EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen