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EU stärkt und vereinfacht das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Am 8. Oktober 2025 hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2025/2083 das bestehende CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) überarbeitet. Ziel der Reform ist es, das System zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig den Klimaschutz zu stärken.
Hintergrund
Das CBAM trat in seiner Übergangsphase bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass Importe aus Drittstaaten mit ähnlichen CO₂-Kosten belastet werden wie innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS). Damit wird „Carbon Leakage“, also die Verlagerung von CO₂-intensiver Produktion in Länder mit laxeren Klimaregeln, verhindert.
⚙️ Die wichtigsten Neuerungen
1️⃣ Einführung einer De-minimis-Regelung
Ein massenbasierter Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr und Einführer wurde eingeführt.
Wer unter dieser Grenze bleibt, ist von den CBAM-Pflichten (z. B. Berichterstattung und Zertifikatskauf) befreit.
Ziel: Bürokratieabbau für kleine Einführer, ohne den Klimaeffekt zu gefährden – mindestens 99 % der Emissionen bleiben weiter CBAM-pflichtig.
2️⃣ Stärkere Rolle der indirekten Zollvertreter
Indirekte Vertreter müssen künftig den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders besitzen.
Sie haften für korrekte Erklärungen und Zertifikatsabgaben.
3️⃣ Vereinfachte Antrags- und Berichtspflichten
Jährliche CBAM-Erklärung erst bis zum 30. September des Folgejahres.
Unternehmen können Dritte mit der Erstellung beauftragen (z. B. externe Prüfer mit EORI-Nummer).
Neue digitale CBAM-Register ermöglichen direkte Eintragungen und Datenabgleiche.
4️⃣ CO₂-Preis-Anrechnung für Drittländer
Ein im Ursprungsland gezahlter CO₂-Preis kann künftig pauschal oder anhand von Standardwerten berücksichtigt werden.
Die EU-Kommission veröffentlicht dazu jährliche Standardpreise pro Land.
5️⃣ Technische Klarstellungen
Definitionen für „Einführer“ und „Betreiber“ präzisiert.
Einführung eines neuen Registers für akkreditierte Prüfer.
Nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton wird aus dem CBAM-Anwendungsbereich gestrichen.
Strom und Wasserstoff aus der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats gelten künftig als EU-Ursprung.
6️⃣ Finanzierung und Umsetzung
Eine zentrale EU-Plattform für Verkauf und Rückkauf von CBAM-Zertifikaten wird eingerichtet.
Die Kosten werden durch Gebühren der CBAM-Anmelder finanziert.
Sanktionen wurden präzisiert – insbesondere bei verspäteten oder fehlerhaften Meldungen.
Zeitplan
Bis 31. März 2026: Anträge auf Zulassung als CBAM-Anmelder möglich.
Ab 1. Januar 2026: Ende der Übergangsphase, CBAM gilt verbindlich.
Ab 1. Februar 2027: Verkauf von CBAM-Zertifikaten durch die Mitgliedstaaten.
Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU ein praxisgerechteres und rechtssichereres CBAM-System. Kleine Importeure werden entlastet, während das übergeordnete Ziel – die Reduktion globaler CO₂-Emissionen – konsequent verfolgt wird.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.






