Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Iran – aktuelle Rechtslage

Die Europäische Union hat ihre Sanktionen gegen den Iran im Jahr 2025 erneut erheblich verschärft. Hintergrund sind die fortgesetzten Aktivitäten Irans im Bereich der militärischen Nukleartechnik, schwere Menschenrechtsverletzungen im Land sowie die militärische Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.

1. Nuklearprogramm & Wiedereinführung der Sanktionen

Aufgrund der erheblichen Verstöße Irans gegen den Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) wurden die zuvor ausgesetzten EU-Nuklearsanktionen wieder in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2025/1972

  • Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Kernpunkte:

  • Verbot von Ausfuhr, Einfuhr und Bereitstellung von Gütern, Technologien und Software, die für Urananreicherung, Schwerwasserreaktoren oder Trägersysteme für Kernwaffen relevant sind.

  • Beschränkungen bei Schlüsselgütern für die Öl-, Gas- und Petrochemieindustrie sowie im Schiffbau.

  • Einfuhrverbot von Rohöl, Erdölprodukten, Erdgas und Petrochemieerzeugnissen iranischen Ursprungs.

  • Finanz- und Investitionsverbote in Militär-, Energie- und Petrochemiesektoren.

  • Verbot von Finanzierungen, Versicherungen, technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten.

➡️ Übergangsregelung: Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, dürfen nur noch bis zum 1. Januar 2026 erfüllt werden.

2. Menschenrechtsverletzungen im Iran

Bereits seit 2011 bestehen restriktive Maßnahmen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss 2011/235/GASP

  • Verordnung (EU) Nr. 359/2011

Maßnahmen:

  • Finanzsanktionen und Einreiseverbote gegen Verantwortliche.

  • Güterbezogene Sanktionen, die insbesondere zur Repression gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden könnten.

3. Militärische Unterstützung Russlands im Ukraine-Krieg

Aufgrund der Unterstützung Irans für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verhängte die EU zusätzliche Sanktionen.

Rechtsgrundlagen:

  • Beschluss (GASP) 2023/1532

  • Verordnung (EU) 2023/1529

Maßnahmen:

  • Ausfuhrverbote für militärisch nutzbare Güter.

  • Einreise- und Durchreiseverbote für gelistete Personen.

  • Finanzsperren und Bereitstellungsverbote.

Fazit

Die EU reagiert mit diesen restriktiven Maßnahmen auf die fortgesetzte Destabilisierungspolitik Irans. Für Unternehmen in der EU gilt: sämtliche Geschäfte mit Bezug zu Iran müssen streng an den EU-Sanktionsvorgaben geprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Exportkontrolle, Energiegeschäfte, Finanzierungen und internationale Zusammenarbeit.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.