EU-Verordnung 881/2002: Sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-nahe Personen und Organisationen

Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 der Kommission vom 1. April 2026.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 setzt die Europäische Union spezifische restriktive Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen um, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/819 aktualisiert und bleibt ein zentrales Regelwerk für die sanktionsrechtliche Compliance im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und terrorbezogenen Unterstützungsleistungen.

Im Mittelpunkt der Verordnung steht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Akteure. Gleichzeitig ist es untersagt, den in Anhang I oder Anhang Ia geführten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur direkte Zahlungen, sondern auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, Leistungen oder Unterstützungen müssen sanktionsrechtlich geprüft werden. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen