EU-Kommission legt Vereinfachungspaket zur Entwaldungsverordnung vor

Die Europäische Kommission hat am 4. Mai 2026 ein neues Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, geändert durch die Verordnung (EU) 2025/2650.

Das Paket umfasst einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, aktualisierte Leitlinien, überarbeitete FAQ, einen Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Anwendungsbereich der EUDR sowie einen aktualisierten Entwurf zum Informationssystem. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 vorzubereiten.

Nach Angaben der Kommission sollen die Maßnahmen die jährlichen Befolgungskosten für betroffene Unternehmen gegenüber der ursprünglichen EUDR um etwa 75 Prozent senken. Besonders relevant sind dabei klarere Vorgaben für nachgelagerte Lieferketten, vereinfachte Regelungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger sowie zusätzliche Erläuterungen zu elektronischem Handel, Geolokalisierung und praktischen Lieferkettenszenarien. Weiterlesen

EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf PET-Spinnvliesstoff aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind bestimmte genadelte Vliesstoffe aus Polyester-Filamenten, auch glasfaserverstärkt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g, einer Dicke von mehr als 0,5 mm, jedoch nicht mehr als 1,8 mm, getränkt mit einem oder mehreren Bindemitteln, mit einem Gehalt an Glasfasern von weniger als 30 GHT, weder bestrichen noch überzogen.

Die Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 5603 13 90, 5603 14 20 und ex 5603 14 80 sowie unter den TARIC-Codes 5603 13 90 70 und 5603 14 80 70 erfasst. Weiterlesen

EU führt vorläufige Antidumpingzölle auf bestimmte Alkylphosphonsäuren aus China ein

Amtsblatt der Europäischen Union, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1045 vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren bestimmter Alkylphosphonsäuren und ihrer Natriumsalze mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt.

Betroffen sind 2-Phosphonobutan-1,2,4-tricarbonsäure und ihr Natriumsalz Tetranatriumhydrogen-2-phosphonatobutan-1,2,4-tricarboxylat, ob fest oder in wässriger Lösung. Die Waren werden derzeit unter dem KN-Code 2931 49 80 und dem TARIC-Code 2931 49 80 60 erfasst. Zusätzlich nennt die Verordnung die CAS-Nummern 37971-36-1 und 66669-53-2 sowie die CUS-Nummern 0027475-9 und 0087281-1. Weiterlesen

ATLAS-Ausfuhr: Neue Codierungen für Russland- und Belarus-Sanktionen (Y684 / Y763)

Im Zuge der aktuellen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland und Belarus wurden durch die Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission neue Codierungen für die ATLAS-Ausfuhranmeldung eingeführt. Grundlage sind die jüngsten Änderungen der Sanktionsverordnungen gegenüber Russland und Belarus.

Rechtsgrundlage bilden:

  • Verordnung (EU) 2026/506 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen)
  • Verordnung (EU) 2026/513 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Sanktionen)

Neue ATLAS-Codierungen

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • Y684: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3al der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
  • Y763: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 1bb Abs. 3e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006

Diese Codierungen ermöglichen es, bestimmte Ausfuhren auf Grundlage von Altverträgen weiterhin genehmigungsfrei abzuwickeln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Sanktionsverordnungen erfüllt sind.

Bedeutung für die Praxis

Unternehmen müssen künftig im Rahmen der Exportabwicklung sicherstellen, dass:

  • die Voraussetzungen für eine Altvertragsregelung tatsächlich vorliegen,
  • die richtige Codierung in der ATLAS-Ausfuhranmeldung verwendet wird,
  • die zugrunde liegenden Verträge als Nachweis vorgehalten werden.

Eine fehlerhafte Verwendung der Codierungen kann zu erheblichen Risiken führen, insbesondere im Hinblick auf Sanktionsverstöße und daraus resultierende straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

Rechtshinweis: Zoll.de

EU-Quecksilberverordnung: Einfuhr, Ausfuhr und Verwendung von Quecksilber streng reguliert

Quelle/Fundstelle: Amtsblatt der Europäischen Union, L 137 vom 24. Mai 2017
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2017/852

Die Europäische Union regelt mit der Verordnung (EU) 2017/852 den Umgang mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilberhaltigen Produkten umfassend. Ziel ist es, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. Die Verordnung ersetzt die frühere Verordnung (EG) Nr. 1102/2008.

Für Unternehmen ist die Verordnung insbesondere relevant bei der Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung und Entsorgung von quecksilberhaltigen Stoffen und Produkten. Sie enthält unter anderem konkrete Ausfuhrverbote für Quecksilber sowie bestimmte Quecksilberverbindungen und Gemische. Die Regelungen beziehen sich auf klar definierte Stoffe, Produkte und Anwendungsbereiche. Weiterlesen

EU-Mercosur: Neue Zollkontingente ab 1. Mai 2026 – das müssen Unternehmen jetzt wissen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/888 schafft die Europäische Kommission die Grundlage für die praktische Anwendung der neuen Zollkontingente im Handel mit dem Mercosur. Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und ist direkt mit dem EU-Mercosur-Interimsabkommen verknüpft.

Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestimmte Waren mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay können künftig zu reduzierten oder vollständig entfallenden Zollsätzen eingeführt werden – allerdings nur im Rahmen festgelegter Zollkontingente. Weiterlesen

EU-Mercosur: Vorläufige Anwendung ab 1. Mai 2026 und neue Übergangsregel zum Ursprungszeugnis

Mit den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumenten [2026/868] und [2026/875] wird für die Zoll- und Außenwirtschaftspraxis ein wichtiger nächster Schritt im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur sichtbar. Die Europäische Union sowie Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay haben ihre internen Verfahren für die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über den Handel notifiziert. Nach Artikel 23.3 wird das Abkommen deshalb ab dem 1. Mai 2026 vorläufig angewandt.

Für Unternehmen mit Warenströmen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten ist insbesondere die parallel veröffentlichte Bekanntmachung der Europäischen Kommission [2026/875] von praktischer Bedeutung. Diese Bekanntmachung stützt sich ausdrücklich auf Anhang 3-D des Interimsabkommens (ABl. L, 2026/184) und regelt Übergangsmaßnahmen beim Ursprungsnachweis. Danach erkennt die Europäische Union für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens auch ein „Ursprungszeugnis“ als Erklärung zum Ursprung an, sofern daraus hervorgeht, dass die in die Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Dieser Zeitraum kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Weiterlesen

EU passt Antidumpingzoll auf verzinnte Stahlerzeugnisse aus China an

Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 der Kommission vom 16. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1042 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht am 17. April 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2016/1036.

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/843 eine Anpassung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen auf bestimmte Einfuhren aus China vorgenommen. Betroffen sind verzinnte, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, für die bereits im Jahr 2025 endgültige Antidumpingzölle eingeführt wurden.

Hintergrund der Änderung ist ein Antrag auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller. Die Kommission hat geprüft, ob das antragstellende Unternehmen die unionsrechtlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend war dabei insbesondere, dass im maßgeblichen Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Europäische Union erfolgt sind, keine Verbindung zu bereits von Maßnahmen betroffenen Herstellern besteht und Ausfuhren erst nach diesem Zeitraum nachgewiesen wurden. Weiterlesen

EU leitet Auslaufüberprüfung für Antidumpingmaßnahmen auf Mononatriumglutamat aus China und Indonesien ein (C/2026/2119)

Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachung C/2026/2119 vom 16. April 2026 zur Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (Antidumping-Grundverordnung) betreffend Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien.

Gegenstand der Verordnung

Die Europäische Kommission hat eine Auslaufüberprüfung (Expiry Review) der bestehenden Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Ziel ist die Prüfung, ob die Maßnahmen nach ihrem vorgesehenen Auslaufen weiterhin erforderlich sind.

Betroffene Ware

  • Mononatriumglutamat (MNG)
  • KN-Code: ex 2922 42 00
  • TARIC-Code: 2922 42 00 20

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