Zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt der Europäischen Union, Verordnung (EU) 2025/2385 vom 27. November 2025, veröffentlicht am 28. November 2025 (ABl. L 2025/2385).

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2385 der Kommission betrifft die zollamtliche Erfassung von Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China. Diese Maßnahme wurde aufgrund eines Antidumpingverfahrens eingeführt, das am 18. September 2025 von der Europäischen Kommission bekannt gemacht wurde.

1. Betroffene Ware

Die betroffene Ware umfasst:

  • 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure (PBTC) und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat (PBTC-Na4), sowohl in fester Form als auch in wässriger Lösung.

  • Die Ware wird seit dem 1. Januar 2025 unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 eingereiht.

2. Zollamtliche Erfassung

  • Ab dem 28. November 2025 wird die Ware zollamtlich erfasst. Dies bedeutet, dass potenzielle Antidumpingzölle rückwirkend auf die importierten Waren erhoben werden können, falls die Untersuchung entsprechende Feststellungen trifft.

  • Diese Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (also am 28. August 2026).

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Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

Die Verordnung (EU) 2025/407 des Rates vom 24. Februar 2025 ändert die bestehende Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien. Die Änderungen basieren auf einer Neubewertung der politischen Lage nach dem Sturz des Assad-Regimes. Ziel der neuen Regelungen ist es, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die humanitäre Hilfe in Syrien zu erleichtern.

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Lockerung von Sanktionen: Mehrere restriktive Maßnahmen werden vorübergehend ausgesetzt, darunter das Einfrieren von Vermögenswerten und Handelsbeschränkungen.
  • Förderung des Wiederaufbaus: Investitionen, wirtschaftliche Unterstützung und Handel mit Syrien werden teilweise erleichtert.
  • Humanitäre Hilfe: Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wird ermöglicht.
  • Internationale Zusammenarbeit: Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen der UN-Resolution 2254 (2015) zur politischen Stabilisierung Syriens.
  • Weitergehende Prüfung: Die EU wird die Entwicklungen in Syrien kontinuierlich beobachten und die Sanktionen bei Bedarf erneut bewerten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.