EU verschärft Sanktionen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands

Die Europäische Union hat ihren eigenständigen Sanktionsrahmen gegen destabilisierende Aktivitäten Russlands weiterentwickelt. Die VO (EU) 2024/2642 liegt inzwischen in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2165 vom 24. September 2026 geändert wurde. vo_eu_2024_2642-1

Die Maßnahmen richten sich unter anderem gegen Personen und Organisationen, die russische Desinformations- und Einflusskampagnen, Sabotage, Cyberangriffe, Eingriffe in demokratische Prozesse oder andere hybride Aktivitäten durchführen oder unterstützen. vo_eu_2024_2642-1

Mehr als eine klassische Sanktionsliste

Für die in Anhang I gelisteten Personen und Organisationen gelten das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein umfassendes unmittelbares und mittelbares Bereitstellungsverbot.

Daneben enthält die Verordnung weitere eigenständige Verbote. Dazu gehören Transaktionsverbote für bestimmte gelistete Vermögenswerte wie Schiffe oder Luftfahrzeuge sowie Transaktionsverbote gegenüber bestimmten Finanzinstituten, Krypto-Dienstleistern und sonstigen Organisationen. Außerdem können bestimmte Medienunternehmen mit Verbreitungs- und Werbeverboten belegt werden.

Unternehmen sollten deshalb ihre Russland-Sanktionsprüfung nicht auf die klassischen Sanktionsregime nach VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014 beschränken. Auch die Listen und Verbote der VO (EU) 2024/2642 müssen in die Compliance-Prüfung einbezogen werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 08.10.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2165 des Rates vom 24.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU erweitert Sanktionen wegen interner Repression in Russland

Die Europäische Union hat ihre restriktiven Maßnahmen angesichts der internen Repression und schwerer Menschenrechtsverletzungen in Russland erneut aktualisiert. Die VO (EU) 2024/1485 liegt nun in einer Fassung vor, die zuletzt durch die DVO (EU) 2026/2193 vom 28. September 2026 geändert wurde.

Die Verordnung enthält neben personenbezogenen Finanzsanktionen auch Beschränkungen für bestimmte Güter, Technologien und Software, die zur internen Repression sowie zur Überwachung und zum Abhören von Telekommunikations- und Internetverkehr eingesetzt werden können.

Was müssen Unternehmen beachten?

Für in Anhang I aufgeführte Repressionsausrüstung bestehen grundsätzlich Ausfuhr- und Bereitstellungsverbote. Für bestimmte Überwachungs- und Kommunikationstechnik nach Anhang II ist grundsätzlich eine vorherige Genehmigung erforderlich. Besonders relevant ist außerdem die Catch-all-Regelung des Art. 5: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführte Güter, Technologien oder Software erfasst werden.

Daneben enthält Anhang IV die sanktionierten Personen, Organisationen und Einrichtungen. Für diese gelten insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Bereitstellungsverbot.

Für Unternehmen bedeutet dies: Russland-Geschäfte müssen nicht nur gegen die VO (EU) Nr. 833/2014, sondern auch gegen die eigenständigen Verbote und Personenlistungen der VO (EU) 2024/1485 geprüft werden.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/2193 des Rates vom 28.09.2026.

Rechtshinweis: Maßgeblich sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der Rechtsakte; siehe VO (EU) Nr. 216/2013.

EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU erweitert Iran-Sanktionen wegen UAV- und Flugkörperunterstützung für Russland

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023, ABl. L 186 vom 25.07.2023, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026, ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Iran im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter konkretisiert und erweitert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1164 geändert wurde.

Im Mittelpunkt stehen Güter, Technologien, Dienstleistungen und Finanzmittel, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen. Die Verordnung verbietet insbesondere den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter in Anhang II aufgeführter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran. Weiterlesen

EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen

Iran-Sanktionen: EU-Verordnung 359/2011 regelt Listungen, Einfrieren von Vermögenswerten und Beschränkungen für Repressions- und Überwachungstechnik

Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 des Rates vom 30. März 2026.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 hat die Europäische Union ein Sanktionsregime geschaffen, das sich gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran richtet. Die Verordnung basiert insbesondere auf Art. 215 Abs. 2 AEUV sowie dem Beschluss 2011/235/GASP und wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/776 aktualisiert.

Im Mittelpunkt stehen zunächst personen- und organisationsbezogene Finanzsanktionen. Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und Einrichtungen sind einzufrieren. Gleichzeitig ist es untersagt, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Für Unternehmen bedeutet das: Geschäftsbeziehungen, Zahlungen, sonstige wirtschaftliche Vorteile und mittelbare Bereitstellungen müssen sanktionsrechtlich sauber geprüft werden. Weiterlesen