EU erweitert Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo

Amtsblatt der Europäischen Union: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1880 des Rates vom 28. Juli 2026 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, ABl. L, 2026/1880 vom 28. Juli 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsliste zur Demokratischen Republik Kongo um zwei Personen und eine bewaffnete Gruppe erweitert.

Neu gelistet wurden Sebastien Uwimbabazi, Anführer der FDLR, sowie Muhammed Lumisa, Befehlshaber und Leiter der externen Logistik der ADF. Ebenfalls aufgenommen wurde die bewaffnete kongolesische Gruppe TWIRWANEHO.

Nach den Angaben in der Verordnung werden die Gelisteten mit Handlungen in Verbindung gebracht, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben. TWIRWANEHO werden unter anderem die Tötung von Zivilpersonen und die Rekrutierung von Kindern vorgeworfen.

Mit der Aufnahme in die Sanktionsliste werden vorhandene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen den gelisteten Personen und der Organisation weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen sowie mittelbare Beteiligungen erneut kontrollieren.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Sanktionslistenprüfung, der Bewertung möglicher Treffer sowie der Prüfung von Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU nimmt sechs weitere Personen in Iran-Sanktionsliste auf

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 des Rates vom 24. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, ABl. L, 2026/1851 vom 24. Juli 2026.

Die Europäische Union hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1851 sechs weitere Personen in die Sanktionsliste nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgenommen.

Neu gelistet wurden die iranischen Richter Mostafa Narimani, Abolfazl Ameri Shahrabi, Mehdi Rasekhi, Mohammad-Reza Amoozad und Mohammad-Reza Tavakoli sowie der Hacker und Mitbegründer der Cybergruppe „Ashiyane“ Nima Salehi. Der Rat macht sie für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich.

Mit der Listung werden ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren. Zudem dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfung aktualisieren und bestehende Geschäftsbeziehungen mit Iran erneut kontrollieren. Die Änderung enthält keine neuen KN- oder TARIC-Codes.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung von Geschäftspartnern, möglichen Sanktionslistentreffern sowie Eigentums- und Kontrollverhältnissen.

Rechtshinweis

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte sind verbindlich. Verordnung (EU) Nr. 216/2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Terrorismus-Sanktionsliste – Änderungen bei ISIL (Da’esh) und Al-Qaida

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Die Europäische Kommission hat die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 werden die Sanktionslisten der Europäischen Union an die Beschlüsse der Vereinten Nationen angepasst.

Die Verordnung betrifft natürliche und juristische Personen sowie Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Für die gelisteten Personen und Organisationen gelten weiterhin umfassende restriktive Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen,
  • Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen,
  • Verbot bestimmter technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten,
  • Verbot der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen.

Unternehmen sollten ihre Sanktionslistenprüfungen regelmäßig aktualisieren und sicherstellen, dass Geschäftspartner, wirtschaftlich Berechtigte sowie sonstige Beteiligte gegen die jeweils aktuelle EU-Sanktionsliste geprüft werden. Änderungen der Anhänge können unmittelbare Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäftsbeziehungen haben.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung der EU-Finanzsanktionen, der Durchführung von Sanktionslistenprüfungen, der Bewertung von Geschäftsbeziehungen sowie bei allen Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrechts.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1812 der Kommission vom 16.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU verschärft Sanktionen gegen Sudan – Neue Handelsverbote für Gold und Bergbauausrüstung

Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Die Europäische Union hat ihre Sanktionsmaßnahmen gegenüber Sudan erweitert. Mit der Verordnung (EU) 2026/1724 werden insbesondere neue Beschränkungen für den Handel mit Gold sowie für Ausrüstungen eingeführt, die im Goldbergbau oder bei der Goldgewinnung eingesetzt werden können.

Künftig ist es verboten, Gold mit Ursprung in Sudan einzuführen oder zu verbringen, wenn dieses nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan ausgeführt wurde. Darüber hinaus untersagt die Verordnung auch die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Geschäften.

Ebenfalls neu ist das Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung nach Sudan. Die Beschränkungen erfassen auch damit verbundene technische Unterstützung, Vermittlungsleistungen sowie Finanzierungen. Für bestimmte humanitäre Verwendungen und einzelne Übergangsregelungen sieht die Verordnung Ausnahmen vor.

Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Sudan sollten ihre Lieferketten, Exportprozesse sowie bestehende Vertragsbeziehungen kurzfristig überprüfen. Insbesondere Händler von Edelmetallen, Maschinen, Bergbauausrüstung sowie Finanz- und Logistikdienstleister sollten bewerten, ob ihre Geschäftsmodelle von den neuen Sanktionen betroffen sind.

Wouros & Partner unterstützt Sie

Die neuen Sanktionen gegen Sudan können erhebliche Auswirkungen auf Import-, Export- und Finanzgeschäfte haben. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Prüfung der Betroffenheit, der Bewertung von Lieferketten, der Umsetzung der neuen EU-Sanktionsvorgaben sowie bei exportkontroll- und zollrechtlichen Fragestellungen.

Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1724 vom 13.07.2026.

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.

EU aktualisiert Sanktionsregelung gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsregelung gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, aktualisiert. Grundlage der Verordnung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des zuständigen VN-Sanktionsausschusses.

Im Mittelpunkt steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen. Dies gilt auch für Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Gleichzeitig dürfen diesen gelisteten Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Bereitstellungsverbot weit auszulegen ist. Erfasst werden unter anderem Zahlungen, wirtschaftliche Ressourcen, Dienstleistungen, Webhosting und damit zusammenhängende Leistungen, Lösegeldzahlungen, Reiseleistungen sowie wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit Öl, raffinierten Ölprodukten und weiteren natürlichen Ressourcen. Weiterlesen

EU aktualisiert Iran-Sanktionen: UAV, Flugkörper, Häfen und Schifffahrt im Fokus

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (GASP) 2026/1225 des Rates vom 8. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Iran-Sanktionen im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung Russlands sowie sicherheitsrelevanten Aktivitäten Irans weiter aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2023/1529 betrifft insbesondere Güter und Technologien, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen.

Im Mittelpunkt steht Artikel 2. Danach ist es verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Erfasst ist auch die Durchfuhr solcher Güter durch Iran, wenn sie aus der Union ausgeführt werden.

Das Verbot betrifft nicht nur Warenlieferungen. Untersagt sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste, sonstige Dienstleistungen, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien. Zusätzlich erfasst die Verordnung auch die Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums, Geschäftsgeheimnissen sowie den Zugang zu geschützten Materialien oder Informationen, soweit diese mit den betroffenen Gütern und Technologien zusammenhängen. Weiterlesen

EU aktualisiert Libyen-Sanktionen: Waffenembargo, Finanzsanktionen und Genehmigungspflichten beachten

Quelle: Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1332 des Rates vom 12. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2016/44 enthält zentrale Sanktionsvorgaben, die Unternehmen bei Geschäften mit Libyen oder mit Libyenbezug zwingend beachten müssen.

Im Mittelpunkt stehen ein Waffenembargo, Verbote für Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen sowie besondere Regelungen für bestimmte Schiffe und Erdöltransaktionen. Zusätzlich enthält die Verordnung Genehmigungspflichten für Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden könnten.

Für Unternehmen besonders relevant ist Artikel 2. Danach ist es verboten, in Anhang I aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, unmittelbar oder mittelbar nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Erfasst sind auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen interne Repression in Russland: Verordnung (EU) 2024/1485 aktualisiert

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1362 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Russland aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/1485 richtet sich gegen interne Repression, schwere Menschenrechtsverletzungen und Maßnahmen gegen Zivilgesellschaft, demokratische Opposition und Rechtsstaatlichkeit in Russland.

Die Verordnung enthält zwei zentrale Regelungsbereiche: Zum einen werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen eingefroren. Zum anderen enthält sie Ausfuhr- und Unterstützungsverbote für Güter, Ausrüstung, Technologie und Software, die zur internen Repression oder zur Überwachung und zum Abhören von Informations- und Telekommunikationsverkehr verwendet werden können. Weiterlesen

EU verschärft Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1356 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat den Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiter konkretisiert und aktualisiert. Die Verordnung (EU) 2024/2642 richtet sich nicht nur gegen klassische Finanz- und Wirtschaftssanktionen, sondern ausdrücklich gegen hybride Bedrohungen, Desinformation, Einflussnahme, Sabotage, Cyberaktivitäten, die Instrumentalisierung von Migration sowie sonstige Handlungen, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Stabilität oder Sicherheit in der EU, in Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen oder Drittstaaten untergraben oder bedrohen.

Kern der Verordnung ist das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen. Gleichzeitig ist es verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Neu besonders praxisrelevant sind die zusätzlichen Verbote zu bestimmten materiellen Vermögenswerten und Transaktionen. Erfasst werden können unter anderem Schiffe, Luftfahrzeuge, Immobilien, Häfen, Flughäfen sowie physische Bestandteile digitaler Netze und Kommunikationsnetze, sofern diese für destabilisierende Aktivitäten eingesetzt werden oder mit gelisteten Personen oder Einrichtungen verbunden sind. Weiterlesen

EU-Russland-Sanktionen: Aktualisierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 veröffentlicht

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1361 des Rates vom 15. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aktualisiert. Die Verordnung bildet eine zentrale Grundlage der personenbezogenen und organisationsbezogenen Russland-Sanktionen. Sie regelt insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen.

Für Unternehmen ist die Verordnung vor allem im Bereich der Sanktionslistenprüfung, Geschäftspartnerprüfung und internen Compliance-Kontrolle relevant. Nach Artikel 2 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Organisationen eingefroren. Gleichzeitig dürfen gelisteten Personen oder Organisationen keine wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zugutekommen. Weiterlesen