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Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik
Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.
Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden.
Darüber hinaus enthält die Verordnung ein ausdrückliches Verbot für die Lieferung, Ausfuhr und Bereitstellung bestimmter Güter, die zur internen Repression verwendet werden könnten. Erfasst sind nicht nur Warenlieferungen, sondern auch technische Hilfe, Vermittlungsdienste sowie Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern. Damit greift das Regelwerk deutlich über die reine Warenbewegung hinaus und betrifft auch flankierende Dienstleistungen und Finanzierungsstrukturen.
Besonders praxisrelevant ist zudem der Bereich Überwachungs- und Abhörtechnik. Für die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie und Software gilt ein Genehmigungsvorbehalt, sofern diese unmittelbar oder mittelbar nach Iran geliefert oder dort verwendet werden soll. Die Verordnung nennt in diesem Zusammenhang unter anderem Technik zur Netzüberwachung, Deep Packet Inspection, Funkfrequenzüberwachung, Störung von Funk- und Satellitenkommunikation, ferngesteuerte Forensik, Sprechererkennung sowie verschiedene Formen der Abhör- und Überwachungsausrüstung.
Ebenso verboten sind ohne entsprechende Genehmigung technische Hilfe, Finanzhilfe und sogar Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zugunsten iranischer Stellen oder zu deren Nutzen. Die Verordnung definiert Überwachung dabei weit und erfasst insbesondere Zugriff, Extraktion, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten.
Für die Praxis wichtig ist zugleich, dass die Verordnung nicht nur Verbote enthält, sondern auch Ausnahmeregelungen vorsieht. Diese betreffen insbesondere Fälle der Deckung von Grundbedürfnissen, Rechtskosten, Verwaltung eingefrorener Gelder, bestimmte Altverpflichtungen und humanitäre Zwecke. Gerade diese Ausnahmen sind allerdings eng an Voraussetzungen und behördliche Verfahren gebunden und sollten nicht ohne belastbare Prüfung angewendet werden.
Unternehmen müssen außerdem beachten, dass die Verordnung Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden vorsieht. Hinzu kommt ein weiter räumlicher und persönlicher Geltungsbereich, der nicht nur innerhalb der EU greift, sondern unter anderem auch für Unionsbürger sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Unternehmen gilt.
Für die betriebliche Praxis zeigt die Verordnung erneut, dass Sanktions-Compliance weit mehr ist als ein reiner Namenslistenabgleich. Erforderlich sind belastbare Prüfungen zu Geschäftspartnern, Zahlungsflüssen, wirtschaftlichen Ressourcen, technischen Dienstleistungen, möglichen Genehmigungspflichten und Umgehungsrisiken. Wouros & Partner unterstützt Unternehmen dabei, Iran-bezogene Sachverhalte sanktionsrechtlich einzuordnen, Prozesse belastbar aufzusetzen und operative Risiken in Exportkontrolle und Außenwirtschaft wirksam zu reduzieren.
Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.






