Nachweis des Unionscharakters von Waren

Ab dem 1. März 2024 werden die Statusnachweise T2L und T2LF für Wirtschaftsbeteiligte ausschließlich elektronisch über das System PoUS ausgestellt und bei der Gestellung nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union verwendet. Die Umstellung erfolgt sowohl für das Normalverfahren als auch für das vereinfachte Verfahren unter Inanspruchnahme der Bewilligung eines zugelassenen Ausstellers. In einer zweiten Phase, die nach derzeitigem Planungsstand am 15. August 2025 beginnt, wird die Ausstellung des Warenmanifests (Art. 206 UZK-IA) im System hinzukommen und die Regelungen über den Statusnachweis in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft gem. Art. 199 (2) UZK-IA ablösen.

Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligte sind, ist es freigestellt, den Nachweis der Unionswareneigenschaft im System unter Zuhilfenahme eines Zollvertreters zu beantragen oder ein Papierformular zu verwenden. In Deutschland steht hierfür das Formular “0331 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Reiseverkehr) – Statuserfassungspapier” zur Verfügung.

Zoll.de

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2024.

Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden.

Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2024 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Israel verlängert Frist für die Wiederausfuhr von Carnets ATA

Der israelische Zoll hat einem erleichterten Carnet-ATA-Verfahren zugestimmt. Demnach soll die Frist für die Wiederausfuhr automatisch verlängert werden.

Für jedes Carnet wird die Frist für die Wiederausfuhr automatisch um weitere drei Monate ab dem Ablaufdatum verlängert, sofern

  1. sich die Waren derzeit in Israel befinden und
  2. die ursprüngliche Frist für die Wiederausfuhr zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 30. November 2023 liegt.

 

Quelle: IHK München

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2024

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2024.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2024 vorgelegt. Sie gilt ab 1. Januar 2024.

Die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung durch Symbole gekennzeichnet:

★ kennzeichnet neue Codenummern

■ kennzeichnet bestehende Codenummern, jedoch mit anderem Inhalt

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.

Quelle: Zoll.de

Gemeinsames Versandverfahren – Ukraine

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 ist die Ukraine dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.

Von der Europäischen Kommission wurde eine Guidance veröffentlicht, die vom staatlichen Zolldienst der Ukraine für Wirtschaftsbeteiligte erstellt wurde, die das gemeinsame Versandverfahren in die Ukraine und aus der Ukraine nutzen möchten.

Guidance Common Transit procedure trade with UA (in englischer Sprache)

Quelle: Zoll.de

 

Zollaussetzungen und Zollkontingente

Zollaussetzungen und Zollkontingente landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Juli 2023.

Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Juli 2023 veröffentlicht:

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (carbon border adjustment mechanism – CBAM) in Kraft getreten, mit dem die EU ihrem Ziel näherkommen möchte, bis spätestens zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie gilt ab 1. Oktober 2023.

Die von der vorgenannten Verordnung betroffenen Waren (z.B. Düngemittel, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Wasserstoff) ergeben sich aus Anhang I der Verordnung.

In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung jedoch nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer betroffener Waren Anwendung, bevor sie ab 1. Januar 2026 vollständig anzuwenden ist.

Von CBAM betroffen ist das Zollverfahren zur “Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr”. Während des Übergangszeitraums sind unabhängig von anderen Verpflichtungen in der Zollanmeldung keine Angaben nach der vorgenannten Verordnung erforderlich.

Die Zollverwaltung wird zu gegebener Zeit weitere Informationen im Hinblick auf die Einfuhr von Waren, die dem Verordnungsentwurf unterliegen und die Aufgaben der Zollverwaltung nach der vorgenannten Verordnung veröffentlichen.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen