Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – aktiven Veredelung

Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Fristen für die Erledigung in der aktiven Veredelung (mit Änderung)

Artikel 257 regelt die Fristen für die Erledigung im Rahmen der aktiven Veredelung – also die Zeit, in der Waren verarbeitet werden müssen, bevor sie endgültig abgefertigt werden.

Wichtige Regelungen des Artikels 257:

  1. Erledigungsfrist:

    • Die Zollbehörden legen fest, wie lange ein Unternehmen für die Veredelung und die anschließende Abwicklung der Waren Zeit hat.
    • Diese Frist beginnt mit der Überführung der Waren in das Verfahren.
  2. Möglichkeit zur Verlängerung:

    • Die ursprünglich gesetzte Frist kann auf Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden.
    • In der Bewilligung kann zudem festgelegt werden, dass Fristen, die innerhalb eines Monats, Quartals oder Halbjahres beginnen, erst am Ende des entsprechenden Folgezeitraums ablaufen.
  3. Besondere Regelung für die vorzeitige Ausfuhr:

    • Falls Waren vorzeitig ausgeführt werden, legen die Zollbehörden eine Frist fest, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur Veredelung angemeldet werden müssen.
    • Diese Frist beträgt maximal sechs Monate und beginnt mit der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Änderung durch die Berichtigung vom 28.02.2025:

  • Alt: Die Sechsmonatsfrist konnte nur vor ihrem Ablauf verlängert werden.
  • Neu: Die Sechsmonatsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, solange die Gesamtfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Bedeutung der Änderung:

Diese Anpassung bringt mehr Flexibilität für Unternehmen, die von der aktiven Veredelung Gebrauch machen. Sie können auch nach Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist eine Verlängerung beantragen, wenn unvorhersehbare Verzögerungen auftreten.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Vereinfachungen für die Anmeldung von Zubehör von Musikinstrumenten

Neue EU-Verordnung vereinfacht Zollanmeldung für Musikinstrumente und Zubehör

Die Europäische Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/218 wichtige Erleichterungen für die zollrechtliche Behandlung von tragbaren Musikinstrumenten und deren Zubehör eingeführt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr, wodurch Musiker, Künstler und Händler von schnelleren und vereinfachten Zollverfahren profitieren.

Durch die Anpassungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten nun für Zubehörteile wie Verstärker, Pedale oder Transportkoffer dieselben Zollvereinfachungen wie für die Instrumente selbst. Dies erleichtert den internationalen Transport und fördert eine reibungslose Abwicklung an den Grenzen.

Wouros & Partner unterstützt Unternehmen und Künstler bei der rechtskonformen Umsetzung dieser neuen Regelungen und hilft, Prozesse effizient zu gestalten. Unser Expertenteam berät Sie umfassend zu den Auswirkungen der Verordnung und bietet maßgeschneiderte Lösungen für eine problemlose Zollabwicklung.

 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/218 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 Amtsblatt der Europäischen Union Reihe L vom 5.2.2025

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2)hat sich gezeigt, dass bestimmte Änderungen an dieser Delegierten Verordnung notwendig sind, um sicherzustellen, dass für von Reisenden mitgeführtes Zubehör von Musikinstrumenten die gleichen zollrechtlichen Vereinfachungen in Bezug auf die Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und die Wiederausfuhr gelten wie für die Musikinstrumente selbst.

thumbnail of OJ_L_202500218_DE_TXT-2

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Benutzerhandbuch und Verfahrensanweisung -Onlinehilfe- Internet- Verbrauch- und Verkehrsteuer- Anwendung (IVVA)

Das vorliegende Benutzerhandbuch soll Sie bei der Nutzung der Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) unterstützen. Das Benutzerhandbuch ist zugleich die Verfahrensanweisung.

Die IVVA ist in das Zoll-Portal der Zollverwaltung integriert. Über das Zoll-Portal und die IVVA können Sie online bestimmte Anträge, Anzeigen und Anmeldungen abgeben sowie über die Postkorbfunktion des Zoll-Portals Ihnen bekannt zu gebende Schreiben der Zollverwaltung (Erlaubnisse, Bescheide, Nachfragen etc.) abrufen.

Die in der IVVA erzeugten Anträge, Anzeigen und Anmeldungen werden mittels einer Schnittstelle an das verwaltungsinterne IT-Fachverfahren MoeVe (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs) übergeben.

thumbnail of benutzerhandbuch_und_verfahrensanweisung_ivva-2

Quelle: Zoll.de

Verbindliche Ursprungsauskunft

Liste der von den Mitgliedstaaten und vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland benannten Behörden, bei denen Anträge auf verbindliche Ursprungsauskünfte eingehen oder die verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen.

thumbnail of OJ_C_202500361_DE_TXT

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2025 –

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2025 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Auf die Vorbemerkungen sowie die Übersicht der wichtigsten Änderungen wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Nachweis des Unionscharakters von Waren

Ab dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.

Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular „0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“ zur Verfügung.

Zoll.de

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2024.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden.

Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2024 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Israel verlängert Frist für die Wiederausfuhr von Carnets ATA

Der israelische Zoll hat einem erleichterten Carnet-ATA-Verfahren zugestimmt. Demnach soll die Frist für die Wiederausfuhr automatisch verlängert werden.

Für jedes Carnet wird die Frist für die Wiederausfuhr automatisch um weitere drei Monate ab dem Ablaufdatum verlängert, sofern

  1. sich die Waren derzeit in Israel befinden und
  2. die ursprüngliche Frist für die Wiederausfuhr zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 30. November 2023 liegt.

 

Quelle: IHK München