Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Ukrainekrise: Übersiedlungsgut
Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.
Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.
Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.
Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen