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BAFA aktualisiert Muster-Endverbleibserklärungen C6/C7 für Russland-Ausfuhren: Neue Section-G-Abfragen beachten
Das BAFA hat die Muster-Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland (Anlagen C6 und C7) überarbeitet und auf seiner Website bereitgestellt.
Worum geht es?
Die Anlage C6 betrifft Ausfuhren von Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind.
Die Anlage C7 ist für gelistete Dual-Use-Güter bestimmt, wenn die Ausfuhr nach Russland erfolgt oder die Güter zur Verwendung in Russland bestimmt sind (abweichend zur Standard-EVE C1).
Was ist neu? (Section G)
In Section G wurden zusätzliche Abfragen ergänzt, die sich auf Unternehmen beziehen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder die im Eigentum/unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens stehen.
Für Antragsteller bedeutet das praktisch: Diese neuen Angaben sollten im Screening/Endverwendungs-Check frühzeitig mit abgefragt werden, um Rückfragen im BAFA-Verfahren zu vermeiden. Weiterlesen






