EU-Dual-Use-Verordnung: Neue Güterliste für 2026 beschlossen

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2026 die jährliche Aktualisierung von Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angenommen. Der Anhang enthält die EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter).

Für exportierende Unternehmen bedeutet die Aktualisierung, dass bestehende Güterklassifizierungen überprüft werden sollten. Die neue Liste ist allerdings noch nicht in Kraft. Zunächst läuft die übliche zweimonatige Prüfungsfrist für das Europäische Parlament und den Rat. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Was ändert sich?

Die Aktualisierung berücksichtigt insbesondere Beschlüsse und Verpflichtungen aus dem Wassenaar Arrangement, der Australia Group und der Nuclear Suppliers Group.

Neu aufgenommen oder wesentlich geändert werden unter anderem Kontrollen für:

Halbleitertechnik: Neue Positionen betreffen beispielsweise Atomic-Layer-Deposition-Anlagen für Molybdän und Ruthenium, EUV-Fertigungs- und Inspektionsanlagen sowie bestimmte Single-Wafer-Reinigungsanlagen.

Hochleistungsrechner und Halbleiter: Die Kontrollen bestimmter leistungsfähiger integrierter Schaltungen werden unter 3A501.a.16 erweitert. Hinzu kommen neue Einträge unter anderem für bestimmte induktive Drehgeber und Leistungshalbleiter.

Neue Materialien und Fertigungstechnologien: Erfasst werden unter anderem bestimmte keramische Matrixverbundwerkstoffe mit Mullitfasern, additive Fertigungsanlagen für energetische Materialien sowie Anlagen zur Herstellung von Siliziumkarbidfasern.

Laser und Gasturbinentechnik: Kontrollparameter verschiedener Laser werden angepasst. Neu aufgenommen wird außerdem bestimmte Technologie zur Entwicklung von Axialkompressoren für Gasturbinentriebwerke.

Daneben enthält die Aktualisierung zahlreiche Änderungen technischer Parameter, Definitionen, Verweise und redaktionelle Anpassungen.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten die Aktualisierung zum Anlass nehmen, ihre vorhandenen Dual-Use-Klassifizierungen und Güterlisten gegen die neuen Listenpositionen und geänderten technischen Parameter zu prüfen. Besonders relevant ist dies für Unternehmen aus den Bereichen Halbleiter, Elektronik, Hochleistungsrechner, Werkstofftechnik, additive Fertigung, Laser sowie Luft- und Raumfahrt.

Bis zum Inkrafttreten bleibt für die rechtliche Güterklassifizierung noch die derzeit geltende Fassung von Anhang I maßgeblich.

Wouros & Partner – Zoll- und Außenwirtschaftsberatung unterstützt Unternehmen bei der Prüfung und Aktualisierung ihrer Dual-Use-Güterklassifizierungen.thumbnail of Summary of Amendments to Annex 1 to Regulation (EU) 2021-821

 

Quelle / Rechtshinweis

Europäische Kommission, „2026 Update of the EU Control List of Dual-Use Items“, 14.09.2026; C(2026) 6323; Summary of 2026 Amendments to Annex I to Regulation (EU) 2021/821.

Mitteilung der Europäischen Kommission zur Aktualisierung 2026

Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU aktualisiert Sanktionsliste zu ISIL und Al-Qaida

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 vom 20. August 2026 den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aktualisiert.

Die Verordnung enthält restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen und Organisationen, die mit ISIL (Da’esh) oder Al-Qaida in Verbindung stehen.

Was wurde geändert?

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 wurden Angaben zu bereits gelisteten Personen und Organisationen aktualisiert. Es handelt sich bei den in der vorliegenden konsolidierten Fassung ausgewiesenen Änderungen um Textänderungen bestehender Listeneinträge, nicht um deren Streichung.

Betroffen sind unter anderem Einträge zu ISIL-Khorasan (ISIL-K) und Ummah Tameer E-Nau (UTN) sowie zu mehreren natürlichen Personen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der erfassten Personen und Organisationen einzufrieren. Ihnen dürfen grundsätzlich auch weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Die Aktualisierung zeigt erneut, warum eine Sanktionslistenprüfung nicht ausschließlich anhand eines Namens erfolgen sollte. Geänderte Aliasnamen, Anschriften und weitere Identifikationsmerkmale müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Unterstützung bei der Sanktionslistenprüfung

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung ihrer Sanktionslistenprozesse sowie bei der Bewertung möglicher Treffer und der rechtlichen Einordnung von Geschäftsvorgängen. Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle / Rechtshinweis

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1960 der Kommission vom 20. August 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 21. August 2026.

Rechtshinweis: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026

EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU aktualisiert Sanktionsliste nach Verordnung (EG) Nr. 881/2002: Neue natürliche Person im Zusammenhang mit ISIL-Finanzierungsstrukturen gelistet

Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 hat die Europäische Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zum 356. Mal geändert. Gegenstand der Änderung ist eine Aktualisierung von Anhang I, der die Personen, Gruppen und Organisationen enthält, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dem EU-Sanktionsrecht einzufrieren sind.

Konkret wird unter den natürlichen Personen ein neuer Eintrag ergänzt. Gelistet wird Hamidah Nabagala einschließlich mehrerer Aliasnamen, Geburtsdaten- und Identifikationsangaben, Staatsangehörigkeit, Reisepassnummer sowie einer Anschrift in der Demokratischen Republik Kongo. Nach den in der Verordnung genannten weiteren Angaben soll sie als Mittlerin in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika tätig gewesen sein. Außerdem wird auf einen Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bombenanschlags in Kampala im Jahr 2021 sowie auf den Versuch verwiesen, ihre Kinder in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo zu bringen. Weiterlesen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014: EU veröffentlicht konsolidierte Ukraine-Sanktionsverordnung

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/613 des Rates vom 16. März 2026. Die vorliegende PDF ist eine konsolidierte Informationsfassung; verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Die aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014 bildet weiterhin einen zentralen Bestandteil des EU-Sanktionsrechts im Zusammenhang mit dem Russland-Ukraine-Konflikt. Im Mittelpunkt der Verordnung stehen das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter natürlicher und juristischer Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie das Verbot, diesen Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen.

Für Unternehmen ist besonders relevant, dass die Verordnung die Listungskriterien sehr weit fasst. Erfasst werden nicht nur unmittelbar verantwortliche Personen, sondern unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine materiell oder finanziell unterstützen, von solchen Maßnahmen profitieren, Umgehungshandlungen erleichtern oder auf andere erhebliche Weise unterlaufen. Die Verordnung nennt zudem ausdrücklich Fallgruppen wie in Russland tätige führende Geschäftsleute, Teile des russischen militärisch-industriellen Komplexes sowie Akteure, die an Übertragungen von Vermögenswerten oder Kontrollrechten zur Sanktionsumgehung mitwirken. Weiterlesen