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EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein
Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2
Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.
Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden.
Betroffene Warennummern (KN)
Die betroffenen Waren werden derzeit u. a. unter folgenden Kombinierten Nomenklatur-Positionen (teilweise ex-Positionen) eingereiht:
3102 30 90
3102 40 90
ex 3102 29 00
ex 3102 60 00
ex 3102 90 00
ex 3105 10 00
ex 3105 20 10
ex 3105 51 00
ex 3105 59 00
ex 3105 90 20
ex 3602 00 00
Zugehörige TARIC-Codes
3102 29 00 10
3102 60 00 10
3102 90 00 10
3105 10 00 10
3105 10 00 20
3105 10 00 30
3105 10 00 40
3105 10 00 50
3105 20 10 30
3105 20 10 40
3105 20 10 50
3105 20 10 60
3105 51 00 10
3105 51 00 20
3105 51 00 30
3105 51 00 40
3105 59 00 10
3105 59 00 20
3105 59 00 30
3105 59 00 40
3105 90 20 30
3105 90 20 40
3105 90 20 50
3105 90 20 60
3602 00 00 10
Maßgeblich für die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ist stets die Warenbeschreibung, nicht allein die Zolltarifnummer.
Der Untersuchungszeitraum für Dumping erstreckt sich vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025. Die Analyse der wirtschaftlichen Lage des EU-Wirtschaftszweigs umfasst den Zeitraum ab 1. Januar 2022. Das Überprüfungsverfahren kann bis zu 15 Monate dauern; während dieser Zeit bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen in Kraft.
Hersteller, Importeure, Verwender und weitere betroffene Marktteilnehmer sind aufgefordert, sich innerhalb der vorgesehenen Fristen aktiv am Verfahren zu beteiligen. Bei fehlender oder unzureichender Mitwirkung kann die Europäische Kommission ihre Feststellungen auf Basis der verfügbaren Informationen treffen
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






