Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES

CITES regelt, welcher Handel mit welchen Arten erlaubt ist.

Mit dem Abkommen soll sichergestellt werden, dass der internationale Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen legal, nachhaltig und rückverfolgbar ist und die natürlichen Bestände nicht gefährdet. CITES regelt nicht nur den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten lebenden Tieren und Pflanzen, sondern auch mit deren Teilen und daraus hergestellten Produkten. Weiterlesen

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

 

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Zollaussetzungen und Zollkontingente landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Juli 2023.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Juli 2023 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab 1. Oktober 2023.

Die von der vorgenannten Verordnung betroffenen Waren (z.B. Düngemittel, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) ergeben sich aus Anhang I der Verordnung.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur “Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr”. Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.

Die Zollverwaltung wird zu gegebener Zeit weitere Informationen im Hinblick auf die Einfuhr von Waren, die dem Verordnungsentwurf unterliegen und die Aufgaben der Zollverwaltung nach der vorgenannten Verordnung veröffentlichen.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen

Neue Runde von Anträgen auf Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Amtsblatt der Europäischen UnionC 122 vom 4.4.2023

Die Wirtschaftsbeteiligten werden davon in Kenntnis gesetzt, dass der Kommission im Einklang mit den verwaltungstechnischen Vorschriften in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/02) (1) Anträge auf Zollaussetzung für die Runde im Januar 2024 übermittelt wurden.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr

Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023 – enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA). Weiterlesen

Ukraine gemeinsames Versandverfahren

Gemeinsames Versandverfahren

Dokumenttyp: Fachbeitrag 15.03.2023 | Zölle

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Vom staatlichen Zolldienst der Ukraine wurde eine Übersicht erstellt, die sich an Wirtschaftsbeteiligte und Bürgen richtet, die das gemeinsame Versandverfahren nutzen. Es werden in Bezug auf das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren die Verpflichtungen für den Transport von Waren in oder durch das Gebiet der Ukraine dargestellt.

Quelle: Zoll.fr

Zollanmeldung für Paletten, Container und Umschließungen

Ab dem 14. März 2023 treten neue Regelungen in Kraft.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/398 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L54 vom 22. Februar 2023) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) unter anderem in Bezug auf die Ausweitung der Möglichkeiten zur mündlichen Abgabe von Zollanmeldungen oder mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung geändert.

Durch diese Änderungen treten am 14. März 2023 unter anderem folgende Regelungen in Kraft:

Paletten, Container, Beförderungsmittel sowie deren Ersatzteile, Zubehö6 r und Ausrüstung gelten gemäß Art. 141 Buchstabe d) Ziffern iv) und v) UZK-DA durch das einfache Überschreiten der Unionsgrenze

  • als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, wenn sie als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind bzw.
  • als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet (Art. 138 Buchstabe c) i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a) UZK-DA).

Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und gefüllt oder leer zur Wiederausfuhr bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Identifikationszeichen einer unionsansässigen oder einer nichtunionsansässigen Person tragen, können sowohl mündlich als auch mittels einer anderen als Zollanmeldung geltenden Handlung (z.B. einfaches Überschreiten der Unionsgrenze)

  • zur vorübergehenden Verwendung,
  • zur Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr sowie
  • als Rückware zum zollrechtlich freien Verkehr

unter Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen angemeldet werden (Art. 135 Abs. 2, Art. 137 Abs. 2, Art. 138 Buchstabe c) bzw. Art. 139 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 Buchstabe j) UZK-DA).

 

Quelle: Zoll.de

Mitgliedstaatenübergreifende Bewilligung

Antrag und Bewilligung

Ein wesentliches Ziel des Unionszollkodex (UZK) ist es, sämtlichen Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (Anträge, Mitteilung zollseitiger Entscheidungen) elektronisch abzubilden (Art. 6 UZK).

Zu diesem Zweck stellt die Europäische Kommission ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung.

Voraussetzung für die Nutzung des EU-TP ist eine Registrierung im Zoll-Portal.

Im Zoll-Portal steht die neue Dienstleistung “EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement” zur Verfügung.

EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement [Anmeldung erforderlich] Weiterlesen