EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

EU-Verordnung: Polyamidgarne aus China unterliegen zollamtlicher Erfassung

Am 3. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1984 erlassen.
Damit ordnet die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Garnen aus Polyamiden (z. B. Nylon) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

Hintergrund

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit einem am 29. Juli 2025 eingeleiteten Antidumpingverfahren.
Grundlage war ein Antrag eines europäischen Herstellerbündnisses, das mehr als 25 % der Unionsproduktion dieser Garne repräsentiert.
Die Kommission prüft derzeit, ob chinesische Hersteller Polyamidgarne zu Dumpingpreisen in die EU exportieren und damit den europäischen Markt verzerren.

Erfasste Waren

Von der Erfassung betroffen sind:

  • Endlose Garne aus synthetischen Filamenten aus aliphatischen Polyamiden (z. B. Nylon),

  • nicht für den Einzelverkauf aufgemacht,

  • einschließlich synthetischer Monofile unter 67 dtex,

  • ob texturiert, gezwirnt, ungezwirnt oder gedreht.

Die Einreihung erfolgt unter den KN-Codes 5402 31 00, 5402 45 00, 5402 51 00 und 5402 61 00.
Ausgenommen sind lediglich hochfeste Polyamidgarne (KN-Code 5402 19 00).

Zollamtliche Erfassung – Bedeutung für Importeure

Die EU-Kommission hat entschieden, dass diese Einfuhren ab sofort zollamtlich erfasst werden.
Das bedeutet:
Sollte die Untersuchung zu einem Antidumpingzoll führen, können diese Zölle rückwirkend auf bereits eingeführte Waren erhoben werden.

Für Importeure bedeutet das:

  • Alle betroffenen Einfuhren müssen dokumentiert und gemeldet werden,

  • mögliche Zollnachforderungen für den gesamten Erfassungszeitraum sind denkbar,

  • die Erfassung gilt neun Monate ab Inkrafttreten der Verordnung.

Die bisher geschätzten Dumpingspannen liegen zwischen 49 % und 131 %, die Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 92 % und 98 %.
Die endgültige Höhe möglicher Zölle wird nach Abschluss der Untersuchung festgelegt.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

EU-Berichtigung: Zollsätze für Glasfaserkabel aus Indien korrigiert

Am 2. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 erlassen. Diese Verordnung berichtigt die zuvor eingeführten Antidumping- und Ausgleichszölle auf Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien.
Die Korrektur betrifft insbesondere Zollsätze, die infolge eines Rechen- bzw. Zuordnungsfehlers in der ursprünglichen Fassung (EU) 2025/1135 und (EU) 2024/3014 falsch angewendet wurden.

Hintergrund

Bereits 2024 und 2025 hatte die EU-Kommission endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle gegen indische Hersteller von Glasfaserkabeln verhängt.
Einige Unternehmen, darunter Finolex Cables Ltd, Aksh Optifibre Ltd und Polycab India Ltd, waren jedoch fehlerhaft klassifiziert worden – ihre Zollsätze entsprachen nicht der tatsächlichen Beteiligung an den Untersuchungen.

Wesentliche Änderungen

Die Berichtigung legt nun korrekte Zollsätze fest und ersetzt die Anhänge der bisherigen Verordnung vollständig.
Beispiele:

UnternehmenAntidumpingzollAusgleichszoll
Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %5,4 %
Sterlite Technologies Ltd; Sterlite Tech Cables Solutions Ltd8,8 %3,7 %
HFCL Ltd; HTL Ltdentfällt8,1 %
Andere mitarbeitende Unternehmen4,4 %5,8 %
Übrige Einfuhren aus Indien4,5 %8,1 %

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China

Durchführungsverordnung (EU) 2025/431 vom 5. März 2025

Sie bezieht sich auf eine Korrektur der Durchführungsverordnung (EU) 2025/120, die einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern aus China festlegt. Diese Verordnung wurde nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Es gab einen Fehler bei der Übernahme der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/120, und die Anhänge I und II wurden nun korrigiert, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zolls sicherzustellen.

Die korrigierten Anhänge umfassen eine Liste von Unternehmen aus China, die mit der Antidumpinguntersuchung zusammengearbeitet haben und die in den Zolldatenbanken geführt werden.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung

Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)

Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.

Wichtige Regelungen des Artikels 257:

  1. Erledigungsfrist:

    • Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
    • Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
  2. Möglichkeit zur Verlängerung:

    • Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
    • In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
  3. Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:

    • Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
    • Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:

  • Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  • Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Bedeutung der Änderung:

Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Antidumpingverfahren gegen Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei

Amtsblatt der Europäischen Union C/2025/1276 C vom 26.2.2025

Die Europäische Kommission hat ein Antidumpingverfahren gegen bestimmte Gusseisenimporte aus Indien und der Türkei eingeleitet. Die Untersuchung basiert auf einem Antrag von Eurofonte, einem europäischen Hersteller, der geltend macht, dass diese Importe den europäischen Markt verzerren und der heimischen Industrie erheblichen Schaden zufügen.

Welche Produkte sind betroffen?

Das Verfahren betrifft Gusseisenprodukte, insbesondere:

  • Grauguss (Gusseisen mit lamellarem Grafit) und duktilem Gusseisen (Gusseisen mit Kugelgrafit)
  • Abdeckungen und Einfassungen für ober- und unterirdische Systeme
  • Zugangselemente für Infrastrukturen, die Wartungs- und Inspektionszwecke dienen
  • Produkte, die bearbeitet, beschichtet oder mit Materialien wie Beton oder Pflastersteinen kombiniert sind

Nicht betroffen sind:

  • Rinnenroste nach EN 1433
  • Bodenabläufe, Dachabläufe und Reinigungsöffnungen nach EN 1253
  • Steigeisen, Hebeschlüssel und Hydranten

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollamtliche Erfassung von Einfuhren geschmolzenen Aluminiumoxids aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/260 vom 10. Februar 2025 Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von geschmolzenem Aluminiumoxid mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.

Ziel dieser Maßnahme ist es, die europäische Industrie vor den negativen Auswirkungen von Dumpingpraktiken zu schützen. Das Verfahren wurde auf Basis der EU-Antidumpingverordnung (EU 2016/1036) initiiert und betrifft die Einfuhren von Aluminiumoxid, das unter spezifischen KN- und TARIC-Codes klassifiziert wird.

Wesentliche Punkte:

  1. Betroffene Waren: Es handelt sich um künstlichen Korund (geschmolzenes Aluminiumoxid), der unter bestimmten zolltariflichen Codes (KN und TARIC) erfasst wird. Ausgenommen sind bestimmte Varianten wie Sinterkorund oder Mischungen mit anderen Stoffen.

  2. Ziele der Maßnahme: Die Erfassung ermöglicht eine rückwirkende Erhebung von Zöllen, falls Dumpingpraktiken nachgewiesen werden. Die Kommission schätzt Dumpingspannen von bis zu 215 % und erhebliche Schädigungen der EU-Wirtschaft.

  3. Gültigkeitszeitraum: Die zollamtliche Erfassung ist bis zu neun Monate gültig, um ausreichend Daten für eine fundierte Antidumpingentscheidung zu sammeln.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.