EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2

Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden.

Betroffene Warennummern (KN)

Die betroffenen Waren werden derzeit u. a. unter folgenden Kombinierten Nomenklatur-Positionen (teilweise ex-Positionen) eingereiht:

  • 3102 30 90

  • 3102 40 90

  • ex 3102 29 00

  • ex 3102 60 00

  • ex 3102 90 00

  • ex 3105 10 00

  • ex 3105 20 10

  • ex 3105 51 00

  • ex 3105 59 00

  • ex 3105 90 20

  • ex 3602 00 00

Zugehörige TARIC-Codes

  • 3102 29 00 10

  • 3102 60 00 10

  • 3102 90 00 10

  • 3105 10 00 10

  • 3105 10 00 20

  • 3105 10 00 30

  • 3105 10 00 40

  • 3105 10 00 50

  • 3105 20 10 30

  • 3105 20 10 40

  • 3105 20 10 50

  • 3105 20 10 60

  • 3105 51 00 10

  • 3105 51 00 20

  • 3105 51 00 30

  • 3105 51 00 40

  • 3105 59 00 10

  • 3105 59 00 20

  • 3105 59 00 30

  • 3105 59 00 40

  • 3105 90 20 30

  • 3105 90 20 40

  • 3105 90 20 50

  • 3105 90 20 60

  • 3602 00 00 10

Maßgeblich für die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen ist stets die Warenbeschreibung, nicht allein die Zolltarifnummer.

Der Untersuchungszeitraum für Dumping erstreckt sich vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025. Die Analyse der wirtschaftlichen Lage des EU-Wirtschaftszweigs umfasst den Zeitraum ab 1. Januar 2022. Das Überprüfungsverfahren kann bis zu 15 Monate dauern; während dieser Zeit bleiben die bestehenden Antidumpingmaßnahmen in Kraft.

Hersteller, Importeure, Verwender und weitere betroffene Marktteilnehmer sind aufgefordert, sich innerhalb der vorgesehenen Fristen aktiv am Verfahren zu beteiligen. Bei fehlender oder unzureichender Mitwirkung kann die Europäische Kommission ihre Feststellungen auf Basis der verfügbaren Informationen treffen

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.