EU verschärft restriktive Maßnahmen wegen interner Repression in Russland

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland, ABl. L 2024/1485 vom 27.05.2024, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/1147 des Rates vom 26. Mai 2026, ABl. L 2026/1147 vom 26.05.2026.

Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1485 einen eigenständigen Sanktionsrahmen angesichts der Lage in Russland geschaffen. Die Regelung richtet sich gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, interne Repression, die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition sowie Handlungen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Russland ernsthaft untergraben.

Die Verordnung sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor. Zugleich gilt ein Bereitstellungsverbot: Den in Anhang IV aufgeführten Personen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Neben personenbezogenen Finanzsanktionen enthält die Verordnung auch waren- und technologiebezogene Beschränkungen. Anhang I erfasst Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, darunter bestimmte Handfeuerwaffen, Munition, Explosivstoffe, Bandstacheldraht, Militärmesser sowie Herstellungsausrüstung für diese Güter. Für diese Güter bestehen Verbote für Verkauf, Lieferung, Weitergabe und Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Weiterlesen

EU erweitert Iran-Sanktionen wegen UAV- und Flugkörperunterstützung für Russland

Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023, ABl. L 186 vom 25.07.2023, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026, ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Iran im Zusammenhang mit der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter konkretisiert und erweitert. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1164 geändert wurde.

Im Mittelpunkt stehen Güter, Technologien, Dienstleistungen und Finanzmittel, die zur Fähigkeit Irans beitragen können, unbemannte Luftfahrzeuge (UAV) oder Flugkörper herzustellen. Die Verordnung verbietet insbesondere den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter in Anhang II aufgeführter Güter und Technologien an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran. Weiterlesen

EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

Weiterlesen

BAFA aktualisiert Muster-Endverbleibserklärungen C6/C7 für Russland-Ausfuhren: Neue Section-G-Abfragen beachten

Das BAFA hat die Muster-Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland bzw. zur Verwendung in Russland (Anlagen C6 und C7) überarbeitet und auf seiner Website bereitgestellt.

Worum geht es?
Die Anlage C6 betrifft Ausfuhren von Gütern, die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelistet sind.
Die Anlage C7 ist für gelistete Dual-Use-Güter bestimmt, wenn die Ausfuhr nach Russland erfolgt oder die Güter zur Verwendung in Russland bestimmt sind (abweichend zur Standard-EVE C1).

Was ist neu? (Section G)
In Section G wurden zusätzliche Abfragen ergänzt, die sich auf Unternehmen beziehen, die in bestimmten Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen ansässig sind oder die im Eigentum/unter Kontrolle eines dort ansässigen Unternehmens stehen.
Für Antragsteller bedeutet das praktisch: Diese neuen Angaben sollten im Screening/Endverwendungs-Check frühzeitig mit abgefragt werden, um Rückfragen im BAFA-Verfahren zu vermeiden. Weiterlesen

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union 2008/944/GASP

Die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union wurde am 24. Februar 2025 vom Rat der EU angenommen und aktualisiert. Diese Liste umfasst militärische Ausrüstungen und Technologien, die der Kontrolle der Ausfuhr unterliegen. Sie bezieht sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und ersetzt die zuvor angenommene Liste von Februar 2024.

Die Liste umfasst eine breite Palette von Ausrüstungen und Technologien, die für militärische Zwecke genutzt werden können, wie etwa:

  • Waffen mit glattem Lauf (einschließlich Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen),
  • Munition und Zünderstellvorrichtungen für militärische Waffen,
  • Bomben, Raketen, Torpedos und andere Sprengkörper,
  • Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie damit verbundene Systeme,
  • Landfahrzeuge wie Panzer und gepanzerte Fahrzeuge,
  • Chemische, biologische und radioaktive Stoffe sowie dazugehörige Ausrüstungen und Materialien.

Zudem werden auch energetische Materialien und Treibstoffe, die für militärische Zwecke entwickelt wurden, erfasst.

Die Listung von „dual-use“ Materialien, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können, erfolgt parallel zu dieser Aktualisierung.

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2025.