Zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission vom 27. November 2025

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China angeordnet.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 18. September 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren nach der Verordnung (EU) 2016/1036 („Grundverordnung“) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Der Antrag wurde von der LANXESS Deutschland GmbH gestellt, auf die mehr als 25 % der Unionsproduktion der betroffenen Erzeugnisse entfallen.

Ziel der zollamtlichen Erfassung ist es, im Falle der späteren Einführung von Antidumpingzöllen eine rückwirkende Erhebung von Zöllen auf bereits eingeführte Ware zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 erfüllt sind. Weiterlesen

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2385).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission betrifft die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China. Diese Maßnahme wurde aufgrund eines Antidumpingverfahrens eingeführt, das am 18. September 2025 von der Europäischen Kommission bekannt gemacht wurde.

1. Betroffene Ware

Die betroffene Ware umfasst:

  • 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure (PBTC) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat (PBTC-Na4), sowohl in fester Form als auch in wässriger Lösung.

  • Die Ware wird seit dem 1. Januar 2025 unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 eingereiht.

2. Zollamtliche Erfassung

  • Ab dem 28. November 2025 wird die Ware zollamtlich erfasst. Dies bedeutet, dass potenzielle Antidumpingzölle rückwirkend auf die importierten Waren erhoben werden können, falls die Untersuchung entsprechende Feststellungen trifft.

  • Diese Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (also am 28. August 2026).

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