EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung für Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China und Indonesien ein (C/2026/2119)

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2119 vom 16. April 2026 zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) betreffend Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien.

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung (Expiry Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist die Prüfung, ob die Maßnahmen nach ihrem vorgesehenen Auslaufen weiterhin erforderlich sind.

Betroffene Ware

  • Mononatriumglutamat (MNG)
  • KN-Code: ex 2922 42 00
  • TARIC-Code: 2922 42 00 20

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EU-Handelsschutz: Antidumpingzölle auf Walzdraht aus China vor möglichem Auslaufen

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen bestimmter Antidumpingmaßnahmen (C/2026/532) vom 27.01.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung).

Die Europäische Kommission hat bekannt gemacht, dass die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China auslaufen können, sofern keine Auslaufüberprüfung beantragt wird.

Die bestehenden Maßnahmen beruhen auf der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805. Ohne einen fristgerechten Antrag endet der Antidumpingzoll am 14. Oktober 2026 um 00:00 Uhr.

Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/1036 können Unionshersteller eine Auslaufüberprüfung beantragen, wenn sie darlegen, dass bei einem Wegfall der Maßnahme erneut Dumping und eine Schädigung der Unionsindustrie zu erwarten wären. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem Auslaufdatum bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

Bevorstehendes Auslaufen des Antidumpingzolls auf kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl aus China und Taiwan

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Bekanntmachung C/2025/6710 vom 18.12.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der EU; Rechtsgrundlagen: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/6710/o

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen eines Antidumpingzolls veröffentlicht. Betroffen sind kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Taiwan.

Rechtsgrundlage für diese Bekanntmachung ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob bestehende Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren fortgeführt werden sollen. Die derzeit geltende Maßnahme wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1483 eingeführt, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die genannten Waren verhängt wurde. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2

Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden. Weiterlesen

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China,

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2386 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2386).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 betrifft die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1. Verfahren und Antidumpingmaßnahmen

  • Die ursprünglichen Antidumpingzölle wurden erstmals mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführt. Diese wurden im Laufe der Jahre mehrfach angepasst und verlängert.

  • Die Auslaufüberprüfung wurde eingeleitet, um zu prüfen, ob das Dumping weiterhin besteht und die bestehenden Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

  • Der Antrag für die Auslaufüberprüfung wurde von fünf Unionsherstellern eingereicht, die befürchteten, dass ohne die Maßnahmen das Dumping weiterhin bestehen und der Wirtschaftszweig der Union Schaden nehmen würde.

3. Waren und betroffene Einfuhren

  • Die betroffenen Waren umfassen Bügelbretter und Bügeltische, einschließlich wichtiger Teile wie Gestelle, Bügelflächen und Bügeleisenablagen.

  • TARIC-Codes der betroffenen Waren:

    • 3924 90 00 10

    • 4421 99 99 10

    • 7323 93 00 10

    • 7323 99 00 10

    • 8516 79 70 10

    • 8516 90 00 51

4. Feststellungen zur Schädigung und dem Unionsmarkt

  • Trotz der Antidumpingmaßnahmen stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums und unterboten weiterhin die Preise des Unionsmarkts um 26 %, was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte.

5. Auswirkungen auf den Unionsmarkt

  • Es wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller weiterhin attraktiv ist. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im Untersuchungszeitraum auf 6 %.

  • Es wird erwartet, dass bei einem Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus der Volksrepublik China weiter steigen würden, was zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6. Schlussfolgerung

  • Die Kommission der Europäischen Union kam zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten, da das Dumping weiterhin anhält und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU verlängert Antidumpingzölle auf Fahrräder aus China – Maßnahmen gelten auch für Umgehungsländer

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 vom 22. Oktober 2025 entschieden, den endgültigen Antidumpingzoll auf Fahrräder aus der Volksrepublik China beizubehalten.
Die Maßnahme wurde nach einer sogenannten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 beschlossen.

Bereits seit 1993 bestehen EU-Antidumpingzölle gegen Fahrräder aus China. Ziel ist es, unlautere Preisunterbietungen und Marktverzerrungen zu verhindern und den europäischen Fahrradherstellern faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung
1. Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle

Die EU bestätigt den endgültigen Antidumpingzollsatz von bis zu 48,5 % auf Fahrräder mit Ursprung in China.

Für bestimmte chinesische Hersteller bleiben individuelle Zollsätze bestehen:

Zhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd – 19,2 %

Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd – 0 %

Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd – 0 %

Alle übrigen Hersteller – 48,5 % Weiterlesen

EU führt endgültige Antidumpingzölle auf chinesische Aluminiumfolien fort

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1720 endgültige Antidumpingzölle auf bestimmte Aluminiumfolien und dünne Aluminium-Bänder in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China verlängert.

Dies erfolgte im Rahmen einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036.

Hintergrund der Maßnahme

Bereits seit 2013 bestehen Antidumpingzölle gegen chinesische Aluminiumprodukte dieser Art. Die aktuelle Entscheidung stützt sich auf umfangreiche Analysen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings und einer potenziellen Schädigung der europäischen Aluminiumindustrie, insbesondere bei einem Wegfall der Maßnahmen. Wouros & Partner begleiten solche Verfahren regelmäßig und analysieren die Auswirkungen auf Lieferketten, Zollprozesse und Compliance-Strukturen für betroffene Unternehmen.

Wesentliche Ergebnisse der Untersuchung

  • Die EU-Kommission bestätigte erneut das anhaltende Dumpingverhalten chinesischer Hersteller, insbesondere durch staatliche Marktverzerrungen in China (z. B. Subventionen, verzerrte Energiepreise, Beeinflussung von Lohnkosten).

  • Trotz bestehender Zölle kam es weiterhin zu Einfuhren in geringen Mengen, wobei der Marktanteil im Untersuchungszeitraum bei 1,02 % lag.

  • Bei einer Aufhebung der Zölle wird ein rascher Anstieg gedumpter Einfuhren aus China befürchtet – mit erheblichen negativen Folgen für die EU-Produktion.

  • Die Antidumpingzölle liegen zwischen 14,2 % und 15,6 % für bestimmte chinesische Hersteller, für alle übrigen Exporteure beträgt der Zoll 35,6 %.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumping – Hebelmechaniken mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/100; ABl. L vom 21. Januar 2025.

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 22. Januar 2025 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Hebelmechaniken, die derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht wird: ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50).

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.