ATLAS-IMPOST: Zölle derzeit nur monatlich kumuliert auf dem Aufschubkonto

Mit der ATLAS-Info 0990/2026 vom 3. September 2026 informiert die Zollverwaltung über eine Besonderheit bei der Verbuchung aufgeschobener Zölle in ATLAS-IMPOST.

Wouros & Partner weist Unternehmen mit Aufschubkonten darauf hin, diese Besonderheit insbesondere bei der Abstimmung ihrer Zollvorgänge zu berücksichtigen.

Was ist geregelt?

Die seit 1. Juli 2026 über ATLAS-IMPOST erhobenen Zölle werden derzeit nicht einzeln je Zollanmeldung auf dem Aufschubkonto verbucht.

Stattdessen werden die innerhalb eines Monats aufgeschobenen Zollbeträge am Monatsende je Aufschubkonto und Aufschubnehmer kumuliert an die Bundeskasse übermittelt.

Im Kontoauszug erscheint daher nur ein monatlich kumulierter Zollbetrag. Die zugehörigen Einzeltransaktionen können weiterhin anhand der über ATLAS übermittelten Steuerbescheide nachvollzogen werden.

Wichtig: EUSt ist nicht betroffen

Die Regelung betrifft die aufgeschobenen Zollbeträge.

Die über ATLAS-IMPOST aufgeschobenen Einfuhrumsatzsteuerbeträge (EUSt) werden weiterhin einzeln je Zollanmeldung übermittelt.

Wie lange gilt die Übergangslösung?

Die Zollverwaltung arbeitet daran, auch für Zölle wieder eine Einzelbuchung je Zollanmeldung beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheid zu ermöglichen.

Nach aktuellem Stand soll die technische Umsetzung voraussichtlich ab Mitte 2027 abgeschlossen sein.

Was ist zu tun?

Unternehmen sollten bei der Abstimmung ihrer Aufschubkonten berücksichtigen, dass die monatliche Zollbuchung derzeit nicht unmittelbar den einzelnen Zollanmeldungen entspricht.

Für die Zuordnung und Kontrolle der Einzelbeträge sind deshalb die jeweiligen Einfuhrabgabenbescheide heranzuziehen.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0990/2026 vom 03.09.2026 – ATLAS-Einfuhr, IMPOST, Zahlungsaufschub des Zolls, kumulierte Buchung.

ATLAS: Unterlagen bei Zollkontingenten rechtzeitig vorlegen

Mit der ATLAS-Info 0986/2026 vom 24. August 2026 informiert die Zollverwaltung über die Vorlagepflicht von Unterlagen bei der Beantragung von Zollkontingenten im sogenannten Windhundverfahren.

Wouros & Partner weist Unternehmen darauf hin, dass die erforderlichen Nachweise bereits im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen und vorgelegt werden müssen.

Was ist geregelt?

Die bisherige ATLAS-Info 0178/21 vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben. Die maßgeblichen Vorgaben zur Vorlage von Unterlagen ergeben sich nun aus der Verfahrensanweisung ATLAS, insbesondere Abschnitt 3.1.2 Absatz 5.

Danach müssen alle Unterlagen, die für die Gewährung eines Zollkontingents im Windhundverfahren erforderlich sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Welche Nachweise konkret benötigt werden, richtet sich nach dem jeweiligen Zollkontingent und der zugrunde liegenden EU-Verordnung.

Die erforderlichen Unterlagen können außerdem im EZT-Online unter den jeweiligen „Bedingungen“ beziehungsweise über die Verlinkung „Präferenzpapier“ geprüft werden.

Was ist zu tun?

Unternehmen, die Zollkontingente im Windhundverfahren nutzen, sollten bereits vor Abgabe der Zollanmeldung prüfen, welche Unterlagen für das jeweilige Kontingent erforderlich sind und sicherstellen, dass diese vollständig verfügbar sind.

Eine nachträgliche Beschaffung der erforderlichen Nachweise kann problematisch sein, da für die Vorlage ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung abgestellt wird.

Quelle: ITZBund, ATLAS-Info 0986/2026 vom 24.08.2026 – ATLAS-Einfuhr, Zollkontingente, Vorlagepflicht von Unterlagen.

Rechtlicher Hinweis: Maßgeblich sind die jeweilige EU-Verordnung, die aktuellen Vorgaben der Verfahrensanweisung ATLAS sowie die im EZT-Online hinterlegten Bedingungen.

ATLAS: 3 Euro Einfuhrzoll für Sendungen mit geringem Wert

Mit der ATLAS-Info 0970/2026 vom 30. Juni 2026 informiert die Zollverwaltung über die technische Umsetzung der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert bis 150 Euro.

Ab dem 1. Juli 2026, 00:00 Uhr, werden entsprechende Änderungen in den ATLAS-Fachverfahren IMPOST, ZB, AEGZ und NEE wirksam.

3 Euro Einfuhrzoll je Position

Für die betroffenen Zollanmeldungen hat die Änderung nach der ATLAS-Info die Berechnung und Erhebung eines Einfuhrzolls von 3 Euro je Position zur Folge.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Zollanmeldung: Die neue Regelung wird auf entsprechende Zollanmeldungen angewendet, die ab dem 1. Juli 2026 um 00:00 Uhr angenommen werden.

Gerade die Berechnung je Position ist für Unternehmen von praktischer Bedeutung. Enthält eine Zollanmeldung mehrere Positionen, ist daher nicht lediglich ein pauschaler Betrag von 3 Euro je Sendung zugrunde zu legen.

Die Änderung betrifft nach der ATLAS-Information die Fachverfahren:

ATLAS-IMPOST, ZB, AEGZ und NEE.

Für die weiteren Einzelheiten verweist das ITZBund ausdrücklich auf die ATLAS-Teilnehmerinfo 0966/2026 vom 11. Juni 2026.

Sind Ihre Einfuhrprozesse von der neuen 3-Euro-Regelung betroffen?

Wouros & Partner unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Ihre Einfuhren unter die neue Regelung für Sendungen mit geringem Wert fallen und welche Auswirkungen sich für Ihre Zollanmeldungen und Einfuhrprozesse ergeben. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle

ITZBund, ATLAS-Info 0970/2026 vom 30.06.2026 – „ATLAS-Einfuhr: Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert“.

EU ändert autonome Zollaussetzungen zum 1. Juli 2026

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2026/1463 des Rates vom 25. Juni 2026 die bestehenden autonomen Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren angepasst.

Die Verordnung ändert den Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278. Ziel der autonomen Zollaussetzungen ist es, Unternehmen in der Europäischen Union eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit Waren zu ermöglichen, die innerhalb der EU nicht oder nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.

Wesentliche Änderungen

Mit der neuen Verordnung werden insbesondere:

  • neue Waren in die Liste der Zollaussetzungen aufgenommen,
  • bestehende Warenbeschreibungen und Einreihungen angepasst,
  • Anforderungen an die Endverwendung geändert,
  • Überprüfungstermine für bestehende Zollaussetzungen neu festgelegt,
  • einzelne bisherige Zollaussetzungen gestrichen.

Besonders relevant ist, dass für bestimmte Waren im Zusammenhang mit der Batterieherstellung eine teilweise Aussetzung der Zollsätze vorgesehen ist. Damit soll die integrierte Herstellung von Batterien in der Europäischen Union unterstützt werden. Die betreffenden Aussetzungen sollen bis zum 31. Dezember 2026 überprüft werden.

Streichungen zum 1. Juli 2026

Für bestimmte Waren ist die Aussetzung der Zollsätze nach Auffassung der EU nicht mehr im Interesse der Union. Diese Waren werden daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 aus dem Anhang gestrichen.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten ihre Zollstammdaten und Importprozesse zeitnah prüfen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Waren aus den Bereichen Chemie, Kunststoffe, Maschinenbau, Fahrzeugindustrie, Elektrotechnik, Batterietechnik oder industrielle Vorprodukte importieren.

Für die Praxis ist insbesondere zu prüfen:

  • ob bisher genutzte Zollaussetzungen weiterhin bestehen,
  • ob neue Zollaussetzungen für importierte Waren nutzbar sind,
  • ob geänderte Warenbeschreibungen Auswirkungen auf bestehende Zolltarifnummern haben,
  • ob eine zollamtliche Überwachung der Endverwendung erforderlich ist,
  • ob Einkaufs-, Zoll- und ERP-Stammdaten angepasst werden müssen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung, ob autonome Zollaussetzungen für ihre Importwaren genutzt werden können und ob bestehende Zollstammdaten an die neuen Regelungen angepasst werden müssen.

Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026.

Rechtshinweis:
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

Endgültiger Antidumpingzoll auf Sperrholz aus Brasilien (EU) 2026/822

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung)

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Weichholzsperrholz

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/822 vom 14. April 2026 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt.

Die Maßnahme basiert auf der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) und folgt einer umfassenden Untersuchung, die im März 2025 eingeleitet wurde.

Betroffene Ware und Einreihung

Betroffen ist:

  • Weichholzsperrholz
  • aus Furnieren ≤ 6 mm
  • äußere Lagen aus Nadelholz
  • auch beschichtet oder überzogen

Einreihung:

  • KN-Code: 4412 39 00

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EU-Antidumping auf Windkrafttürme aus Stahl aus China: Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 ändert Unternehmensbezeichnung bei TARIC-Code C730

Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 der Kommission vom 28. Januar 2026, ABl. L vom 29.01.2026, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/198 hat die Europäische Kommission eine gezielte Anpassung der bestehenden Antidumpingregelung für bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgenommen. Inhalt der Änderung ist keine neue Zollmaßnahme und auch keine Änderung des Warenkreises, sondern die berichtigende Ersetzung des Unternehmensnamens eines bereits von der Maßnahme erfassten Herstellers im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239.

Konkret wird der bisherige Name Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd. durch TSP Wind Power Group Co., Ltd. ersetzt. Der zugewiesene TARIC-Zusatzcode C730 bleibt unverändert bestehen. Nach Prüfung der Kommission führte die Umfirmierung zu keiner neuen Beziehung zu anderen, bislang nicht untersuchten Unternehmensgruppen. Daher bleibt auch der für das Unternehmen maßgebliche Antidumpingzollsatz von 11,2 % unverändert. Weiterlesen

EU führt vorläufigen Antidumpingzoll auf brasilianisches Weichholzsperrholz ein

Hintergrund der Entscheidung

Die Europäische Kommission hat am 3. November 2025 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2219 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Weichholzsperrholz mit Ursprung in Brasilien eingeführt. Die Maßnahme folgt einer Untersuchung, die auf Antrag des europäischen „Softwood Plywood Consortium“ eingeleitet wurde. Ziel ist es, die europäische Holzindustrie vor Dumpingpreisen und daraus resultierenden Marktverzerrungen zu schützen.

Untersuchungsgegenstand

Betroffen ist Weichholzsperrholz (KN-Code 4412 39 00) – also Sperrholzplatten aus Furnieren mit einer Dicke bis 6 mm, deren äußere Lagen aus Nadelholz bestehen. Diese Produkte werden vor allem in Bauwesen, Möbelindustrie, Innenausbau und Verpackungen verwendet.

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus Brasilien zu unter den Marktwerten liegenden Preisen verkauft wurden, was zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für europäische Hersteller führte. Weiterlesen

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Dekorpapier aus China

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 vom 13. Februar 2025 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhr von Dekorpapier aus China eingeführt.

Dies geschieht im Rahmen einer Untersuchung, die am 14. Juni 2024 gestartet wurde, nachdem vier europäische Hersteller Beschwerden über Dumpingpreise eingereicht hatten.

Hintergrund der Untersuchung:

  • Dekorpapier aus China wurde zu Dumpingpreisen in die EU eingeführt, wodurch europäische Hersteller erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten.
  • Eine vorläufige Analyse ergab, dass die chinesischen Preise durch staatliche Eingriffe und Subventionen verzerrt wurden, wodurch der faire Wettbewerb in der EU gestört wurde.
  • Die Untersuchung basiert auf der EU-Antidumpingverordnung (EU) 2016/1036 und umfasst eine detaillierte Prüfung der Marktbedingungen in China.

Wichtige Ergebnisse der Untersuchung:

  • Die chinesische Dekorpapierindustrie profitiert von staatlichen Subventionen, günstigem Zugang zu Rohstoffen und verzerrten Lohnkosten.
  • Die EU hat festgestellt, dass chinesische Hersteller zu Preisen verkaufen, die unter den Produktionskosten liegen, was europäische Produzenten massiv unter Druck setzt.
  • Die betroffene Ware umfasst verschiedene Arten von Dekorpapier, das in der Möbelindustrie, Innenraumgestaltung und im Bauwesen verwendet wird.

Maßnahmen der EU:

  • Vorläufiger Antidumpingzoll: Die EU-Kommission hat entschieden, einen Zoll auf chinesische Dekorpapierimporte zu erheben, um den europäischen Markt zu schützen.
  • Weiterführende Untersuchung: Es wird geprüft, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den fairen Wettbewerb langfristig sicherzustellen.

Diese Maßnahme soll verhindern, dass europäische Hersteller durch unfaire Handelspraktiken aus China wirtschaftlich geschädigt werden und stellt sicher, dass faire Marktbedingungen in der EU bestehen bleiben.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.