EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU berichtigt Russland-Sanktionsverordnung: „LEVOBEREZHNY“ wird durch „Metallinvestbank“ ersetzt

Amtsblatt der Europäischen Union, Berichtigung der Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 2026/90381 vom 13. Mai 2026.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2026/506 veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/506 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren. Weiterlesen

BAFA aktualisiert Muster-Endverbleibserklärungen C6/C7 für Russland-Ausfuhren: Neue Section-G-Abfragen beachten

Das BAFA hat die Muster-Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland (Anlagen C6 und C7) überarbeitet und auf seiner Website bereitgestellt.

Worum geht es?
Die Anlage C6 betrifft Ausfuhren von Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind.
Die Anlage C7 ist für gelistete Dual-Use-Güter bestimmt, wenn die Ausfuhr nach Russland erfolgt oder die Güter zur Verwendung in Russland bestimmt sind (abweichend zur Standard-EVE C1).

Was ist neu? (Section G)
In Section G wurden zusätzliche Abfragen ergänzt, die sich auf Unternehmen beziehen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder die im Eigentum/unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens stehen.
Für Antragsteller bedeutet das praktisch: Diese neuen Angaben sollten im Screening/Endverwendungs-Check frühzeitig mit abgefragt werden, um Rückfragen im BAFA-Verfahren zu vermeiden. Weiterlesen