EU leitet Auslaufüberprüfung zu Antidumpingmaßnahmen auf geschweißte Rohre aus Belarus, China und Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2148 vom 17.04.2026.
Rechtsgrundlage: Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern.

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und der Russischen Föderation eingeleitet. Hintergrund ist ein Antrag des Wirtschaftszweigs der Union, wonach bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten von Dumping und einer erneuten Schädigung der Unionshersteller zu rechnen sei.

Betroffen sind geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger, ausgenommen bestimmte Spezialrohre. Die Bekanntmachung nennt hierzu die KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 sowie die zugehörigen TARIC-Unterteilungen. Für Unternehmen ist wichtig, dass die Warenbeschreibung im Antidumpingrecht stets im Zusammenspiel mit der konkreten Produktdefinition und nicht nur anhand der Warennummer zu beurteilen ist. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung für Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China und Indonesien ein (C/2026/2119)

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2119 vom 16. April 2026 zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) betreffend Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien.

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung (Expiry Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist die Prüfung, ob die Maßnahmen nach ihrem vorgesehenen Auslaufen weiterhin erforderlich sind.

Betroffene Ware

  • Mononatriumglutamat (MNG)
  • KN-Code: ex 2922 42 00
  • TARIC-Code: 2922 42 00 20

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Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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Endgültiger Antidumpingzoll auf geschmolzenes Aluminiumoxid aus China – Durchführungsverordnung (EU) 2026/114

Zollsätze, TARIC-Codes, zollfreies Kontingent (TRQ) und Praxishinweise für Importeure ab 2026

Rechtsgrundlage und Veröffentlichung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/114 vom 15. Januar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 16. Januar 2026, führt die Europäische Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid (künstlicher Korund) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat aus Russland ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C – Bekanntmachung C/2025/6682 vom 12.12.2025
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036, insbesondere Artikel 11 Absatz 2

Die Europäische Kommission hat die Einleitung einer Auslaufüberprüfung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf Ammoniumnitrat-Düngemittel mit Ursprung in der Russischen Föderation bekannt gegeben. Die Überprüfung erfolgt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 und dient der Prüfung, ob ein Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu erneutem Dumping sowie zu einer Wiederaufnahme der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

Gegenstand des Verfahrens sind feste Düngemittel mit einem Ammoniumnitrat-Gehalt von mehr als 80 Gewichtsprozent, auf die derzeit endgültige Antidumpingzölle gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 angewendet werden. Weiterlesen

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China,

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2386 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2386).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2386 betrifft die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1. Verfahren und Antidumpingmaßnahmen

  • Die ursprünglichen Antidumpingzölle wurden erstmals mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 eingeführt. Diese wurden im Laufe der Jahre mehrfach angepasst und verlängert.

  • Die Auslaufüberprüfung wurde eingeleitet, um zu prüfen, ob das Dumping weiterhin besteht und die bestehenden Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

2. Antrag auf Auslaufüberprüfung

  • Der Antrag für die Auslaufüberprüfung wurde von fünf Unionsherstellern eingereicht, die befürchteten, dass ohne die Maßnahmen das Dumping weiterhin bestehen und der Wirtschaftszweig der Union Schaden nehmen würde.

3. Waren und betroffene Einfuhren

  • Die betroffenen Waren umfassen Bügelbretter und Bügeltische, einschließlich wichtiger Teile wie Gestelle, Bügelflächen und Bügeleisenablagen.

  • TARIC-Codes der betroffenen Waren:

    • 3924 90 00 10

    • 4421 99 99 10

    • 7323 93 00 10

    • 7323 99 00 10

    • 8516 79 70 10

    • 8516 90 00 51

4. Feststellungen zur Schädigung und dem Unionsmarkt

  • Trotz der Antidumpingmaßnahmen stiegen die Einfuhren aus der Volksrepublik China während des Untersuchungszeitraums und unterboten weiterhin die Preise des Unionsmarkts um 26 %, was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte.

5. Auswirkungen auf den Unionsmarkt

  • Es wurde festgestellt, dass der Unionsmarkt für chinesische Hersteller weiterhin attraktiv ist. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg im Untersuchungszeitraum auf 6 %.

  • Es wird erwartet, dass bei einem Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus der Volksrepublik China weiter steigen würden, was zu einem Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen würde.

6. Schlussfolgerung

  • Die Kommission der Europäischen Union kam zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten, da das Dumping weiterhin anhält und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen sehr wahrscheinlich wäre.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2385).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission betrifft die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China. Diese Maßnahme wurde aufgrund eines Antidumpingverfahrens eingeführt, das am 18. September 2025 von der Europäischen Kommission bekannt gemacht wurde.

1. Betroffene Ware

Die betroffene Ware umfasst:

  • 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure (PBTC) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat (PBTC-Na4), sowohl in fester Form als auch in wässriger Lösung.

  • Die Ware wird seit dem 1. Januar 2025 unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 eingereiht.

2. Zollamtliche Erfassung

  • Ab dem 28. November 2025 wird die Ware zollamtlich erfasst. Dies bedeutet, dass potenzielle Antidumpingzölle rückwirkend auf die importierten Waren erhoben werden können, falls die Untersuchung entsprechende Feststellungen trifft.

  • Diese Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (also am 28. August 2026).

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen