Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Einfuhrverbot von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Gemäß Art. 3g Abs. 1 lit. d) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO) ist es zeitlich gestaffelt verboten, in Anhang XVII VO aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII VO aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.
Nach Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO ist zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorzulegen.
Quelle: Zoll.de