EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.

Hintergrund

Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.

⚙️ Die wichtigsten Neuerungen

1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung

  • Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.

  • Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.

  • Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.

2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter

  • Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.

  • Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.

3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten

  • Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.

  • Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).

  • Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.

4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer

  • Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.

  • Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.

5️⃣ Technische Klarstellungen

  • Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.

  • Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.

  • Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.

  • Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.

6️⃣ Finanzierung und Umsetzung

  • Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.

  • Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.

  • Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.

Zeitplan

  • Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.

  • Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.

  • Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.

Fazit

Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

TARIC 2026 – Neue EU-Zollnomenklatur ab 1. Januar 2026

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 vom 22. September 2025 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) und damit den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) umfassend überarbeitet.
Die neuen Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Zolltarifierung und die Außenhandelsstatistik der EU. Ziel der Anpassung ist die Modernisierung und Vereinfachung der KN-Struktur sowie die Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und Handelsströme.

Wesentliche Änderungen in der TARIC 2026

  1. Neue Unterpositionen zur besseren Warenerfassung, u. a. für:

    • Lithium-Nickel-Mangan-Kobalt-Oxide und Lithiumeisenphosphate (Kapitel 28)

    • künstlichen Grafit und Photovoltaik-Wafer (Kapitel 38)

    • Stahlrohrtürme und Turmsegmente für Windkraftanlagen (Kapitel 73)

    • Rotorblätter, Rotoren und Statoren für Wind- und Wasserturbinen (Kapitel 84)

    • Wasserstoff-Brennstoffzellen-Generatoren, MPP-Wechselrichter, Separatorfolien und galvanische Zellmodule (Kapitel 85)

  2. Streichung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 95
    – betrifft die Einreihung von Weihnachtsartikeln, um eine einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten.

  3. Redaktionelle und technische Klarstellungen, u. a.:

    • Anpassung der Maßeinheit im KN-Code 7019 19 00

    • Korrektur der Fußnotenpositionen in mehreren Warengruppen

    • Neue Unterpositionen in Kapitel 29 nach Empfehlungen der Weltzollorganisation (WZO)

  4. Aktualisierung von Definitionen und Zollsatzregeln
    – die allgemeinen Vorschriften für Auslegung, Zollsatzanwendung und Maßeinheiten wurden redaktionell überarbeitet.

  5. Integration der Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe
    – gemäß den WHO-Listen (INN, CAS-Nummern, Anhang 3–6) wird eine zollfreie Einfuhr bestimmter pharmazeutischer Stoffe, Salze, Ester und Zwischenprodukte ermöglicht.

  6. Spezielle zollrechtliche Vereinfachungen:

    • Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge und Teile

    • Zollaussetzungen für Schiffs- und Offshore-Plattformbau

    • Einführung von pauschalen Zollbeträgen bei nichtkommerziellen Einfuhren bis 700 € Warenwert

Rechtsgrundlagen

Die Verordnung basiert auf:

  • Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur,

  • Artikel 9 und 12 dieser Verordnung (Ermächtigungsgrundlagen),

  • Umsetzungsempfehlungen der Weltzollorganisation (WZO).

Inkrafttreten

  • Artikel 1 Nr. 1 (Streichung der Anmerkung zu Kapitel 95): ab 1. November 2025

  • Artikel 1 Nr. 2 (neuer TARIC-Anhang I): ab 1. Januar 2026

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen im Im- und Export bedeutet die neue TARIC-Version:

  • Überprüfung aller Warentarifierungen zum Jahreswechsel 2025/2026,

  • ggf. Anpassung von Präferenznachweisen, Ursprungserklärungen und Zollwertangaben,

  • Aktualisierung interner Zollsysteme und ERP-Codes zur korrekten Anwendung der neuen KN-Nummern,

  • Schulung der Zollmitarbeiter über die neuen Strukturänderungen und Zollbegünstigungen.

Fazit

Die TARIC 2026 bringt eine deutliche technische und ökologische Modernisierung der Warennomenklatur. Besonders stark betroffen sind Branchen der Energie-, Elektronik- und Chemieindustrie.
Für eine reibungslose Umsetzung ist eine frühzeitige Überprüfung und Aktualisierung der Zolltarifierungssysteme unerlässlich.

thumbnail of Taric DE 2026

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.


EU erweitert gemeinsames Versandverfahren – Montenegro und Republik Moldau treten bei

Bern/Brüssel, 29. Oktober 2025 – Mit den Beschlüssen Nr. 2/2025 und Nr. 4/2025 des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren offiziell auf Montenegro und die Republik Moldau ausgeweitet. Damit schließen sich zwei weitere Staaten dem etablierten Zoll- und Transitrahmen zwischen der Europäischen Union, den EFTA-Staaten und weiteren Partnern an.

Was wurde beschlossen?

Die Beschlüsse ändern die Anlagen III und IIIa des Übereinkommens, insbesondere:

  • Aufnahme der neuen Vertragsparteien Montenegro und Republik Moldau in alle relevanten Vordrucke und Zollformulare (Anhänge C1–C6),

  • Anpassung der Verpflichtungserklärungen für Bürgen (Einzelsicherheiten und Gesamtsicherheiten),

  • Einführung der landessprachlichen Bezeichnungen (z. B. montenegrinisch „ME Ovlašćeni pošiljalac“ für „zugelassener Versender“),

  • Übergangsfristen für bisherige Formulare: bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alte Vordrucke weiterverwendet werden,

  • Wirksamkeit jeweils ab dem Tag des formalen Beitritts der neuen Länder.

Bedeutung für Unternehmen

Mit dem Beitritt von Montenegro und Moldau können Waren künftig unter dem gemeinsamen Versandverfahren nahtlos und zollrechtlich abgesichert zwischen diesen Staaten und der EU bewegt werden. Unternehmen profitieren von:

  • vereinfachten Zollverfahren im grenzüberschreitenden Warenverkehr,

  • einheitlichen Sicherheitsdokumenten und Formularen,

  • verkürzten Abfertigungszeiten und weniger Bürokratie.

Gerade für Exporteure, Spediteure und Zollagenturen ist es jetzt entscheidend, die neuen Bürgschafts- und Sicherheitsregelungen zu prüfen und interne Prozesse anzupassen.

Fachliche Einschätzung durch Wouros & Partner

Als Experten für Zollrecht, Exportkontrolle und internationale Handelsprozesse bewertet Wouros & Partner diese Erweiterung als wichtigen Schritt zur Integration des westlichen Balkans und Osteuropas in den europäischen Warenverkehr.
Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre Versandverfahren, Bürgschaftserklärungen und Zollsysteme rechtssicher an die neuen Regelungen anzupassen.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

19. EU-Sanktionspaket gegen Russland (23. Oktober 2025)

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es erweitert bestehende restriktive Maßnahmen im Bereich Energie, Finanzdienstleistungen, Logistik und Dual-Use-Güter, um die russische Kriegswirtschaft weiter zu schwächen.

Kernaussagen des Sanktionspakets

  1. Energie- und Rohstoffsektor

    • Verbot neuer oder verlängerter LNG-Lieferverträge mit Russland ab 1. Januar 2027.

    • Erweiterte Transaktionsverbote gegen Rosneft, Gazprom Neft und ein tatarisches Öl-Konglomerat.

    • Sanktionen gegen bestimmte chinesische Raffinerien und Händler, die russisches Öl weiterverarbeiten.

  2. Finanz- und Zahlungsverkehr

    • Verordnung (EU) 2025/2037 untersagt Transaktionen mit der Kryptowährung Stablecoin A7A5, die zur Sanktionsumgehung genutzt wurde.

    • Fünf weitere russische Banken sowie Institute aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong unterliegen Finanzsanktionen.

    • Zahlungen über die russischen Systeme „Mir“ und „Fast Payments System (SBP)“ sind untersagt.

    • Unterstützungsverbot für russische Sonderwirtschaftszonen mit militärischem Bezug.

  3. Logistik und maritime Wirtschaft

    • Listung von Litasco Middle East DMCC (VAE) als Akteur der sogenannten Schattenflotte.

    • Hafenzugangsverbot für 117 weitere Schiffe – insgesamt nun 557 betroffen.

    • Rückversicherungsverbot für Schiffe mit Bezug zur Schattenflotte.

  4. Drittlandsgeschäfte & Exportkontrolle

    • Sanktionen gegen Unternehmen aus China, Indien, Thailand und den VAE, die Dual-Use-Güter oder militärische Komponenten nach Russland liefern.

    • Erweiterte Belarus-Maßnahmen: Anpassung an das Russland-Regime, insbesondere Software-Bereitstellungsverbote in sensiblen Bereichen (Banking, KI, Quantencomputing).

  5. Personen- und Reisesanktionen

    • Neue Listungskriterien gegen Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder und deren Zwangsassimilation.

    • Verschärfte Reisebeschränkungen für russische Diplomaten im Schengen-Raum (Meldepflicht vor Reisen).

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Verschiebung der TARIC-Anpassung: Neue HS-Nomenklatur erst ab 2028

Die Weltzollorganisation (WCO) hat bestätigt, dass die achte Revision des Harmonisierten Systems (HS 2028) erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten wird. Ursprünglich war die Einführung bereits für 2027 vorgesehen. Grund für die Verschiebung sind pandemiebedingte Verzögerungen in den Abstimmungs- und Umsetzungsprozessen der Mitgliedstaaten.

Das Harmonisierte System (HS) ist die Grundlage für alle internationalen Zolltarifsysteme – einschließlich der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des TARIC der Europäischen Union. Jede Revision führt zu Anpassungen der Warennummern und Klassifikationen und damit zu Änderungen bei Zollsätzen, Ursprungsregeln, Exportkontrollen und Meldepflichten. Weiterlesen

EU EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung Zollmeldung EU Klimawandel EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung

EU veröffentlicht novellierte CBAM-Verordnung – Vereinfachung und neue Schwellenwerte ab 2026

Am 20. Oktober 2025 ist die überarbeitete Verordnung (EU) 2025/2083 in Kraft getreten. Sie ändert die bisherige CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 und soll den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) der EU vereinfachen und gleichzeitig stärken.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

1. Einführung eines massenbasierten Schwellenwerts (De-minimis-Regelung)
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und Einführer.

  • Liegt die Gesamtmenge der importierten CBAM-Waren (Eisen & Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement) unter 50 Tonnen, entfällt künftig die CBAM-Pflicht.

  • Strom und Wasserstoff sind von dieser Ausnahmeregelung ausdrücklich nicht erfasst.

  • Überschreitet ein Unternehmen die Schwelle, gelten sämtliche CBAM-Pflichten rückwirkend für das gesamte Jahr (Registrierung, Zertifikate, Erklärungspflicht).

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Zulassungsverfahren nach der CBAM-VO

Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung (EU) 2023/956 (= CBAM-VO) vollständig Anwendung.

Damit können von der CBAM-VO erfasste Waren (z.B. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus, s. Anhang I CBAM-VO) nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist. Damit ab dem vollständigen Anwendungsbeginn der CBAM-VO am 1. Januar 2026 keine Verzögerungen bei der Überlassung von der CBAM-VO betroffener Waren zum zollrechtlich freien Verkehr auftreten, ist eine Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Es wird daher geraten, dass betroffene Firmen zeitnah einen entsprechenden Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder über das CBAM-Register stellen.

Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren als „CBAM-Anmelder“ erhalten Sie auf den Internetseiten der Deutschen Emissionshandelsstelle sowie der Europäischen Kommission.

Quelle: Zoll.de

EU-US-Handelsabkommen

Am 27. Juli 2025 wurde zwischen der Europäischen Kommission und der US-Regierung ein umfassendes Handelsabkommen unterzeichnet, das den transatlantischen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine neue Basis stellt. Für Unternehmen eröffnet sich damit ein enormes Potenzial – sowohl in Bezug auf Zollvorteile als auch auf Rechtssicherheit bei strategischen Investitionen.

Abbau tarifärer Hemmnisse – Fokus auf Planbarkeit und Entlastung

Einheitlicher US-Zollsatz von 15 % auf EU-Waren

Einführung eines pauschalen „All-Inclusive-Zollsatzes“ von 15 % auf den Großteil aller EU-Exporte. Dieser gilt branchenübergreifend – insbesondere für Automobile, Fahrzeugteile, Halbleiter und pharmazeutische Produkte. Der Satz ersetzt die bislang gestaffelten Zölle (z. B. MFN-Zölle + Sonderzölle) durch eine klare Obergrenze, ohne zusätzliche Kumulierung. Ausnahmen nur bei MFN-Zollsätzen über 15 % – in diesen Fällen gilt ausschließlich der MFN-Satz, ohne Aufschläge.

– Zölle von bis zu 25 % auf Autos und zusätzlich 2,5 % MFN entfallen und werden vollständig durch den 15 %-Satz ersetzt.
– Der 15 %-Satz gilt auch präventiv für eventuelle künftige US-Zölle auf Pharmazeutika und Halbleiter.
– Unternehmen erhalten dadurch Rechtssicherheit und klare Kalkulationsgrundlagen für ihre Exportpreise.

Zero-for-Zero-Regelung für strategische Produktgruppen

Die Vereinbarung beinhaltet zudem einen beidseitigen Verzicht auf Zölle (zero-for-zero tariffs) für besonders strategische Waren:

– Flugzeuge und Flugzeugteile
– Halbleiterausrüstung
– Ausgewählte Generika
– Chemikalien
– Bestimmte Agrarprodukte
– Natürliche Ressourcen und kritische Rohstoffe

Eine Erweiterung dieser Liste ist ausdrücklich vorgesehen, was besonders für Unternehmen mit High-Tech-Produkten, Pharmaimporten oder Rohstoffbedarf von großer Bedeutung ist. Weiterlesen

Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) jetzt auch in Slowenien, Bulgarien und Österreich

Mit Wirkung zum 21. Juli 2025 für Slowenien und Bulgarien sowie ab dem 28. Juli 2025 für Österreich ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (Centralised Clearance for Export, CCE) nun in weiteren EU-Mitgliedstaaten aktiv. Unternehmen können ab sofort Ausfuhranmeldungen zentral in einem bewilligenden Mitgliedstaat (z. B. Deutschland) einreichen, während die physische Gestellung der Ware in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.

Die Teilnahme dieser drei Länder markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur vollständig digitalisierten, unionsweiten Zollabwicklung.

Was ist das CCE-Verfahren?

Das Combined Customs Enforcement (CCE) ist kein einzelnes Zollverfahren, sondern ein integriertes Vollzugskonzept der EU, das unter dem Dach des Unionszollkodex (UZK) verschiedene Kontroll-, Sicherheits- und Vereinfachungsmaßnahmen bündelt. Im Fokus steht die Vereinheitlichung und Digitalisierung der Exportprozesse in der EU – auch mit Blick auf Sanktionen, Dual-Use-Kontrollen und Risikomanagement.

Wichtige Erweiterung im Juli 2025:

  • Seit 21.07.2025: Slowenien und Bulgarien nehmen am elektronischen Nachrichtenaustausch teil

  • Ab 28.07.2025: Auch Österreich ist voll integrierter CCE-Partner (vgl. ATLAS-Info 0820/25)

Diese Ausweitung verbessert die Planungssicherheit und eröffnet Unternehmen neue Optionen für zentrale Steuerung ihrer Ausfuhrprozesse

Quelle: Zoll

Restriktive Maßnahmen – angesichts der Lage in Russland – Ukraine

Die aktualisierten Fassungen dieser Verordnungen werden zeitnah in den EZT-Online eingestellt.

Mit Wirkung vom 20.05.2025 sind die
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/933 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen,
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/958 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1485 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland,
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/965 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 21.05.2025 sind die
VERORDNUNG (EU) 2025/932 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
VERORDNUNG (EU) 2025/964 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 22.05.2025 ist die
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/968 DES RATES vom 20. Mai 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
in Kraft getreten.

Quelle: Zoll.de