EU-Mercosur: Neue Zollkontingente ab 1. Mai 2026 – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 schafft die Europäische Kommission die Grundlage für die praktische Anwendung der neuen Zollkontingente im Handel mit dem Mercosur. Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und ist direkt mit dem EU-Mercosur-Interimsabkommen verknüpft.

Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestimmte Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay können künftig zu reduzierten oder vollständig entfallenden Zollsätzen eingeführt werden – allerdings nur im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Weiterlesen

EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026 und neue Übergangsregel zum Ursprungszeugnis

Mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumenten [2026/868] und [2026/875] wird für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis ein wichtiger nächster Schritt im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur sichtbar. Die Europäische Union sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ihre internen Verfahren für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel notifiziert. Nach Artikel 23.3 wird das Abkommen deshalb ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.

Für Unternehmen mit Warenströmen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten ist insbesondere die parallel veröffentlichte Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/875] von praktischer Bedeutung. Diese Bekanntmachung stützt sich ausdrücklich auf Anhang 3-D des Interimsabkommens (ABl. L, 2026/184) und regelt Übergangsmaßnahmen beim Ursprungsnachweis. Danach erkennt die Europäische Union für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens auch ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung an, sofern daraus hervorgeht, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Weiterlesen

Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen