EU berichtigt Zollkontingent-Verordnung: Warenbeschreibung für L-(+)-Milchsäure angepasst

Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, 2026/90370 vom 11. Mai 2026, Berichtigung der Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Europäische Union hat eine Berichtigung zur Verordnung (EU) 2025/1292 des Rates vom 23. Juni 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2021/2283 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

Die Berichtigung betrifft den Anhang der Verordnung, konkret die laufende Nummer 09.2017 in Spalte 4 zur Warenbezeichnung.

Korrigiert wird die Beschreibung für L-(+)-Milchsäure (CAS RN 79-33-4) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr. Die Ware ist vorgesehen zur Verwendung bei der Herstellung von Estern und anderen Derivaten oder von Lösungen unter Bedingungen der guten Herstellungspraxis zur Lieferung an die Arzneimittelindustrie.

Die Änderung besteht darin, dass am Ende der Warenbeschreibung ein Verweis auf eine Fußnote „(1)” ergänzt wird. Inhaltlich bleibt die Warenbeschreibung im Übrigen unverändert.

Für Unternehmen ist die Berichtigung dennoch relevant, weil Zollkontingente nur dann korrekt angewendet werden können, wenn Warenbeschreibung, Verwendungszweck, Reinheit, CAS-Nummer und mögliche Fußnoten vollständig beachtet werden. Gerade bei autonomen Zollkontingenten können kleinere formale Änderungen Auswirkungen auf die Prüfung der Anwendbarkeit und die Dokumentation im Zollprozess haben.

Wouros & Partner empfiehlt, bestehende Stammdaten, Zolltarifprüfungen und interne Verwendungsnachweise bei betroffenen Waren zu überprüfen. Unternehmen sollten insbesondere sicherstellen, dass die laufende Nummer 09.2017 mit der berichtigten Warenbeschreibung und dem ergänzten Fußnotenverweis dokumentiert wird.

Rechtshinweis

„Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2026.“

EU-Kommission aktualisiert Informationen zur Dual-Use-Verordnung

Amtsblatt der Europäischen Union, Informationsvermerk C/2026/2595 vom 8. Mai 2026 zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

Die EU-Kommission hat einen aktualisierten Informationsvermerk zur Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck veröffentlicht. Der Vermerk enthält eine Übersicht darüber, wie die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dual-Use-Verordnung national umsetzen und welche zusätzlichen nationalen Vorschriften bestehen.

Die Veröffentlichung betrifft insbesondere die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/821. Unternehmen erhalten dadurch einen Überblick über zusätzliche nationale Genehmigungspflichten, nationale Kontrollmaßnahmen sowie zuständige Behörden innerhalb der EU.

Übersicht über nationale Rechtsvorschriften

Der Informationsvermerk behandelt unter anderem folgende Punkte:

  • zusätzliche Genehmigungspflichten für nicht gelistete Güter
  • Genehmigungspflichten für digitale Überwachungsgüter
  • erweiterte Vermittlungskontrollen
  • Durchfuhrkontrollen für Nicht-Unionsgüter
  • nationale Vorschriften zur technischen Unterstützung
  • zusätzliche Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Menschenrechtserwägungen
  • Kontrollen bei der innergemeinschaftlichen Verbringung
  • nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
  • spezielle Zollstellen für Dual-Use-Ausfuhren

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EU-Sanktionen gegen Sudan aktualisiert: Erweiterung der Sanktionsliste und verschärfte Compliance-Anforderungen für Unternehmen

Die Europäische Union hält die restriktiven Maßnahmen gegen Sudan weiterhin aufrecht und hat die bestehende Sanktionsverordnung erneut aktualisiert. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 203 vom 11.07.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026.

Die Verordnung basiert auf Artikel 215 AEUV sowie dem Beschluss 2014/450/GASP und regelt insbesondere Waffenembargos, Finanzsanktionen, Bereitstellungsverboten sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen.

Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen ergeben sich daraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten im Bereich Exportkontrolle, Embargo-Compliance und Trade Compliance.

Nach Artikel 2 der Verordnung ist es verboten, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan bereitzustellen. Das betrifft nicht nur klassische Waffenlieferungen, sondern auch technische Unterstützung, Schulungen, Beratungsleistungen, Finanzierungen, Versicherungen oder sonstige Unterstützungsleistungen mit militärischem Bezug. Weiterlesen

EU-Sanktionen gegen Myanmar/Birma erneut angepasst

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 des Rates vom 27. April 2026.

Die Europäische Union hat die restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma erneut aktualisiert. Die Verordnung enthält insbesondere Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Ausfuhren, technischer Hilfe, Finanzhilfen sowie wirtschaftlichen Ressourcen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Besonders relevant sind die Beschränkungen für Güter, Ausrüstungen und Technologien, die zur internen Repression oder für militärische Zwecke verwendet werden können. Dies betrifft auch bestimmte Dual-Use-Güter, sofern diese für militärische Zwecke, militärische Endverwender oder bestimmte staatliche Stellen in Myanmar/Birma bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.

Zusätzlich bestehen Beschränkungen für technische Hilfe, Vermittlungsleistungen sowie für Güter zur Überwachung oder zum Abhören von Internet- und Telefonkommunikation. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Warenbewegungen, sondern auch Dienstleistungen, technische Unterstützung und wirtschaftliche Bereitstellungen prüfen. Weiterlesen

EU-Sanktionen: Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gegen gelistete Personen und Organisationen

Konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/511 des Rates sowie Durchführungsverordnung (EU) 2026/509 des Rates vom 23. April 2026.

Die Europäische Union hat die personenbezogenen Sanktionen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen erneut angepasst. Die Maßnahmen betreffen insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie das Verbot, gelisteten Personen oder Organisationen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen ergeben sich hieraus umfangreiche Prüf- und Dokumentationspflichten. Geschäftspartnerprüfungen dürfen sich nicht ausschließlich auf den unmittelbaren Vertragspartner beschränken. Zusätzlich sind Eigentums- und Kontrollstrukturen, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernverflechtungen, Zahlungswege sowie mögliche mittelbare Bereitstellungen zu prüfen. Weiterlesen