EU aktualisiert Russland-Sanktionsliste

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Russland-Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 erneut aktualisiert. Die Verordnung liegt nun in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2184 vom 28. September 2026 geändert wurde.

Die Verordnung richtet sich gegen Personen, Unternehmen und Organisationen, die insbesondere Handlungen unterstützen oder durchführen, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Was bedeutet die Listung?

Für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen gilt ein umfassendes Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen. Gleichzeitig dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Mit der jüngsten Änderung wurden weitere Personen in die Sanktionsliste aufgenommen. Die Listungskriterien erfassen mittlerweile unter anderem auch Akteure des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Verantwortliche für die Deportation, Zwangsassimilation, Indoktrinierung oder militarisierte Erziehung ukrainischer Minderjähriger.

Für Unternehmen ist deshalb eine aktuelle Sanktionslistenprüfung unerlässlich. Dabei genügt es nicht, ausschließlich den unmittelbaren Geschäftspartner zu prüfen. Auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen müssen berücksichtigt werden.

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.03.2014, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2184 des Rates vom 28.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU aktualisiert Sanktionsregelung gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1211 der Kommission vom 2. Juni 2026.

Die Europäische Union hat die Sanktionsregelung gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ISIL/Da’esh und Al-Qaida in Verbindung stehen, aktualisiert. Grundlage der Verordnung sind Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des zuständigen VN-Sanktionsausschusses.

Im Mittelpunkt steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen. Dies gilt auch für Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln. Gleichzeitig dürfen diesen gelisteten Personen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Besonders praxisrelevant ist, dass das Bereitstellungsverbot weit auszulegen ist. Erfasst werden unter anderem Zahlungen, wirtschaftliche Ressourcen, Dienstleistungen, Webhosting und damit zusammenhängende Leistungen, Lösegeldzahlungen, Reiseleistungen sowie wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit Öl, raffinierten Ölprodukten und weiteren natürlichen Ressourcen. Weiterlesen

EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen