Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.

Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024.

Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2025 –

Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen

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Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen steht in der Ausgabe 2025 zum Download bereit. Es ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Auf die Vorbemerkungen sowie die Übersicht der wichtigsten Änderungen wird hingewiesen.

Quelle: Zoll.de

Nachweis des Unionscharakters von Waren

Ab dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.

Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular „0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier“ zur Verfügung.

Zoll.de

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2024.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden.

Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2024 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Israel verlängert Frist für die Wiederausfuhr von Carnets ATA

Der israelische Zoll hat einem erleichterten Carnet-ATA-Verfahren zugestimmt. Demnach soll die Frist für die Wiederausfuhr automatisch verlängert werden.

Für jedes Carnet wird die Frist für die Wiederausfuhr automatisch um weitere drei Monate ab dem Ablaufdatum verlängert, sofern

  1. sich die Waren derzeit in Israel befinden und
  2. die ursprüngliche Frist für die Wiederausfuhr zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 30. November 2023 liegt.

 

Quelle: IHK München

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2024

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2024.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2024.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.

Quelle: Zoll.de

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

 

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Zollaussetzungen und Zollkontingente landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Juli 2023.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Juli 2023 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023