhranmeldungen stehen in ATLAS-Ausfuhr ab sofort zwei neue Codierungen zur Verfügung:

Y772 – „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 3 VO (EU) 2023/2147 vom Verbot nach Artikel 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Y773 – „Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 1b Abs. 4 VO (EU) 2023/2147) vom Verbot nach Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147“

Die Codierungen sind damit relevant, wenn bei einem von Art. 1b Abs. 1 VO (EU) 2023/2147 erfassten Vorgang einer der dort vorgesehenen genehmigungsfreien Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen wird.

Unternehmen sollten vor Verwendung von Y772 oder Y773 prüfen und dokumentieren, ob die Voraussetzungen des jeweils angegebenen Ausnahmetatbestands tatsächlich erfüllt sind.

Haben Sie Ausfuhren mit Bezug zum Sudan?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung von Ausfuhrvorgängen im Zusammenhang mit den Sudan-Sanktionen, der Anwendbarkeit von Verboten und Ausnahmen sowie der korrekten Verwendung der erforderlichen ATLAS-Codierungen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0977/2026 vom 22.07.2026 – ATLAS-Ausfuhr; neue Codierungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2026/1724

USA bestätigen Dumpingrisiko bei Aluminiumblechen aus Deutschland und weiteren Staaten

Federal Register, Vol. 91, No. 127 vom 6. Juli 2026, Seiten 40972–40974 – U.S. Department of Commerce, „Common Alloy Aluminum Sheet From Bahrain, Brazil, Croatia, Egypt, Germany, India, Indonesia, Italy, Oman, Romania, Serbia, Slovenia, South Africa, Spain, Taiwan, and the Republic of Türkiye: Final Results of the Expedited First Sunset Reviews of the Antidumping Duty Orders“, FR Doc. 2026-13511.

Das US-Handelsministerium hat die beschleunigten ersten Fünfjahresüberprüfungen der Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Aluminiumbleche aus insgesamt 16 Staaten abgeschlossen. Betroffen sind unter anderem Einfuhren mit Ursprung in Deutschland, Italien, Spanien, der Türkei, Indien, Brasilien und Taiwan.

Nach Feststellung des U.S. Department of Commerce würde eine Aufhebung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen voraussichtlich zu einer Fortsetzung oder einem erneuten Auftreten von Dumping führen. Für Waren mit Ursprung in Deutschland wurde dabei eine mögliche gewichtete durchschnittliche Dumpingspanne von bis zu 242,80 % festgestellt. Für die übrigen betroffenen Staaten wurden Spannen zwischen 3,19 % und 137,06 % ermittelt.

Die Veröffentlichung stellt keine erstmalige Einführung neuer Antidumpingzölle dar. Sie enthält vielmehr das Ergebnis der handelspolitischen Überprüfung der seit 2021 bestehenden Maßnahmen. Für deutsche Hersteller und Exporteure bleibt das US-Antidumpingverfahren daher weiterhin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Betroffene Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob ihre Aluminiumprodukte vom sachlichen Geltungsbereich der US-Maßnahmen erfasst werden und welche Hersteller- oder Ausführerzuordnung für die Einfuhr in die Vereinigten Staaten maßgeblich ist.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung internationaler Antidumpingmaßnahmen, der Analyse des betroffenen Warenkreises sowie bei der Bewertung außenwirtschaftsrechtlicher Risiken im Handel mit den Vereinigten Staaten.

Quellenhinweis

Maßgeblich ist die im Federal Register veröffentlichte englische Originalfassung der Bekanntmachung. Die vorstehende Darstellung dient der fachlichen Zusammenfassung und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Waren- und Einfuhrsachverhalts nach dem US-amerikanischen Antidumpingrecht.

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf Reifen aus China ein

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 der Kommission vom 6. Juli 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter neuer Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, am 7. Juli 2026.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1540 hat die Europäische Kommission endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte neue Luftreifen aus Kautschuk mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind Reifen für Personenkraftwagen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Warentransport mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger. Die Waren werden derzeit in die KN-Codes 4011 10 00 und 4011 20 10 eingereiht. Maßgeblich bleibt die Warenbeschreibung der Verordnung.

Die endgültigen Antidumpingzollsätze betragen:

  • 4,3 % für die Hankook Group,
  • 45,3 % für die Shandong Yongsheng Rubber Group Co., Ltd.,
  • 24,4 % für die im Anhang aufgeführten weiteren mitarbeitenden Unternehmen,
  • 45,3 % für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China.

Für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes muss eine gültige Handelsrechnung mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Erklärung vorgelegt werden. Fehlt diese Erklärung, gilt der Zollsatz für alle übrigen Einfuhren in Höhe von 45,3 %.

Die zuvor zollamtlich erfassten Einfuhren werden nicht rückwirkend mit dem endgültigen Antidumpingzoll belastet, da im Verfahren keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung daher nicht erfüllt waren. Die Verordnung trat am 8. Juli 2026 in Kraft.

Importeure sollten ihre Lieferanten, Herstellerzuordnungen, TARIC-Zusatzcodes und Handelsrechnungen sorgfältig prüfen. Fehler bei der Herstelleridentifikation oder bei der Rechnungserklärung können unmittelbar zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des Warenkreises, der zutreffenden Antidumpingzollsätze, der TARIC-Zusatzcodes sowie der erforderlichen Rechnungsnachweise.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Alkaline-Batterien aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3479 vom 2. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von elektrischen Primärelementen und Primärbatterien aus alkalischem Mangandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet.

Betroffen sind nicht wiederaufladbare Rundzellen aus alkalischem Mangandioxid, die derzeit dem KN-Code 8506 10 11 zugeordnet werden. Maßgeblich ist jedoch die Warenbeschreibung der Bekanntmachung; der KN-Code wird lediglich informationshalber genannt.

Nach Auffassung des Antragstellers werden die betreffenden Batterien zu gedumpten Preisen in die Europäische Union eingeführt und schädigen dadurch den Wirtschaftszweig der Union. Die Untersuchung umfasst zudem mögliche Verzerrungen beim Rohstoffangebot, insbesondere bei elektrolytischem Mangandioxid.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren frühzeitig zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch könnten später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Importeure, Händler und Verwender sollten deshalb kurzfristig prüfen, ob ihre Batterien unter die Warenbeschreibung fallen, und mögliche Nachbelastungsrisiken bei der Importkalkulation berücksichtigen. Für die Beteiligung am Verfahren gelten teilweise kurze Fristen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Einreihung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU überprüft Antidumpingmaßnahmen für warmgewalzten Stahl aus der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3536 vom 6. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei eingeleitet. Ziel der Untersuchung ist es festzustellen, ob die geltenden Antidumpingzölle weiterhin erforderlich sind oder auslaufen können.

Die derzeitigen Antidumpingmaßnahmen bleiben während der gesamten Überprüfung unverändert in Kraft. Die Kommission untersucht insbesondere, ob bei einem Wegfall der Maßnahmen erneut oder weiterhin Dumping stattfinden und dadurch der Wirtschaftszweig der Europäischen Union geschädigt würde.

Unternehmen, die die betroffenen Stahlerzeugnisse aus der Türkei importieren oder handeln, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen. Je nach Ergebnis der Auslaufüberprüfung können die bestehenden Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Für Hersteller, Importeure und Verwender kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Beschaffungskosten und die zukünftige Importkalkulation haben.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung bestehender Antidumpingmaßnahmen, der Bewertung zollrechtlicher Risiken sowie der strategischen Begleitung von Handels- und Einfuhrvorhaben.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU leitet Antidumpingverfahren gegen Einfuhren von Pekingente aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, C/2026/3584 vom 9. Juli 2026 – Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Pekingentenfleisch mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeleitet. Grundlage ist ein Antrag von fünf Herstellern aus der Europäischen Union, nach deren Auffassung die betreffenden Waren zu gedumpten Preisen eingeführt werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen.

Die Untersuchung umfasst frisches, gekühltes, gefrorenes, gesalzenes, getrocknetes, geräuchertes sowie anderweitig zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Betroffen sind zahlreiche KN- und TARIC-Codes der Positionen 0207, 0210 und 1602. Maßgeblich ist jedoch die in der Bekanntmachung enthaltene Warenbeschreibung; die genannten Zolltarifcodes dienen lediglich der Information.

Mit der Einleitung des Verfahrens werden noch keine Antidumpingzölle erhoben. Die Kommission beabsichtigt jedoch, die Einfuhren bereits in einem frühen Stadium zollamtlich erfassen zu lassen. Dadurch können später festgesetzte endgültige Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend auf bereits erfasste Einfuhren erhoben werden.

Unabhängige Einführer, ausführende Hersteller und weitere interessierte Unternehmen sollten kurzfristig prüfen, ob ihre Waren von der Untersuchung erfasst werden. Für die Beteiligung am Stichprobenverfahren und für Stellungnahmen gelten teilweise sehr kurze Fristen von sieben, zehn, fünfzehn oder 37 Tagen ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung des betroffenen Warenkreises, der zolltariflichen Zuordnung sowie bei der Bewertung möglicher Antidumping- und Nachbelastungsrisiken.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 des Rates vom 3. Juli 2026.

EU aktualisiert Sanktionsliste zu chemischen Waffen

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1541 den Anhang der Verordnung (EU) 2018/1542 aktualisiert. Die Änderungen betreffen die Liste der Personen und Organisationen, gegen die aufgrund der Verbreitung oder des Einsatzes chemischer Waffen restriktive Maßnahmen gelten.

Unternehmen sollten ihre eingesetzten Sanktionslisten zeitnah aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäfts- und Vertragspartner weiterhin gegen die geltenden EU-Sanktionslisten geprüft werden. Eine regelmäßige und dokumentierte Sanktionslistenprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil eines wirksamen Exportkontroll- und Compliance-Managements.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Sanktionsvorschriften sowie bei der Durchführung und Optimierung von Sanktionslistenprüfungen.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsregelung gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsregelung gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, aktualisiert. Grundlage der Verordnung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des zuständigen VN-Sanktionsausschusses.

Im Mittelpunkt steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen. Dies gilt auch für Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Gleichzeitig dürfen diesen gelisteten Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Bereitstellungsverbot weit auszulegen ist. Erfasst werden unter anderem Zahlungen, wirtschaftliche Ressourcen, Dienstleistungen, Webhosting und damit zusammenhängende Leistungen, Lösegeldzahlungen, Reiseleistungen sowie wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit Öl, raffinierten Ölprodukten und weiteren natürlichen Ressourcen. Weiterlesen